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   OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10   

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https://dejure.org/2013,13353
OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10 (https://dejure.org/2013,13353)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 (https://dejure.org/2013,13353)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 (https://dejure.org/2013,13353)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 304 Abs 1 S 2 AktG, § 304 Abs 3 S 3 AktG, § 305 Abs 1 AktG, § 305 Abs 5 S 2 AktG, § 3 S 1 Nr 1 SpruchG
    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 305 Abs. 1
    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums im Spruchverfahren

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Als Schätzungsgrundlage des Verkehrswertes von Aktieneigentum kommen alle in der Praxis gebräuchlichen Methoden in Betracht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1963 (Ls.)
  • AG 2013, 724
  • NZG 2013, 897
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).

    Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).

    Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.).

    Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215).

    Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).

    Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).

    Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).

    Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).

    Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.).

    Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5, 5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.).

    Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen.

    Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird.

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11, juris Rz. 445).

    Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.).

    Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.).

    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).

    Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).

    Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der "Ytong-Entscheidung" (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52).

    Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer "Auszehrung" der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des "ausgezehrten" Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).

    Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).

    Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).

    Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.).

    Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird.

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192).

    Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, "Ytong").

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 "Ytong"; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 "Ytong") wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist.

    Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der "Ytong-Entscheidung" (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - "Stollwerck"), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags - mit 2, 82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3, 13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).

    Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).

    Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137).

    Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.).

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11).

    Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11).

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23).

    Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - "DAT/Altana").

    Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).

    Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 18/97

    Zur Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - 26 W 8/06

    Abfindung und Ausgleich von Aktionären im Rahmen eines Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 20 W 323/04

    Aktienrecht: Angemessenheit einer Barabfindung nach dem Ausschluss der

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

  • LG Stuttgart, 19.10.2010 - 32 O 116/08

    Beherrschungsvertrag TDS Informationstechnologie AG

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, vom 24.07.2013 - 20 W 2/12, vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 sowie vom 05.11.2013 - 20 W 4/12).

    Die Einwände, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 gegen die Belastbarkeit von Rückschlüssen aus der genannten Untersuchung der Europäischen Zentralbank auf die Höhe des Wachstumsabschlags formuliert hat, griffen nicht durch.

    Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    (1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191).

    Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.).

    Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (s. näher dazu nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).

    Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.).

    (a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.).

    Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden.

    Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228).

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).

    (bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67).

    (aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).

    Die Beurteilung des Senats in dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 821 ff. d. A.) zitierten Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 (sowie inzwischen in dem vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151) ist keineswegs neu.

    (aaa) Zunächst trifft es entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 nicht zu, dass der Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 in Unkenntnis dieser Untersuchung ergangen sei.

    Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 234; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 152).

    Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (s. hierzu und zum Folgen zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. m. w. N.).

    Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249).

    Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit 11, 32 EUR (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag bzw. dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2002 ergebenden Betrag von 26, 00 EUR.

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05. Juni 2013, 20 W 6/10, vom 24. Juli 2013, 20 W 2/12, vom 15. Oktober 2013, 20 W 3/13, vom 05. November 2013, 20 W 4/12, vom 17. Juli 2014, 20 W 3/12).

    Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, juris Rz. 33, 42 und Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, juris Rz. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 139 ff.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 75 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 77 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 18).

    Grundsätzlich bedarf es einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 249; Beschl. v. 05.11.2016, 20 W 4/12, juris Rn. 122).

    Als anerkannt und gebräuchlich ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses vertreten wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 144; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 80; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 82).

    Dabei kommt es nicht auf den aktuellen Zinssatz am Bewertungsstichtag an, sondern auf die aus Sicht des Stichtags künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung an, das heißt es wäre der Rückgriff auf eine alternative Anlage mit ewiger Laufzeit erforderlich (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 191; Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11 juris Rz. 285) .

    Hierfür ist heute die Ableitung des Basiszinssatzes ausgehend von Zinsstrukturkurven anerkannt und gebräuchlich (IDW S 1 (2008), Tz. 117; Ruiz de Vargas, Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rn. 41; Steinle/Liebert/Katzenstein, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 2016, Band 7, § 34 Rn. 139; Simon/Leverkus, Spruchverfahrensgesetz, 2007, Anh § 11 Rn. 120 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 193 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2016, 26 W 2/16, juris Rz. 49).

    Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 110; Beschl. v. 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 164; Beschl. v. 05.06.2013, Az. 20 W 6/10 juris, Rz. 204 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 36; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17 juris Rz. 75; Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12 juris Rz. 47).

    Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist und es an einem konsensfähigen Modell zur Bestimmung der Marktrisikoprämie fehlt, kann diese nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12 juris Rz. 115; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 204 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17 juris Rz. 75; Beschl. v. 30.04.2013, 20 W 5/12, juris Rz. 47).

    Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 204).

    In einem Fall, wie er nach allem hier gegeben ist, ist die Herleitung des Betafaktors anhand einer Peer-Group in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und gebräuchlich und wird vom Landgericht zurecht nicht beanstandet (siehe Ruiz de Vargas, Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rz. 47; Dörschell/Franken/Schulte, a. a. O., S. 145 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 217, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 117; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17, juris Rz. 86).

    Maßgebend für seine Berechnung sind neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 230; OLG Stuttgart Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, juris Rz. 148 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2015; 12 a W 7/15; juris Rz. 112 f.).

    Die Ausführungen dazu, dass die Annahme eines Risikozuschlags von 4, 26 % und eines Wachstumsabschlags von 1 % in sich widersprüchlich seien, ist angesichts der dargestellten, wirtschaftswissenschaftlich anerkannten Methodik und der Funktion dieser beiden Komponenten, unverständlich (Steinle/Liebert/Katzenstein, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 2016, Band 7, § 34 Rn. 154; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris, Rz. 234).

    Die dortige Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt, wird in der Studie selbst unter Hinweis auf die Gewinnerzielung in anderen Volkswirtschaften und die nur sehr eingeschränkte Möglichkeit auf Rückschlüsse für langfristige Gewinnentwicklungen relativiert (OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10. juris Rz. 233; OLG Stuttgart Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13 juris Rz. 151).

    Dennoch geben auch die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 ).

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 , juris, Rz. 14 - "Ytong"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/15, juris Rz. 91 ff.; OLG Stuttgart Beschl. v. 14.09.2011, 20 W 6/08, juris Rz. 216; Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11, juris Rz. 480; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris, Rz. 257; Popp, WpG 2008, 23, 27).

    Sie entspricht aber jedenfalls einer anerkannten und gebräuchlichen Methode der Wirtschaftswissenschaft (OLG München, Beschl. v. 17.07.2007, 31 Wx 60/06, juris, Rz. 31 m.w. N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris, Rz. 258; Emmerich, Aktien- und GmbH- Konzernrecht, 7. Aufl., 2013, § 305 Rn. 63 ff.; Popp, WpG 2008, S. 23, 27; Ruiz de Vargas, Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rz. 40 a f.).

    Soweit einzelne Antragsteller und der gemeinsame Vertreter fordern, einen Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes anzunehmen, kann dem - wie der Senat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat - nicht gefolgt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 257 ff; Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 134).

    Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 260).

    Der Senat hat dazu wiederholt festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 88; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 133; ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris Rz. 95).

    In der Beschwerdeinstanz ist allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 269 f.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 139 f.; Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 176 f.).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05. Juni 2013, 20 W 6/10, vom 24. Juli 2013, 20 W 2/12, vom 15. Oktober 2013, 20 W 3/13, vom 05. November 2013, 20 W 4/12, vom 17. Juli 2014, 20 W 3/12).

    Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, juris Rz. 33, 42 und Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, juris Rz. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 139 ff.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 75 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 77 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 18).

    Grundsätzlich bedarf es einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 249; Beschl. v. 05.11.2016, 20 W 4/12, juris Rn. 122).

    Als anerkannt und gebräuchlich ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses vertreten wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 144; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 80; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 82).

    Dabei kommt es nicht auf den aktuellen Zinssatz am Bewertungsstichtag an, sondern auf die aus Sicht des Stichtags künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung an, das heißt es wäre der Rückgriff auf eine alternative Anlage mit ewiger Laufzeit erforderlich (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 191; Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11 juris Rz. 285) .

    Hierfür ist heute die Ableitung des Basiszinssatzes ausgehend von Zinsstrukturkurven anerkannt und gebräuchlich (IDW S 1 (2008), Tz. 117; Ruiz de Vargas, Bürgers/ Körber, AktG , 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rn. 41; Steinle/ Liebert/ Katzenstein, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 2016, Band 7, § 34 Rn. 139; Simon/ Leverkus, Spruchverfahrensgesetz , 2007, Anh § 11 Rn. 120 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 193 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2016, 26 W 2/16, juris Rz. 49).

    Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 110; Beschl. v. 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 164; Beschl. v. 05.06.2013, Az. 20 W 6/10 juris, Rz. 204 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 36; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17 juris Rz. 75; Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12 juris Rz. 47).

    Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist und es an einem konsensfähigen Modell zur Bestimmung der Marktrisikoprämie fehlt, kann diese nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12 juris Rz. 115; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 204 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17 juris Rz. 75; Beschl. v. 30.04.2013, 20 W 5/12, juris Rz. 47).

    Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 204).

    In einem Fall, wie er nach allem hier gegeben ist, ist die Herleitung des Betafaktors anhand einer Peer-Group in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und gebräuchlich und wird vom Landgericht zurecht nicht beanstandet (siehe Ruiz de Vargas, Bürgers/ Körber, AktG , 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rz. 47; Dörschell/Franken/Schulte, a. a. O., S. 145 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 217, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 117; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17, juris Rz. 86).

    Maßgebend für seine Berechnung sind neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 230; OLG Stuttgart Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, juris Rz. 148 m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2015; 12 a W 7/15; juris Rz. 112 f.).

    Die Ausführungen dazu, dass die Annahme eines Risikozuschlags von 4, 26 % und eines Wachstumsabschlags von 1 % in sich widersprüchlich seien, ist angesichts der dargestellten, wirtschaftswissenschaftlich anerkannten Methodik und der Funktion dieser beiden Komponenten, unverständlich (Steinle/ Liebert/ Katzenstein, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Auflage, 2016, Band 7, § 34 Rn. 154; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris, Rz. 234).

    Die dortige Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt, wird in der Studie selbst unter Hinweis auf die Gewinnerzielung in anderen Volkswirtschaften und die nur sehr eingeschränkte Möglichkeit auf Rückschlüsse für langfristige Gewinnentwicklungen relativiert (OLG Stuttgart, AG 2012, 839 , juris Rz. 196; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10. juris Rz. 233; OLG Stuttgart Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13 juris Rz. 151).

    Dennoch geben auch die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228).

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 , juris, Rz. 14 - "Ytong"; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/15, juris Rz. 91 ff.; OLG Stuttgart Beschl. v. 14.09.2011, 20 W 6/08, juris Rz. 216; Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11, juris Rz. 480; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris, Rz. 257; Popp, WpG 2008, 23, 27).

    Sie entspricht aber jedenfalls einer anerkannten und gebräuchlichen Methode der Wirtschaftswissenschaft (OLG München, Beschl. v. 17.07.2007, 31 Wx 60/06, juris, Rz. 31 m.w. N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris, Rz. 258; Emmerich, Aktien- und GmbH- Konzernrecht, 7. Aufl., 2013, § 305 Rn. 63 ff.; Popp, WpG 2008, S. 23, 27; Ruiz de Vargas, Bürgers/ Körber, AktG , 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rz. 40 a f.).

    Soweit einzelne Antragsteller und der gemeinsame Vertreter fordern, einen Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes anzunehmen, kann dem - wie der Senat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat - nicht gefolgt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 257 ff; Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 134).

    Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 260).

    Der Senat hat dazu wiederholt festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016, 20 W 5/14, juris Rz. 88; Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10 juris Rz. 133; ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015, 31 Wx 366/13, juris Rz. 95).

    In der Beschwerdeinstanz ist allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 269 f.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 139 f.; Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 176 f.).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren - Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12.

    Die hier maßgeblichen rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 136 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 99 ff.):.

    Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 141.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 103).

    Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 105).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 153 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 119 m.w.N.).

    Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12, 5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 187) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.

    Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 191; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).

    Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 194; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).

    Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 195; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).

    Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 202) und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009, S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).

    Die nunmehr von dem FAUB der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 205).

    Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 4, 5 % nach persönlichen Steuern der Fall (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 206).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 209; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).

    Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 232; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.).

    Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 233; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).

    Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 234).

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Wenn für Stichtage nach dem 1.1.2009 im Rahmen der Ermittlung der Zuflüsse an die Anteilseigner von der Besteuerung der Veräußerungsgewinne auszugehen ist, im Einzelfall aber ein Anteilsinhaber einen steuerfreien Veräußerungsgewinn haben kann, so muss dies bei der notwendigen Typisierung außer Betracht bleiben (vgl. OLG München NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2015, 508, 511f. = ZIP 2015, 1166, 1170; Beschluss vom 18.6.2014, Az. 31 Wx 390/13, S. 5; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 728; AG 2014, 208, 211; Beschluss vom 18.12.2009, Az. 20 W 2/08; LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09, S. 131; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11, S. 39 f.; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12, S. 40 f.; Kunowski/Popp in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 1060 f.; in diese Richtung auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, a. a. O., Rdn. 488 ff., insbesondere 491).

    Dieses Verständnis trägt dem Wesen des Ausgleich als Substitution der ordentlichen Dividende am besten Rechnung, weil der Aktionär stets den zur Ausschüttung bereit gestellten Bruttogewinn abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuerbelastung des Unternehmens erhält (vgl. BGHZ 151, 57, 61 f. = NJW 2003, 3272, 3273 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 628 = ZIP 2003, 1745, 1746 f. = WM 2003, 1859, 1861 = BB 2003, 2083, 2084 f. = DB 2003, 2168, 2169 f. = DNotZ 2004, 71, 72 f. - Ytong; OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

    Angesichts der theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft bestehen keine Bedenken, wenn die Ausgleichsforderung durch Verrentung des ermittelten Unternehmenswertes errechnet wird (vgl. BGHZ 156, 57, 63 = NJW 2003, 3272, 3274 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 629 = ZIP 2003, 1745, 1747 = WM 2003, 1859, 1862 = BB 2003, 2083, 2085 = DB 2003, 2168, 2169 - Ytong; OLG München AG 2007, 287, 291; 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

    Dieser Überlegung trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung (vgl. OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731 f.; OLG Frankfurt AG 2013, 647, 651; Stephan in Schmidt/Lutter, a. a. O., § 304 Rdn. 85; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 304 Rdn. 39; Maul DB 2002, 1423, 1425; im Ansatz auch Lauber, Das Verhältnis des Ausgleichs gemäß § 304 AktG zu den Abfindungen gemäß den §§ 305, 327 a AktG, a. a. O., S. 207 ff.).

    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es vor allem, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis der oben ermittelten und dargestellten Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (so ausdrücklich OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden, beispielsweise ihn durch eine marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens zu bestimmen (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23; ZIP 2012, 1408 Rn. 18; OLG Frankfurt, AG 2010, 752 ff.; NZG 2014, 464, 465 f.; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726), den Unternehmenswert mittels dem der Ertragswertmethode ähnlichen Discounted-Cash-Flow-Verfahren zu ermitteln oder etwa in besonderen Fällen nach dem Liquidationswert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13).

    Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726).

  • OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, vom 24.07.2013 - 20 W 2/12, vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 sowie vom 05.11.2013 - 20 W 4/12).

    Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    (1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191).

    Ohnehin entspricht die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen, die die Beschwerde offenbar ansetzen möchte, der Empfehlung des IDW und somit ebenfalls einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).

    Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.).

    Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.).

    (1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW insbesondere in IDW S 1 2000, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 ff.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 201) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden.

    (a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.).

    (aaa) Zuzugeben ist der Beschwerde lediglich, dass üblicherweise angesetzte Wachstumsabschläge - auch wenn der Wachstumsabschlag immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen ist, was Bewertungsgutachter wie gerichtlicher Sachverständiger beachtet haben - zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung, in der Wachstumsabschläge bei der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228).

    Er entspricht vielmehr dem gerade in jüngerer Zeit von der Rechtsprechung, u.a. von dem Senat, verbreitet gewählten bzw. akzeptierten Ansatz (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188, ferner v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67).

    Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 235).

    Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier - unabhängig davon, ob eine Schätzung des Anteilswertes hier auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen könnte, was jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall bedarf (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249) - keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung.

    Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit nur etwa 10 EUR (s. S. 100 des gerichtlichen Gutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag von 12, 00 EUR.

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    aa) Die IDW-Standards sowie die sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) sind anerkannte Expertenauffassung und bilden eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724, Rdnr. 144 zit. nach juris, m. w. Nachw.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2013, 20 W 4/12, zit. nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, AG 2011, 420, Rdnr. 261 zit. nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, ZIP 2012, 133, Rdnr. 273, 304, 380 zit. nach juris).

    Die Verlautbarungen des IDW werden - trotz der dagegen vorgebrachten Kritik - jedenfalls von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer im Grundsatz anerkannt und werden bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724, Rdnr. 144 zit. nach juris, m. w. Nachw.).

    Da es sich bei den IDW-Standards lediglich um für die Gerichte nicht verbindliche Expertenauffassungen handele, sei eine rückwirkende Anwendung unbedenklich, stünden Vertrauensschutz und Gründe der Rechtssicherheit nicht entgegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839).

    Die Nachsteuerbetrachtung war sowohl nach dem IDW S1 2000 als auch nach dem IDW S1 2005 ganz überwiegend zutreffend anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, 05.06.2013, 20 W 6/10, Beschluss, AG 2013, 724, Rdnr. 182 f. zit. nach juris, m. w. Nachw.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06, AG 2007, 209, zit. nach juris, Rdnr. 44 ff. m. zahlreichen Nachw.; LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012, 30 O 55/08, NZG 2013, 342; Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 305, Rdnr. 92 ff.).

    Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen wurden in der Vergangenheit häufig unbenutzte Grundstücke, Betriebswohnungen, nicht mehr benötigte Anlagen oder sonstige überschüssige Mittel, die nicht für den Betrieb des Unternehmens unmittelbar benötigt werden, eingestuft (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Auflage, § 305, Rdnr. 73a; vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724, Rdnr. 239 ff. zit. nach juris, m. w. Nachw.).

    In der Rechtsprechung ist diese Berechnungsweise akzeptiert, solange die Frage noch nicht abschließend betriebswirtschaftlich geklärt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2012, 26 W 8/10 (AktE), AG 2012, 797, Rdnr. 53 ff. zit. nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724, Rdnr. 205 zit. nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, Rdnr. 195 f. zit. nach juris; Wüstemann, BB 2012, 1719; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Auflage, S.98 ff.).

    Auch die Ermittlung der in den einzelnen Jahren angesetzten Betafaktoren ist sachgerecht (vgl. zum Betafaktor: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724, Rdnr. 209 zit. nach juris, m. w. Nachw).

    Die Höhe des Wachstumsabschlags ist moderat und hält sich im Rahmen der üblichen Grenzen (vgl. z. B. 1,5% Wachstumsabschlag: OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724, Rdnr. 221 zit. nach juris, m. w. Nachw.; vgl. die Übersicht bei Hachmeister/Kühnle/Lampenius, WPg 2009, 1234).

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 -, vom 24.07.2013 - 20 W 2/12 - sowie vom 15.10.2013 - 20 W 3/13).

    a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):.

    (a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]).

    (aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.).

    Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.).

    Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]).

    Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - "Stollwerck"; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106, 82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74, 20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).

    aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]).

    Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.).

    Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Es gibt allerdings nicht "den einen exakten oder wahren Unternehmenswert" und auch keine als "einzig richtig" anerkannte Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie, und es kann heute auch nicht festgestellt werden, dass eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138).

    Das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO umfasst auch die Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10, Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08, Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09, Rn. 35 ff., 52 ff.; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs; vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfH SpruchG, Rn. 72 ff.; ausführlich Beschluss vom 08. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG).

    Im Falle einer richterlichen Angemessenheitsprüfung obliegt es nach Auffassung der Kammer im ersten Schritt dem Tatrichter zu prüfen, ob die Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers "auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10, Rn. 148; Katzenstein, AG 2018, 739 ff., 740).

    Das OLG Stuttgart hat ausgeführt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 141): "Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind.

    Woraus in dieser Konstellation bewertungsrelevante unechte Synergieeffekte herrühren sollen, ist nicht ersichtlich (zur Abgrenzung zu nicht bewertungsrelevanten echten Synergieeffekten IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 33 f.; BGH, Beschluss vom 04. März 1998 - II ZB 5/97 -, BGHZ 138, 136-142, Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 169, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 -, Rn. 146, juris; LG München I, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 5 HK O 10044/16, Rn. 102, juris).).

    Bezüglich der Grobplanungsphase kann von vornherein kein Fall einer bedenklichen "eigenmächtigen Änderung unternehmenseigener Planzahlen" durch den Bewertungsgutachter zuungunsten der Minderheitsaktionäre vorliegen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 162; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12 -, Rn. 129; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE) -, Rn. 33).

    Das ist nicht zu beanstanden (§ 43a Abs. 1 Satz 1 EStG; § 4 Satz 1 SolZG; IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 29, 31, 43f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 187; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 116, juris m.w.N.; LG Kiel, Beschluss vom 21. April 2015 - 16 O 75/12 -, Rn. 373).

    Im System der Abgeltungsteuer ist die Veranschlagung des hälftigen nominalen Steuersatzes zuzüglich Solidaritätszuschlag (1/2 x 25, 0% + 5,5% Solidaritätszuschlag, also 13, 1875%) auf den Wertbeitrag aus thesaurierten ("operativen") Gewinnen in der "ewigen Rente" fachlich anerkannt und gebräuchlich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 116, juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 187, juris unter Hinweis auf Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281; LG Kiel, Beschluss vom 21. April 2015 - 16 O 75/12 -, Rn. 373, juris; LG München I, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13 -, Rn. 322, juris; so auch LG München I, Beschluss vom 16. April 2019 - 5HK O 14963/17, Seite 41, und zwar ausdrücklich für Detailplanungsphase, "Übergangsjahr" und "ewige Rente" - im Verfahren 31 O 36/16 KfH vorgelegt, Bl. 664; ebenso schon LG Kiel, Beschluss vom 21. April 2015 - 16 O 75/12 -, Rn. 373, juris).

    Sie leisten einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 144, juris).

    Die Kammer hat bereits in mehreren anderen Verfahren (31 O 136/15 KfH SpruchG, Beschluss vom 03. April 2018 - in juris veröffentlicht; 31 O 25/13 KfH SpruchG, Beschluss vom 08. Mai 2019) ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im zu entscheidenden Einzelfall angemessen ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 29. September 2015, II ZB 23/14 Rn. 33), und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasst, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

  • LG Stuttgart, 28.01.2014 - 31 O 155/08

    Squeeze-out Allianz Lebensversicherungs AG

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19

    Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19

    Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding

  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 20 W 10/19

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16

    Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Stuttgart, 28.09.2017 - 20 W 5/16

    Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HKO 20672/14

    Rente, Gesellschaft, Marke, Leistungen, Abfindung, Versorgung, Eintragung,

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

  • LG München I, 29.08.2018 - 5 HK 16585/15

    Unternehmensbewertung

  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

  • LG München I, 31.10.2014 - 5 HKO 16022/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Creaton AG

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG München I, 29.06.2018 - 5 HK 4268/17

    Korrekturbedarf zugunsten Minderheitsaktionär

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2019 - 26 W 3/17

    Einbeziehung einer im Rahmen eines Vergleichs zugesagten erhöhten

  • BGH, 21.02.2023 - II ZB 12/21

    Bestimmen der Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre anhand

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2015 - 26 W 9/14

    Festsetzung der angemessenen Abfindung zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 26 W 10/15

    Berechnung der Barabfindung im Spruchverfahren; Höhe der zu berücksichtigenden

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 5/16
  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18

    Angemessene Abfindung nach Squeeze-out

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18

    FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15

    Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des

  • AG München, 14.08.2018 - 1511 IN 2637/17

    Gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans - Obstruktionsverbot

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2015 - 26 W 2/13

    Berechnung der Barabfindung bei einem einem Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 26 W 7/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

  • LG München I, 08.02.2017 - 5 HK 7347/15

    Festsetzung einer Barabfindung nach Verschmelzung

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2021 - 26 W 10/20

    Spruchverfahren wegen Verschmelzung abgeschlossen - Barabfindung auf 16,13 EUR

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 26 W 14/13

    Bewertung der Relation in einem Zusammenschluss beteiligter Unternehmen

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 26 W 22/12

    Auch Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Keramag AG abgeschlossen

  • OLG Stuttgart, 26.06.2019 - 20 W 27/18

    Spruchverfahren: Angemessenheit einer Barabfindung

  • LG Dortmund, 22.07.2015 - 20 O 115/05

    Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

  • KG, 01.11.2021 - 2 W 6/17

    Bestimmung der angemessenen Abfindung von Aktionären

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HK 9122/14

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach verschmelzungsrechtlichem

  • LG Dortmund, 04.11.2015 - 18 O 52/13

    Methodisches Vorgehen bei der Berechnung einer angemessenen Abfindung im Squeeze

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 5/18

    Beschluss vom 21.2.2019 - I-26 W 5/18

  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im

  • LG Dortmund, 20.03.2017 - 18 O 158/05

    Squeeze-out Brau und Brunnen AG

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 6/16

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen

  • OLG München, 07.01.2022 - 31 Wx 399/18

    Angemessenheit einer Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

  • OLG Zweibrücken, 06.09.2016 - 9 W 3/14

    Spruchstellenverfahren: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab für die Barabfindung

  • LG Köln, 07.08.2015 - 82 O 99/03

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Übertragung der Aktien der

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

  • LG Köln, 13.04.2021 - 82 O 2/16
  • LG Köln, 23.02.2018 - 82 O 66/11

    Zahlungsanspruch der Minderheitsaktionäre auf eine angemessene Barabfindung je

  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 35 O 11/15

    Barabfindung von ehemaligen Aktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen

  • LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13

    Ventegis Capital AG: Anträge im Spruchverfahren wegen Squeeze-out zurückgewiesen

  • LG München I, 21.12.2015 - 5 HKO 24402/13

    W.E.T. Automotive Systems AG: Spruchverfahren nach Squeeze-out - Entscheidung des

  • LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12

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  • LG Dortmund, 26.08.2019 - 20 O 4/12

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  • KG, 08.12.2014 - 2 W 61/12

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag MME Moviement AG

  • BayObLG, 23.08.2023 - 101 W 184/21

    Spruchverfahren - Ermittlung des Unternehmenswertes mit der NAV-Methode

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  • LG Dortmund, 06.03.2014 - 18 O 115/06

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