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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6 - 151/01   

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https://dejure.org/2001,2435
OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6 - 151/01 (https://dejure.org/2001,2435)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6 - 151/01 (https://dejure.org/2001,2435)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2001 - 2 (s) Sbd 6 - 151/01 (https://dejure.org/2001,2435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BRAGO § 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 99
    Pauschvergütung; besonderer Umfang; Dauer der Hauptverhandlung; Schwurgerichtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2002, 433
  • AGS 1999, 72
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 2 (s) Sbd 5-245/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-151/01
    Insoweit kann sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer nicht anschließen (zur grundsätzlichen Berücksichtigung der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden vgl. Senat in AnwBl. 1998 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = ASS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = ASS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56).

    Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Senat einerseits, dass auch beim Schwurgericht die Tendenz zu kurzen Hauptverhandlungen unverkennbar ist; dies einzuschätzen, ist der Senat aufgrund der Vielzahl dar bei ihn anhängigen Pauschvergütungsverfahren in der Lage Hauptverhandlungen mit einer Dauer von 7 und mehr Stunden sind heute dort eher die Ausnahme als die Regel (zur Beurteilung der Verhandlungsdauer beim Schwurgericht siehe auch Senat in JurBüro 1999, 194).

  • OLG Hamm, 16.09.1996 - 2 (s) Sbd 4-95/96
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-151/01
    Eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr oder sogar noch darüber hinaus, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat in JurBüro 1997, 84 = StraFo 1997, 63) nur dann in Betracht, wenn das Verfahren1in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, die Arbeitskraft des Rechtsanwalts über eine sehr lange Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat.
  • AG Bonn, 08.02.2001 - 14 C 537/99
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-151/01
    Zudem hat der Gesetzgeber, worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat, dem höheren Schwierigkeitsgrad von Schwurgerichtssachen bereits durch die gegenüber "normalen" Strafkammersachen erhöhten gesetzlichen Gebühren Rechnung getragen (vgl. Senat in StraFo 2000, 286 = ZAP EN-Nr. 55712000 = AnwBl. 2001, 246).
  • OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 (s) Sbd VII-210/03

    Schwurgerichtsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit;

    Hinzu kommt, dass die Länge einzelner Hauptverhandlungstermine überdurchschnittlich war (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 34/2002 = AGS 2002, 37 = AnwBl. 2002, 433) und die Termine zumindest teilweise dicht terminiert waren.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind diese zwar nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, heranzuziehen, sie sind aber bei der Bemessung der Pauschvergütung ggf. pauschvergütungserhöhend von Belang (vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu a.A.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff AGS 2002, 37).

    Zwar hat auch dieser - unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH - im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 12 BRAGO Fahrtzeiten als nicht berücksichtigungsfähig angesehen, er hat sich aber - ebenso wie der BGH - nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Obergerichte (vgl. die Nachweise bei Burhoff AGS 2002, 37) auseinandergesetzt.

  • OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 (s) Sbd VIII-267/04

    Pauschgebühr; Anwendung des neuen Rechts; besonderer Umfang; besondere

    Auch insoweit hält der Senat nämlich an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlung noch nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu gewähren ist, heranzuziehen sind, sondern sie erst bei der Bemessung der Pauschgebühr ggf. pauschgebührerhöhend von Belang sind (zuletzt Senat im o.a. Beschluss vom 5. Januar 2005 mit Hinweis aus Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu a.A.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff AGS 2002, 37 und bei Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 86 sowie u.a. auch noch Senat in BRAGOreport 2003, 238).
  • OLG Hamm, 10.11.2005 - 2 (s) Sbd VIII-205/05

    Pauschgebühr, besonderer Umfang; Anwendung des RVG; BRAGO; Beiordnung für die

    Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass vier der 12 Termine - teilweise erheblich - überdurchschnittlich lang (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 34/2002 = AGS 2002, 37 = AnwBl. 2002, 433) und die Termine teilweise dicht terminiert waren.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.12.2000 - 2 (s) Sbd. 6-205/2000   

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https://dejure.org/2000,835
OLG Hamm, 22.12.2000 - 2 (s) Sbd. 6-205/2000 (https://dejure.org/2000,835)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2000 - 2 (s) Sbd. 6-205/2000 (https://dejure.org/2000,835)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2000 - 2 (s) Sbd. 6-205/2000 (https://dejure.org/2000,835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 2 (s) Sbd 5-245/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2000 - 2 (s) Sbd 6-205/00
    Es sind auch keine Gründe ersichtlich, um von dieser Einschätzung abzuweichen (vgl. dazu Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56).
  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 2 (s) Sbd 6-6/00

    Besonders umfangreiches Verfahren, besonders schwieriges Verfahren, inhaftierter

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2000 - 2 (s) Sbd 6-205/00
    6-6 u. 7/2000, ZAP EN-Nr. 524/2000 = AGS 2000, 131 = JurBüro 2000, 585 = http://www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 15.01.1998 - 2 (s) Sbd 5-265/97
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2000 - 2 (s) Sbd 6-205/00
    Dem schließt sich der Senat an (zur Maßgeblichkeit der Einschätzung des Vorsitzenden des Gerichts siehe Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104).
  • OLG Bremen, 09.01.2014 - II AR 117/12

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Pauschvergütung - Strafprozessrecht;

    Ob dieses der Fall war und der Umfang der Tätigkeit des Verteidigers die Grenze der Zumutbarkeit im vorstehend beschriebenen Sinne überschritten hat, ist von diesem konkret darzulegen (BVerfG Beschluss vom 06.10.2008, Az.: 2 BvR 1173/08, bei juris Rn 13; VerfGH Berlin, Beschluss vom 23.08.2012, Az.: 193/10, 194/10, bei juris Rn 34; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2012, Az.: 1 AR 43/11, bei juris Rn 2, 6; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2000, Az.: 2 (s) Sbd 6 - 205/00, bei Juris Rn 9).

    Sie erstreckt sich etwa von der (Un-) Möglichkeit der Übernahme weiterer Mandate bis zu den finanziellen Folgen der Tätigkeit in dem Verfahren für das eine Pauschgebühr begehrt wird (BVerfG Beschluss vom 06.10.2008, Az.: 2 BvR 1173/08, bei juris Rn 13; VerfGH Berlin, Beschluss vom 23.08.2012, Az.: 193/10, 194/10, bei juris Rn 34; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2000, Az.: 2 (s) Sbd 6 - 205/00, bei Juris Rn 9).

    Es ist nicht die Aufgabe der Oberlandesgerichte den Umfang der Verteidigertätigkeit zu ermitteln, auch nicht durch Nachfrage bei dem Antragsteller (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2000, Az.: 2 (s) Sbd 6 - 205/00, bei Juris Rn 9).

  • OLG Hamm, 05.01.2005 - 2 (S) Sbd VIII-278/04

    Pauschvergütung, besonderer Umfang, Fahrtzeiten; Kanzleisitz; Gerichtsort

    Danach sind die Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlung noch nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, heranzuziehen; sie sind erst bei der Bemessung der Pauschvergütung ggf. pauschvergütungserhöhend von Belang (vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu a.A.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff AGS 2002, 37 und bei Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 51 Rn. 86 sowie zuletzt u.a. auch Senat in BRAGOreport 2003, 238).
  • OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-151/01

    Pauschvergütung, besonderer Umfang, Dauer der Hauptverhandlung,

    Der Senat hat andererseits aber auch nicht übersehen, dass der Antragsteller auch noch an einem Haffprüfungstermin teilgenommen hat und zu Hauptverhandlungsterminen jeweils von Dortmund aus nach Hagen anreisen musste (vgl. zur Berücksichtigung von Fahrtzeiten Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 sowie in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441).
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