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   FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99   

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FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99 (https://dejure.org/1999,11220)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.10.1999 - 9 V 46/99 (https://dejure.org/1999,11220)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 1999 - 9 V 46/99 (https://dejure.org/1999,11220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung für Verfahren der Aussetzung der Vollziehung wegen Forderungspfändung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 25 Abs. 2 Satz 1
    Streitwert für AdV-Verfahren wegen Forderungspfändung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert für AdV-Verfahren wegen Forderungspfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 97
  • AGS 2000, 202
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Hamburg, 29.10.1996 - II 118/96

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99
    Nach herrschender Meinung ist in Ausnahmefällen, in denen das Interesse an einer vorläufigen Regelung dasselbe wie an der endgültigen Regelung ist, insbesondere wenn die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnimmt, ein höherer Ansatz gerechtfertigt (Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1980 IX 210-211/79, IX 241/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 205; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 20 GKG , Rdnr. 24, 31; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1043; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 I Nr. 7 Satz 2, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1996, 563; anderer Ansicht zur einstweiligen Anordnung Finanzgericht Hamburg, Beschluß vom 27. Dezember 1996 II 118/96, EFG 1997, 495 unter Hinweis auf BFH-Beschluß vom 22. August 1995 VII B 153/95, Juris).
  • BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88

    Anordnung auf vorläufigen Rechtsschutz zur vorläufigen Unterbindung einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dem der Senat folgt, beläuft sich in der Regel der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens, und zwar auch in Vollstreckungssachen (BFH-Beschluß vom 7. März 1989 VII E 1/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 721).
  • BFH, 17.11.1987 - VII R 68/85

    Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes - Isolierte Anfechtung einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99
    In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Pfändung eines Rechts ist der Streitwert (eines Hauptsacheverfahrens) grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist, es sei denn, der Wert des Pfandgegenstandes ist niedriger als dieser Betrag (BFH-Urteil vom 17. November 1987 VII R 68/85, BFH/NV 1988, 457), mithin hier der volle Betrag von 91.634,46 DM, der durch die Pfändungsverfügung des Ag vom 18. Mai 1999 auf dem Konto in Beschlag genommen worden war.
  • BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92

    Beanstandungen einer Kommunalwahl - Einsicht in Wahlunterlagen - Streitwert bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99
    Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es nicht, wenn der Streitwert des Eilverfahrens im Einzelfall dem Streitwert der Hauptsache angenähert wird (Bundesverfassungsgericht -BVerfG- Beschluß vom 24. August 1993 2 BvR 1858/92, NVwZ-Rechtsprechungs-Report 1994, 105, 107).
  • BFH, 22.08.1995 - VII B 153/95

    Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99
    Nach herrschender Meinung ist in Ausnahmefällen, in denen das Interesse an einer vorläufigen Regelung dasselbe wie an der endgültigen Regelung ist, insbesondere wenn die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnimmt, ein höherer Ansatz gerechtfertigt (Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1980 IX 210-211/79, IX 241/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 205; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 20 GKG , Rdnr. 24, 31; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1043; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 I Nr. 7 Satz 2, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1996, 563; anderer Ansicht zur einstweiligen Anordnung Finanzgericht Hamburg, Beschluß vom 27. Dezember 1996 II 118/96, EFG 1997, 495 unter Hinweis auf BFH-Beschluß vom 22. August 1995 VII B 153/95, Juris).
  • FG Hamburg, 27.12.1996 - II 118/96

    Gerichtskostengesetz; Streitwert

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99
    Nach herrschender Meinung ist in Ausnahmefällen, in denen das Interesse an einer vorläufigen Regelung dasselbe wie an der endgültigen Regelung ist, insbesondere wenn die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnimmt, ein höherer Ansatz gerechtfertigt (Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1980 IX 210-211/79, IX 241/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 205; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 20 GKG , Rdnr. 24, 31; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1043; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 I Nr. 7 Satz 2, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1996, 563; anderer Ansicht zur einstweiligen Anordnung Finanzgericht Hamburg, Beschluß vom 27. Dezember 1996 II 118/96, EFG 1997, 495 unter Hinweis auf BFH-Beschluß vom 22. August 1995 VII B 153/95, Juris).
  • FG Baden-Württemberg, 16.10.1980 - IX 210/79
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 9 V 46/99
    Nach herrschender Meinung ist in Ausnahmefällen, in denen das Interesse an einer vorläufigen Regelung dasselbe wie an der endgültigen Regelung ist, insbesondere wenn die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnimmt, ein höherer Ansatz gerechtfertigt (Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1980 IX 210-211/79, IX 241/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 205; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 20 GKG , Rdnr. 24, 31; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1043; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 I Nr. 7 Satz 2, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1996, 563; anderer Ansicht zur einstweiligen Anordnung Finanzgericht Hamburg, Beschluß vom 27. Dezember 1996 II 118/96, EFG 1997, 495 unter Hinweis auf BFH-Beschluß vom 22. August 1995 VII B 153/95, Juris).
  • BFH, 16.12.2002 - VII B 157/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

    Vorangegangen war die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der der im Dezember 2001 bei dem FG eingereichte Schriftsatz der Antragstellerin als Antrag auf Abänderung eines ablehnenden Beschlusses des erkennenden Senats des FG vom 12. Oktober 1999 9 V 46/99 über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Forderungspfändung gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgelegt worden ist.
  • BFH, 23.10.2003 - VII B 155/03

    Divergenz; Vollstreckung von Steuern

    Das FG hat nämlich auf S. 19 seines Urteils ausgeführt, dass die Auffassung der Kläger, vorliegend sei die Steuerfahndung tätig geworden, unzutreffend ist, wobei es zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 12. Oktober 1999 9 V 46/99, S. 10-12 verwiesen hat, der in einem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Klägerin gegen das FA ergangen ist.
  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 2 ARs 45/09

    Pflichtverteidigerkosten: Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr

    Dies gilt zumal, da weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist, dass die Gewährung eines über die bislang angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehenden Vorschusses, etwa zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage der Antragstellerin, oder aus anderen Gründen der Billigkeit unbedingt notwendig wäre (vgl. BVerfG aaO; OLG Hamm AGS 2000, 202 - zit. nach juris; Hartmann aaO).
  • OLG Jena, 22.01.2002 - AR (S) 152/01

    Vorschuss bei Pauschvergütung für Pflichtverteidiger

    Das von dem Pflichtverteidiger verlangte Sonderopfer darf nicht so groß werden, dass die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts so unverhältnismäßig werden, dass sie unter Umständen sogar existentielle Konsequenzen nach sich ziehen könnten (OLG Hamm, AGS 2000, 202 f., zitiert nach juris).
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