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   OLG Hamm, 23.10.2001 - 2 Ws 242/01   

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https://dejure.org/2001,6889
OLG Hamm, 23.10.2001 - 2 Ws 242/01 (https://dejure.org/2001,6889)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.10.2001 - 2 Ws 242/01 (https://dejure.org/2001,6889)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 2 Ws 242/01 (https://dejure.org/2001,6889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit, Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar, unterlassene Kostenentscheidung, Auslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung; Anfechtbarkeit; Unanfechtbarkeit; Hauptsache; Unterlassene Kostenentscheidung; Auslegung

  • Judicialis

    StPO § 464; ; StPO § 473

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 § 473
    Kostenentscheidung; Anfechtbarkeit; Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar; unterlassene Kostenentscheidung; Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 95 (Ls.)
  • AGS 2002, 35
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 09.03.2000 - 1 Ws 65/00

    Revision; Rücknahme; Rechtsmittel; Anfechtung; Anfechtbarkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2001 - 2 Ws 242/01
    Dementsprechend sind unanfechtbar unter anderem Kostenentscheidungen aus Beschlüssen nach § 47 Abs. 2 OWiG, §§ 46 Abs. 2, 153 Abs. 2 Satz 4, 153 a Abs. 2 Satz 4, 400 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 55 Abs. 2 JGG (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 1. Februar 1999 in 2 Ws 19 und 40/99, StV 1999, 667).Gleiches gilt aber auch dann, wenn infolge der Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges gegen die erstrebte Hauptentscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist; denn auch insoweit wäre die Anfechtung der Hauptentscheidung letztlich nicht mehr statthaft ( vgl. auch OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Jena NStZ-RR 1997, 287).

    Unerheblich ist insoweit, dass die Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sich die Akten noch nicht beim Oberlandesgericht Hamm als dem zuständigen Revisionsgericht, sondern noch beim Landgericht Hagen befunden haben (so auch OLG Jena NStZ-RR 1997, 287, 288; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224, welche zutreffend ausgeführt haben, es sei "kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die lediglich die gesetzliche Folge aussprechende Entscheidung des Landgerichts, dessen Zuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie zufälliger Weise gegeben ist, solange, bis die Verfahrensakten beim Revisionsgericht selbst in Einlauf gekommen sind, einer Anfechtung auszusetzen").

  • OLG Jena, 21.01.1997 - 1 Ws 8/97
    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2001 - 2 Ws 242/01
    Dementsprechend sind unanfechtbar unter anderem Kostenentscheidungen aus Beschlüssen nach § 47 Abs. 2 OWiG, §§ 46 Abs. 2, 153 Abs. 2 Satz 4, 153 a Abs. 2 Satz 4, 400 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 55 Abs. 2 JGG (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 1. Februar 1999 in 2 Ws 19 und 40/99, StV 1999, 667).Gleiches gilt aber auch dann, wenn infolge der Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges gegen die erstrebte Hauptentscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist; denn auch insoweit wäre die Anfechtung der Hauptentscheidung letztlich nicht mehr statthaft ( vgl. auch OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Jena NStZ-RR 1997, 287).

    Unerheblich ist insoweit, dass die Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sich die Akten noch nicht beim Oberlandesgericht Hamm als dem zuständigen Revisionsgericht, sondern noch beim Landgericht Hagen befunden haben (so auch OLG Jena NStZ-RR 1997, 287, 288; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224, welche zutreffend ausgeführt haben, es sei "kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die lediglich die gesetzliche Folge aussprechende Entscheidung des Landgerichts, dessen Zuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie zufälliger Weise gegeben ist, solange, bis die Verfahrensakten beim Revisionsgericht selbst in Einlauf gekommen sind, einer Anfechtung auszusetzen").

  • OLG Hamm, 29.11.2000 - 2 Ws 316/00

    fehlende Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung, Freispruch

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2001 - 2 Ws 242/01
    Die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen kann nur im Wege der sofortigen Beschwerde durch denjenigen herbeigeführt werden, der durch das Fehlen des Anspruchs beschwert ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 - 2 Ws 316/00).
  • OLG Stuttgart, 28.04.1993 - 1 Ws 110/93

    Kostenfestsetzungsantrag; Auslegung; Offene Beschwerdefrist; Sofortige

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2001 - 2 Ws 242/01
    Der Beschluss der Strafkammer ist aufgrund des ebenfalls aufgeführten Absatzes 2 des § 473 StPO dahin auszulegen und ist auch nur so zu verstehen, dass die Staatskasse nicht nur mit den Kosten des Rechtsmittels, sondern vielmehr auch mit den dem (ehemaligen) Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen belastet werden sollte ( vgl. hierzu auch OLG Stuttgart StV 1993, 651).
  • OLG Hamm, 01.02.1999 - 2 Ws 19/99

    Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit, Heranwachsender, Berufung, Jugendkammer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.10.2001 - 2 Ws 242/01
    Dementsprechend sind unanfechtbar unter anderem Kostenentscheidungen aus Beschlüssen nach § 47 Abs. 2 OWiG, §§ 46 Abs. 2, 153 Abs. 2 Satz 4, 153 a Abs. 2 Satz 4, 400 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 55 Abs. 2 JGG (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 1. Februar 1999 in 2 Ws 19 und 40/99, StV 1999, 667).Gleiches gilt aber auch dann, wenn infolge der Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges gegen die erstrebte Hauptentscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist; denn auch insoweit wäre die Anfechtung der Hauptentscheidung letztlich nicht mehr statthaft ( vgl. auch OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Jena NStZ-RR 1997, 287).
  • OLG Köln, 27.03.2012 - 2 Ws 223/12

    Strafe für ehemaligen Chefarzt im "Zitronensaftfall" kann nicht vorzeitig zur

    (vgl. BGH NStZ 87, 21; Senat 08.06.2001 - 2 Ws 242/01 - ;13.06.2001 - 2 Ws 236/01 - ; 24.07.2001 - 2 Ws 332/01 - 30.03.2004 - 2 Ws 140/04 - 01.08.2006 -2 Ws 343/06 - 20.07.2009 - 2 Ws 315/09 - 30.11.2010 - 2 Ws 785/10-; Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl., § 57 Rdn. 23 b i. V. m. § 56 Rdn. 27 ff.).
  • OLG Hamm, 01.03.2002 - 2 (s) Sbd 6-161/01

    Pauschvergütung, Verbindung von Verfahren, Vorverfahrensgebühr, Beiordnung nach

    Hinzuweisen ist schließlich auch auf den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2001 in 2 Ws 242/01, in dem der Senat gemäß § 8 GKG aus Billigkeitsgründen von einer Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers, der erst durch eine unrichtige Mitteilung des Vertreters der Staatskasse zu seinem Rechtsmittel veranlasst worden war, Abstand genommen hat.
  • OLG Köln, 01.08.2006 - 2 Ws 343/06

    Familiäre Probleme eines Verurteilten als ausschlaggebende Gründe für eine

    (vgl. BGH NStZ 87, 21; Senat 08.06.2001 - 2 Ws 242/01 - ;13.06.2001 - 2 Ws 236/01 - ; 24.07.2001 - 2 Ws 332/01 - 30.03.2004 - 2 Ws 140/04 - Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl., § 57 Rdn. 23 b i. V. m. § 56 Rdn. 27 ff.).
  • KG, 29.05.2017 - 5 Ws 71/17

    Revisionsrücknahme im Strafverfahren: Anfechtbarkeit der selbstständigen

    Die nach der Rücknahme der Revision ergehende selbständige Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ist aufgrund der Beschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar, da auch die Anfechtung der erstrebten Hauptentscheidung durch das Revisionsgericht infolge der Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges nicht statthaft wäre (vgl. OLG Hamm VRS 101, 444 - juris Rdn. 10 ff.; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Jena NStZ-RR 1997, 287; KG StraFo 2008, 91; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rdn. 18).
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