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   OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6 - 151/01   

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https://dejure.org/2001,2435
OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6 - 151/01 (https://dejure.org/2001,2435)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6 - 151/01 (https://dejure.org/2001,2435)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2001 - 2 (s) Sbd 6 - 151/01 (https://dejure.org/2001,2435)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BRAGO § 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 99
    Pauschvergütung; besonderer Umfang; Dauer der Hauptverhandlung; Schwurgerichtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 2002, 433
  • AGS 2002, 37
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.12.1998 - 2 (s) Sbd 5-245/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-151/01
    Insoweit kann sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer nicht anschließen (zur grundsätzlichen Berücksichtigung der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden vgl. Senat in AnwBl. 1998 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = ASS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = ASS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56).

    Bei dieser Bewertung berücksichtigt der Senat einerseits, dass auch beim Schwurgericht die Tendenz zu kurzen Hauptverhandlungen unverkennbar ist; dies einzuschätzen, ist der Senat aufgrund der Vielzahl dar bei ihn anhängigen Pauschvergütungsverfahren in der Lage Hauptverhandlungen mit einer Dauer von 7 und mehr Stunden sind heute dort eher die Ausnahme als die Regel (zur Beurteilung der Verhandlungsdauer beim Schwurgericht siehe auch Senat in JurBüro 1999, 194).

  • OLG Hamm, 16.09.1996 - 2 (s) Sbd 4-95/96
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-151/01
    Eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr oder sogar noch darüber hinaus, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senat in JurBüro 1997, 84 = StraFo 1997, 63) nur dann in Betracht, wenn das Verfahren1in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, die Arbeitskraft des Rechtsanwalts über eine sehr lange Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat.
  • AG Bonn, 08.02.2001 - 14 C 537/99
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 (s) Sbd 6-151/01
    Zudem hat der Gesetzgeber, worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat, dem höheren Schwierigkeitsgrad von Schwurgerichtssachen bereits durch die gegenüber "normalen" Strafkammersachen erhöhten gesetzlichen Gebühren Rechnung getragen (vgl. Senat in StraFo 2000, 286 = ZAP EN-Nr. 55712000 = AnwBl. 2001, 246).
  • OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 (s) Sbd VII-210/03

    Schwurgerichtsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit;

    Hinzu kommt, dass die Länge einzelner Hauptverhandlungstermine überdurchschnittlich war (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 34/2002 = AGS 2002, 37 = AnwBl. 2002, 433) und die Termine zumindest teilweise dicht terminiert waren.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind diese zwar nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, heranzuziehen, sie sind aber bei der Bemessung der Pauschvergütung ggf. pauschvergütungserhöhend von Belang (vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu a.A.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff AGS 2002, 37).

    Zwar hat auch dieser - unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH - im Rahmen der Gebührenbestimmung nach § 12 BRAGO Fahrtzeiten als nicht berücksichtigungsfähig angesehen, er hat sich aber - ebenso wie der BGH - nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Obergerichte (vgl. die Nachweise bei Burhoff AGS 2002, 37) auseinandergesetzt.

  • OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 (s) Sbd VIII-267/04

    Pauschgebühr; Anwendung des neuen Rechts; besonderer Umfang; besondere

    Auch insoweit hält der Senat nämlich an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass die Fahrtzeiten des Pflichtverteidigers zur Hauptverhandlung noch nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu gewähren ist, heranzuziehen sind, sondern sie erst bei der Bemessung der Pauschgebühr ggf. pauschgebührerhöhend von Belang sind (zuletzt Senat im o.a. Beschluss vom 5. Januar 2005 mit Hinweis aus Senat in NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95 = AGS 1999, 168 und in StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 = AGS 1999, 72 = StV 2000, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zu a.A.; siehe auch die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff AGS 2002, 37 und bei Burhoff/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 86 sowie u.a. auch noch Senat in BRAGOreport 2003, 238).
  • OLG Hamm, 10.11.2005 - 2 (s) Sbd VIII-205/05

    Pauschgebühr, besonderer Umfang; Anwendung des RVG; BRAGO; Beiordnung für die

    Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass vier der 12 Termine - teilweise erheblich - überdurchschnittlich lang (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 34/2002 = AGS 2002, 37 = AnwBl. 2002, 433) und die Termine teilweise dicht terminiert waren.
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