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   AG Viechtach, 18.01.2006 - 7 II OWi 29/06   

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https://dejure.org/2006,24452
AG Viechtach, 18.01.2006 - 7 II OWi 29/06 (https://dejure.org/2006,24452)
AG Viechtach, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 II OWi 29/06 (https://dejure.org/2006,24452)
AG Viechtach, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 7 II OWi 29/06 (https://dejure.org/2006,24452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Nr. 5115 VV RVG
    Befriedungsgebühr; Mitwirkung des Verteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Verfahrensbevollmächtigten auf Geltendmachung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) im Falle der Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • Burhoff online

    Befriedungsgebühr; Mitwirkung des Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 5115
    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Bußgeldverfahren, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2006, 289
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Hamburg-Barmbek, 04.02.2011 - 820 C 511/10

    Kein Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr bei fehlender Mitwirkung

    Denn dieser Einstellungsantrag erfolgte ohne jede Begründung (vgl. AG Viechtach, Beschl. v. 18.01.2006, Az. 7 II OWi 29/06, Rn. 3 - zitiert nach [...]) und zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger noch nicht einmal Akteneinsicht genommen hatte.
  • LG Saarbrücken, 29.06.2020 - 8 Qs 69/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rechtsbeschwerdeverfahren, Mitwirkung

    Denn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG im Rechtsmittelverfahren erfolgte ausschließlich auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch das Saarländische Oberlandesgericht von Amts wegen (vgl. AG Viechtach, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 7 II OWi 00029/06) in Folge einer Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs in dem Verfahren Lv 7/17.
  • LG Bayreuth, 13.10.2020 - 3 Qs 84/20

    Voraussetzungen einer zusätzlichen Verfahrensgebühr des Verteidigers bei

    Nicht ausreichend ist es, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird (AG Viechtach, AGS 2006, 289; ähnlich AG Hamburg-Barmbek, JurBüro 2011, 365; ebenso Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 5115 VV Rn 12).
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