Weitere Entscheidung unten: LG Freiburg, 11.04.2007

Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.02.2007 - 17 W 26/07   

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https://dejure.org/2007,18275
OLG Köln, 21.02.2007 - 17 W 26/07 (https://dejure.org/2007,18275)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2007 - 17 W 26/07 (https://dejure.org/2007,18275)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - 17 W 26/07 (https://dejure.org/2007,18275)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenrechtliche Gleichstellung eines Vollstreckungsbescheides mit einem ersten Versäumnisurteil

  • Judicialis
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2007, 296
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 108/05

    Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung eines Termins mit zweitem Versäumnisurteil

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2007 - 17 W 26/07
    Es kann dahinstehen, ob der Ermäßigungstatbestand von Nr. 3105 VV auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils dann keine Anwendung findet, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte zwei Termine wahrgenommen hat (vgl. OLG Celle NJW 2005, 1283) und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen die Berücksichtigung einer 1, 2 Terminsgebühr in Betracht kommt (vgl. BGH AGS 2006, 366).
  • OLG Celle, 24.02.2005 - 2 W 36/04

    Anwendung des Gebührenermäßigungstatbestandes der Nr. 3105 des

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2007 - 17 W 26/07
    Es kann dahinstehen, ob der Ermäßigungstatbestand von Nr. 3105 VV auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils dann keine Anwendung findet, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte zwei Termine wahrgenommen hat (vgl. OLG Celle NJW 2005, 1283) und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen die Berücksichtigung einer 1, 2 Terminsgebühr in Betracht kommt (vgl. BGH AGS 2006, 366).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12

    Anwaltliches Vergütungsrecht: Durchsetzung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

    Denn bei Erlass eines Vollstreckungsbescheides entsteht anders als bei einem ersten Versäumnisurteil keine Terminsgebühr entsprechend der amtlichen Anmerkung I Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG, die Terminsgebühr entsteht vielmehr erstmals im Einspruchstermin, in dem der Antragsgegner nicht erscheint bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2007, 17 W 26/07 AGS 2007, 296, zitiert nach Juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 700 Rn 18).
  • OLG Nürnberg, 30.06.2008 - 13 W 1113/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr für den im Mahnverfahren nicht eingeschalteten

    Der Anfall einer 1, 2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG für die Wahrnehmung des Einspruchstermins bei vorausgegangenem Vollstreckungsbescheid wurde dementsprechend von der Rechtsprechung bislang abgelehnt (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 17 W 26/07, AGS 2007, 296).
  • OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08

    Höhe der Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch

    Denn bei Erlass eines Vollstreckungsbescheides entsteht anders als bei einem ersten Versäumnisurteil keine Terminsgebühr entsprechend der amtlichen Anmerkung I Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG , die Terminsgebühr entsteht vielmehr erstmals im Einspruchstermin, in dem der Antragsgegner nicht erscheint bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2007, 17 W 26/07 AGS 2007, 296, zitiert nach Juris; Zöller/Vollkommer, ZPO , 27. Aufl. 2009, § 700 Rn 18).
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Rechtsprechung
   LG Freiburg, 11.04.2007 - 6 O 38/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,39182
LG Freiburg, 11.04.2007 - 6 O 38/07 (https://dejure.org/2007,39182)
LG Freiburg, Entscheidung vom 11.04.2007 - 6 O 38/07 (https://dejure.org/2007,39182)
LG Freiburg, Entscheidung vom 11. April 2007 - 6 O 38/07 (https://dejure.org/2007,39182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AGS 2007, 296
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2009 - L 19 B 281/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die einseitige Besprechung des Bevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht - ohne Beteiligung des Gegners wie im vorliegenden Fall - stellt keine Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG dar (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe/Mayer/Burhoff, RVG, 18 Aufl., Vorb 3 VV Rn 119; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Vorb 3 VV Rn 76a; Schneider AGS 2007, 268 ; a. A. LG Freiburg Beschluss vom 11.04.2007 - 6 O 38/07= AGS 2007, 298).
  • FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10

    Keine Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache aufgrund eines vom

    In dem Urteil vom 11.04.2007 habe das Landgericht Freiburg - 6 O 38/07 - entschieden: "Eine Terminsgebühr kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsanwalt im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Richter mehrere Telefongespräche geführt hat und diese schließlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben." Entscheidend sei für das Landgericht Folgendes gewesen: "Denn jedenfalls fanden Telefonate zwischen den Verfahrensbevollmächtigten und dem Einzelrichter statt, wodurch der gerichtliche Vergleich zu Stande kommen konnte.

    Deshalb ist der Entscheidung des Sozialgerichtes Fulda vom 08.03.2011 (S 3 SF 60/10 E, zitiert nach Juris) und der zur Begründung ihrer Meinung von den Erinnerungsführern angeführten Entscheidung des Landgerichtes Freiburg vom 11.04.2007 (6 O 38/07, Juris) auch nicht zu folgen, die der Auffassung sind, dass eine Terminsgebühr selbst dann entstehe, wenn ausschließlich ein Telefonat zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Kammervorsitzenden geführt werde, und zur Begründung vortragen, dass, soweit dagegen eingewandt werde, dass der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehe, weil die Gegenseite an der betreffenden Besprechung beteiligt sein müsse, der Wortlaut der Regelung insoweit keinen Bezug auf die Beteiligung der Gegenseite beinhalte.

  • VGH Bayern, 02.09.2015 - 10 C 13.2563

    Vergütungsfestsetzung; beigeordneter Rechtsanwalt; anwendbares Recht;

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass demgegenüber getrennte Telefongespräche, die das Gericht mit beiden Seiten führt, um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erreichen, auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen darstellen und nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 VV-RVG a.F. eine Terminssgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG a.F. entstehen lassen könnten (vgl. LG Freiburg, B.v. 11.4.2007 - 6 O 38/07 - juris Rn. 2; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 194).
  • SG Fulda, 08.03.2011 - S 3 SF 60/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    27 Die Kammer schließt sich zudem der Rechtsprechung des LG Freiburgs (Beschl. v. 11.04.2007 - 6 O 38/07, juris) an, wonach eine Terminsgebühr selbst dann entsteht, wenn ausschließlich ein Telefonat zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Kammervorsitzenden geführt wurde.
  • OVG Thüringen, 26.08.2020 - 4 VO 390/20

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr aufgrund von Telefonaten des Gerichts mit den

    Das allein reicht nach Auffassung des Senats für die Annahme einer Besprechung mit der Gegenseite jedoch nicht aus (vgl. ThürFG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 4 KO 772/10 - juris Rdnr. 57, das sich auch mit überzeugenden Argumenten mit der abweichenden Auffassung u.a. des Landgerichts Freiburg in dem Beschluss vom 11. April 2007 [Az. 6 O 38/07, juris] auseinandersetzt, wonach auch ein Telefonat mit dem Richter entgegen des Wortlauts der Vorb.
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