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   BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06   

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https://dejure.org/2006,921
BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06 (https://dejure.org/2006,921)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2006 - I ZB 39/06 (https://dejure.org/2006,921)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 (https://dejure.org/2006,921)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • verkehrslexikon.de

    Einreichung der Schutzschrift nach Rücknahme des Verfügungsantrags - Tätigkeit vor Antragsrücknahme

  • verkehrslexikon.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift trotz Antragsrücknahme - Kosten der Schutzschrift II

  • verkehrslexikon.de

    Einreichung der Schutzschrift nach Rücknahme des Verfügungsantrags - Tätigkeit vor Antragsrücknahme

  • webshoprecht.de

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift trotz Antragsrücknahme - Kosten der Schutzschrift II

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kosten Schutzschrift

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der durch Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten; Maßstab für die Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; RVG VV Nr. 3100; ; RVG VV Nr. 3101

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3101
    "Kosten der Schutzschrift II"; Erstattung nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; RVG -VV Nr. 3100, Nr. 3101
    "Kosten der Schutzschrift II"; Erstattung nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten der Schutzschrift II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notwendige Kosten beurteilen sich nach objektivem Maßstab!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Kosten der Schutzschrift II

    Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Anruf vor Fertigen der Schutzschrift vermeidet Schaden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Anruf vor Fertigen der Schutzschrift vermeidet Schaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1575
  • MDR 2007, 1163
  • GRUR 2007, 727
  • BB 2007, 1136
  • Rpfleger 2007, 509
  • ZUM 2008, 136
  • AGS 2007, 477
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.02.2003 - I ZB 23/02

    Kosten der Schutzschrift I

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I).
  • OLG Hamburg, 11.10.1989 - 8 W 248/89
    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Überwiegend wird die Ansicht vertreten, eine Kostenerstattung scheide in diesem Falle aus (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1990, 732; OLG Karlsruhe WRP 1981, 39; OLG Köln JurBüro 1981, 1827; Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 6 Rdn. 37; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 94; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 3.41; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rdn. 133; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 55 Rdn. 58; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Schutzschrift"; Deutsch, GRUR 1990, 327, 331).
  • OLG Hamburg, 11.01.1993 - 8 W 3/93
    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Nach anderer Auffassung sind dem Antragsgegner die Kosten jedenfalls dann zu erstatten, wenn er die Schutzschrift in unverschuldeter Unkenntnis der Rücknahme oder der Zurückweisung des Verfügungsantrags vorgelegt hat (vgl. OLG Köln JurBüro 1991, 930; KG JurBüro 1993, 486; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 391; Mümmler, JurBüro 1993, 487).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Dafür spricht auch, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist und es nicht sinnvoll erscheint, dieses Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit zu belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 23.3.2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962).
  • BGH, 23.03.2006 - V ZB 189/05

    Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Dafür spricht auch, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten ist, eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist und es nicht sinnvoll erscheint, dieses Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit zu belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 23.3.2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962).
  • OLG Hamburg, 21.01.1998 - 8 W 222/97
    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen (vgl. OLG Hamburg MDR 1998, 561).
  • OLG Köln, 21.01.1991 - 17 W 36/91

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Prozessanwalts bei

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Nach anderer Auffassung sind dem Antragsgegner die Kosten jedenfalls dann zu erstatten, wenn er die Schutzschrift in unverschuldeter Unkenntnis der Rücknahme oder der Zurückweisung des Verfügungsantrags vorgelegt hat (vgl. OLG Köln JurBüro 1991, 930; KG JurBüro 1993, 486; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 391; Mümmler, JurBüro 1993, 487).
  • KG, 19.01.1993 - 1 W 5005/92
    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Nach anderer Auffassung sind dem Antragsgegner die Kosten jedenfalls dann zu erstatten, wenn er die Schutzschrift in unverschuldeter Unkenntnis der Rücknahme oder der Zurückweisung des Verfügungsantrags vorgelegt hat (vgl. OLG Köln JurBüro 1991, 930; KG JurBüro 1993, 486; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 391; Mümmler, JurBüro 1993, 487).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2006 - 11 W 5/06

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer in Unkenntnis

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 dem Erstattungsantrag i. H. von 1.661,60 EUR nebst Zinsen unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde stattgegeben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 793).
  • OLG Hamm, 24.01.2005 - 23 W 368/04

    Voraussetzungen für Entstehen einer Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06
    Jede Geschäftstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren, selbst wenn sie nicht dem Gericht gegenüber erfolgt, bringt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 RVG VV zum Entstehen (vgl. OLG Hamm AnwBl. 2005, 587; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG VV 3100 Rdn. 13; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Vorb.
  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575).

    Die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575), wonach die durch Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten auch bei unverschuldeter schuldeter Unkenntnis des Antragsgegners von der Antragsrücknahme nicht erstattungsfähig seien, könne nicht ohne Weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder Berufung übertragen werden.

    Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 26.1.2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, Rdnr. 20; BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 2; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8).

    Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009 - 6 W 70/08, juris, Rdnr. 15; s. auch BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426, Rdnr. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme]; Hk-ZPO/ Gierl , 6. Aufl., § 91, Rdnr. 13; Musielak / Voit / Lackmann , ZPO, 12. Aufl., § 91, Rdnr. 8; Stein / Jonas / Bork , ZPO, 22. Aufl., § 91, Rdnr. 48).

    Denn die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners ist nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2006, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" der Partei und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2006, a.a.O., m.w.N.; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 25.8.2009, a.a.O., Rdnr. 15).

    Soweit das Beschwerdegericht meint, die vorgenannten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten seien vom BGH (Beschl. v. 23.11.2006, a.a.O.) lediglich für den Sonderfall der Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entwickelt worden und auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, vermag dem der Senat nicht zu folgen.

    (BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575, Rdnr. 18 f.).

  • OLG Frankfurt, 26.05.2015 - 11 U 18/14

    Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

    Ob die Erstattung der Kosten für die Hinterlegung von Schutzschriften generell aufgrund eines materiell rechtlichen Anspruchs verlangt werden kann, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1575, 1577).
  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 8 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 mwN).

    Die Frage, ob dem Rechtsmittelgegner ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, bleibt davon unberührt (BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 9 f. mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 zur Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).

    Vor diesem Hintergrund sei es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" von Beteiligtem und Verfahrensbevollmächtigtem) zu belasten (vgl. BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900 Rn. 11; BGH Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17).

  • OLG Jena, 19.02.2016 - 1 W 591/15

    Kostenfestsetzungsbeschwerde, § 11 RVG

    Sie fällt folglich schon durch die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen an (BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06, juris Rn. 18).

    Jede Geschäftstätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren, selbst wenn sie nicht dem Gericht gegenüber erfolgt, bringt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 RVG VV zum Entstehen (BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06, juris Rn. 18).

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 20/07

    Kosten der Schutzschrift III

    Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - I ZB 39/06, GRUR 2007, 727 Tz. 15 = WRP 2007, 786 - Kosten der Schutzschrift II).
  • OLG Hamburg, 04.07.2016 - 8 W 68/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen

    Es komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf Verschuldensfragen sondern allein darauf an, ob die gebührenauslösende Handlung objektiv erforderlich gewesen sei (BGH GRUR 2007, 727 Tz. 17).

    Das gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 -, Rn. 15, juris).

    Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23.11.2006, I ZB 39/06 - juris = GRUR 2007, 727 f.) befasst sich mit der Konstellation einer erst nach Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags bei Gericht eingereichten Schutzschrift.

  • BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17

    Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer

    Soweit der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bislang die Notwendigkeit von Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 ZPO nach einem rein objektiven Maßstab beurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1163 Rn. 17; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 112/16, FamRZ 2018, 620 Rn. 10), hält er daran, wie er auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, nicht mehr fest.
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2013 - 2 U 54/11

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend die Verwendung

    Für das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO ist anerkannt, dass die Kosten einer Schutzschrift bei Vorliegen eines den Gläubiger günstigen Kostentitels nur dann erstattungsfähig sind, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei Gericht tatsächlich anhängig wird (BGH GRUR 2007, 727 - Kosten der Schutzschrift II; GRUR 2003, 456 - Kosten der Schutzschrift I; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 1878; Ahrens/Spätgens, a.a.O., Kapitel 6, Rdnr. 25, 26 m.w.N.).
  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des

    Soweit darin ein rein objektiver Maßstab zugrunde gelegt wurde (Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17), tragen die Ausführungen hierzu die Entscheidung nicht, weil die verfahrensgegenständlichen Kosten bereits vor der Rücknahme angefallen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, juris Rn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 24 W 44/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift auf Antrag

    Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird (Anschluss an BGH NJW-RR 2007, 1575).

    Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH NJW 2003, 1257= MDR 2003, 655; NJW-RR 2007, 1575).

    Hierfür kann schon die Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen genügen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1575; OLG Hamburg MDR 1998, 561).

  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08

    Zur Kostenerstattung bei Stellung eines Sachantrags nach Berufungsrücknahme

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 112/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Verfahrensgebühr für die Einreichung eines

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15

    Ansprüche des Verkäufers eines Hausgrundstücks auf Nutzungsentschädigung nach

  • OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer

  • OLG München, 30.11.2016 - 11 W 1761/16

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der

  • OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16

    Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • OLG Stuttgart, 27.03.2009 - 8 W 118/09

    Kostenentscheidung: Terminsteilnahme des Beklagtenvertreters nach Klagerücknahme;

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2013 - 20 U 138/12

    Ansprüche des Urhebers nach Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2008 - 10 W 74/08

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nach Klagerücknahme beauftragten

  • OLG Düsseldorf, 30.05.2018 - 2 W 6/18

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren

  • OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei

  • OLG Brandenburg, 14.11.2012 - 3 U 121/11

    Anwaltsregressprozess: Beweiserleichterungen für das hypothetische Verhalten

  • OLG Stuttgart, 17.11.2009 - 8 W 452/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Korrektur einer rechtskräftigen

  • OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten

  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Verfahrensgebühr bei Anspruchsbegründung nach

  • OLG Celle, 03.06.2013 - 17 WF 107/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten bei

  • OLG Celle, 16.01.2008 - 2 W 8/08

    Berücksichtigung der teilweisen Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen

  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 6 WF 103/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines erst nach Antragsrücknahme beauftragten

  • OLG Jena, 22.02.2016 - 1 W 84/16

    Kostenbeschwerde in Nachlasssachen

  • OLG Naumburg, 04.01.2016 - 12 W 62/15

    Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Verfahrensgebühr für den

  • OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10

    Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der

  • OLG Hamm, 23.10.2012 - 6 WF 197/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung

  • OLG Rostock, 21.10.2010 - 5 W 117/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht

  • LG Saarbrücken, 03.09.2009 - 5 T 434/09

    Anwendbarkeit der neuen Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Altfälle

  • LG Saarbrücken, 31.03.2009 - 5 T 130/09
  • OLG Dresden, 16.11.2017 - 3 W 904/17
  • BPatG, 22.03.2012 - 35 W (pat) 410/08
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