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   OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07   

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https://dejure.org/2007,5386
OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07 (https://dejure.org/2007,5386)
OLG München, Entscheidung vom 13.06.2007 - 31 AR 79/07 (https://dejure.org/2007,5386)
OLG München, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 31 AR 79/07 (https://dejure.org/2007,5386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kostenentscheidung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entstehen einer gesonderten Anwaltsvergütung im Bestimmungsverfahren; Pflicht zur Kostenentscheidung im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1153
  • Rpfleger 2007, 577
  • AGS 2007, 607
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 28.03.2006 - 4 SmA 48/05

    Gerichtsstandsbestimmung: Beschlussergänzung bei unterbliebener

    Auszug aus OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07
    Im Bestimmungsverfahren ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich auch dann nicht zu treffen, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt und der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (wie OLG Dresden Rpfleger 2006, 44; gegen OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425 und OLG Köln v. 13.3.2007, 5 W 87/06).

    Allerdings wurde zur früheren Rechtslage nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und wird teilweise auch zur heute geltenden Rechtslage die Auffassung vertreten, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425; OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06).

  • OLG Dresden, 14.07.2005 - 1 AR 120/04

    Rechtsanwaltsvergütung; Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07
    Im Bestimmungsverfahren ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich auch dann nicht zu treffen, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt und der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (wie OLG Dresden Rpfleger 2006, 44; gegen OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425 und OLG Köln v. 13.3.2007, 5 W 87/06).

    Wenn dort von der "Bestimmung des zuständigen Gerichts" die Rede ist, welche kostenrechtlich zur Hauptsache gehört, so ist das Bestimmungsverfahren als solches angesprochen und nicht etwa nur die positive Entscheidung über den Antrag (ebenso OLG Dresden Rpfleger 2006, 44).

  • OLG Köln, 13.03.2007 - 5 W 87/06

    Anwaltsgebühren bei kostenpflichtiger Zurückweisung des Antrags auf

    Auszug aus OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07
    Im Bestimmungsverfahren ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich auch dann nicht zu treffen, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt und der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (wie OLG Dresden Rpfleger 2006, 44; gegen OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425 und OLG Köln v. 13.3.2007, 5 W 87/06).

    Allerdings wurde zur früheren Rechtslage nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und wird teilweise auch zur heute geltenden Rechtslage die Auffassung vertreten, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425; OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06).

  • BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07
    Allerdings wurde zur früheren Rechtslage nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und wird teilweise auch zur heute geltenden Rechtslage die Auffassung vertreten, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425; OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06).
  • BayObLG, 23.02.1999 - 1Z BR 25/99

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07
    Allerdings wurde zur früheren Rechtslage nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und wird teilweise auch zur heute geltenden Rechtslage die Auffassung vertreten, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425; OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06).
  • OLG Brandenburg, 28.07.2016 - 1 (F) Sa 6/16

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen und die anwaltlichen Kosten zum Rechtszug der Hauptsache gehören (OLG Dresden RPfleger 2006, 44; OLG München MDR 2007, 1153/1154; OLG Braunschweig a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 29.10.2013 - 1 W 42/13

    Umfang der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 S. 4

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rz. 33) und die anwaltlichen Kosten zum Rechtszug der Hauptsache gehören (OLG Dresden, RPfl. 2006, 44; OLG München, MDR 2007, 1153, 1154; Zöller/Vollkommer, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10

    Keine Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung

    5 Dementsprechend geht die mittlerweile herrschende Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass auch ein durch Rücknahme oder Antragszurückweisung endendes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren jedenfalls dann keinen anwaltlichen Gebührenanspruch auslöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und die Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werden wie im Hauptsacheverfahren ( OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07 - in ausdrücklicher Abkehr von der anderslautenden Rechtsprechung des früher für die Bestimmungsverfahren zuständigen BayObLG sowie Beschluss vom 21.9.2007, 11 W 2271/07; OLG Dresden, Beschluss vom 14.7.2005, 1 AR 120/04; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2007, 8 W 23/07 ; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 13 "Bestimmung des zuständigen Gerichts"; Mock in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 49; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 45; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 41. Bei der im Antrag für die Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.3.2006, 4 SmA 48/05 stand zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch nicht fest, ob überhaupt ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird; ebenso wohl bei der Entscheidung des 5. Zivilsenates des OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06.

    Steht jedoch - wie hier - fest, dass keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine derart ins Leere laufende Entscheidung ( vgl. OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07 ).

  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 1 W 47/11

    Grundsätze zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 33) und die anwaltlichen Kosten zum Rechtszug der Hauptsache gehören (OLG Dresden RPfleger 2006, 44; OLG München MDR 2007, 1153, 1154; Zöller/Vollkommer, a.a.O.).
  • OLG Celle, 23.01.2009 - 2 W 2/09

    Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

    Das von den Klägern vertretene gegenteilige Verständnis, das von einem Teil der Rechtsprechung jedenfalls für den Fall angenommen wird, in dem - wie im Streitfall - eine ablehnende Entscheidung im Bestimmungsverfahren zu einem Zeitpunkt ergeht, in dem das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist (vgl. OLG München MDR 2007, 1153. OLG München AGS 2008, 276. OLG Köln (8. Zs.) AGS 2008, 406.
  • OLG Braunschweig, 26.11.2009 - 1 W 57/09

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Verfahren nach § 36 ZPO vor dem Oberlandesgericht Gerichtskosten nicht entstehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 36 Rn. 33) und die anwaltlichen Kosten zum Rechtszug der Hauptsache gehören (OLG Dresden RPfleger 2006, 44; OLG München MDR 2007, 1153, 1154; Zöller/Vollkommer, aaO.).
  • OLG Rostock, 08.01.2008 - 1 UH 6/07

    Gerichtsstandbestimmung: Gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bei Bestehen

    Da der Antrag zurückgewiesen wurde und ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist, hat die Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, NJW-RR 1987, 757; OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 425; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1706, 1707; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 37 Rdnr. 3a; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 37 Rdnr. 5; vgl. auch OLG München, MDR 2007, 1153).
  • OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren der

    Letzteres folgt aus §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG (vgl. OLG München OLGR 2007, 783 und 2008, 462; OLG Dresden Rpfleger 2006, 44) und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden, für Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls spezialzuständigen Senats (z.B. Beschluss vom 23.05.2005 - 3 W 531/05, unveröffentlicht).
  • OLG Celle, 23.01.2009 - 4 AR 17/08

    Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

    Das von den Klägern vertretene gegenteilige Verständnis, das von einem Teil der Rechtsprechung jedenfalls für den Fall angenommen wird, in dem - wie im Streitfall - eine ablehnende Entscheidung im Bestimmungsverfahren zu einem Zeitpunkt ergeht, in dem das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist (vgl. OLG München MDR 2007, 1153. OLG München AGS 2008, 276. OLG Köln (8. Zs.) AGS 2008, 406.
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 15 AR 26/08

    Kostenentscheidung: Rücknahme eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung

    Zwar haben die Oberlandesgerichte München (OLGR München 2007, 783) und Dresden (OLGR Dresden 2006, 233) die Ansicht vertreten, dass insbesondere aus dem Blickwinkel der dem Rechtsanwalt zu vergütenden Tätigkeit eine Unterscheidung dahin, ob dem Hauptsacheverfahren ein Bestimmungsverfahren vorausgegangen ist, oder ein solches wegen Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nicht durchgeführt wurde, nicht gerechtfertigt sei.
  • OLG Celle, 14.04.2009 - 2 W 97/09
  • OLG München, 27.09.2012 - 34 AR 211/12

    Gerichtsstandsbestimmung: Ausschluss wegen eine gemeinsamen Gerichtsstandes

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   OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06   

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https://dejure.org/2007,18396
OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06 (https://dejure.org/2007,18396)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.08.2007 - 5 W 129/06 (https://dejure.org/2007,18396)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. August 2007 - 5 W 129/06 (https://dejure.org/2007,18396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • AGS 2007, 607
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 23.02.1999 - 1Z BR 25/99

    Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06
    Die seitens des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2007, die als solche mangels Erreichens des Beschwerdewerts von 200.- EUR nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, ist als befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG an sich statthaft (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 141, Zöller-Herget § 104 Rn. 10 m.w.N.) sowie fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig.
  • OLG Köln, 13.03.2007 - 5 W 87/06

    Anwaltsgebühren bei kostenpflichtiger Zurückweisung des Antrags auf

    Auszug aus OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06
    Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 13.3.2007 (5 W 87/06, OLGRep 2007, 495) entschieden, dass ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO - anders als ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Verfahren - kostenrechtlich nicht zur Hauptsache gehört und sich als "Besondere Angelegenheit" im Sinne von § 15 RVG darstellt, woran auch grundsätzlich festzuhalten ist.
  • OLG Celle, 23.01.2009 - 2 W 2/09

    Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

    Unerheblich ist auch, dass die Rechtspflegerin nicht gesehen hat, dass der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, auf dessen Rechtsprechung sie sich beruft, seit längerer Zeit an seiner zitierten Ansicht nicht mehr uneingeschränkt festhält und bereits mit Beschluss vom 20. August 2007 (AGS 2007, 607) entschieden hat, dass jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Kostenfestsetzung zu unterbleiben hat.
  • OLG Köln, 21.12.2007 - 8 W 23/07

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Einlegung einer befristeten

    Dies gilt allerdings nicht, wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits betrieben wird, wie es hier der Fall ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.08.2007 - 5 W 129/06 - insoweit auch OLG München, Rechtspfleger 2007, 577 und Beschluss vom 21.09.2007 - 11 W 2271/07 - OLG Dresden, Rechtspfleger 2006, 44 f. m.w.N).
  • OLG Celle, 23.01.2009 - 4 AR 17/08

    Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung

    Unerheblich ist auch, dass die Rechtspflegerin nicht gesehen hat, dass der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, auf dessen Rechtsprechung sie sich beruft, seit längerer Zeit an seiner zitierten Ansicht nicht mehr uneingeschränkt festhält und bereits mit Beschluss vom 20. August 2007 (AGS 2007, 607) entschieden hat, dass jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Kostenfestsetzung zu unterbleiben hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - 1 K 85.10

    Rechtsanwaltsgebühr für das gerichtliche Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG

    In dieser Sonderheit unterscheidet es sich auch von den klassischen Zwischenstreiten i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG insoweit, als es dort typischerweise um prozessual zu klärende Vorfragen des eigentlichen Verfahrens wie etwa Fragen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, der Aussetzung des Verfahrens oder der Zulässigkeit eines Beweismittels geht (s. auch OLG Köln, Beschluss vom 20. August 2007 - 5 W 129/06 -, Juris, Rdn. 3), nicht aber um eine (teilweise) Überprüfung der Rechtmäßigkeit des nämlichen Verfahrens selbst.
  • OLG München, 27.09.2012 - 34 AR 211/12

    Gerichtsstandsbestimmung: Ausschluss wegen eine gemeinsamen Gerichtsstandes

    In diesem Fall ist das Bestimmungsverfahren, auch wenn es mit einer ablehnenden Entscheidung endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens anzusehen, so dass eine gesonderte Kostenentscheidung in der Regel nicht ergeht (OLG München, 31. Zivilsenat, vom 13.6.2007, 31 AR 79/07; OLG Köln vom 20.8.2007, 5 W 129/06, beide bei juris; a.A. BGH NJW-RR 1987, 757).
  • OLG München, 30.03.2011 - 34 AR 201/10

    Kostenentscheidung: Erledigung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens

    Träfe dies zu, wäre die Bestimmung abzulehnen und, außerhalb eines anhängigen Hauptsacheverfahrens, auch eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite zu treffen gewesen (OLG Köln vom 20.8.2007, 5 W 129/06, bei juris; OLG Rostock vom 8.1.2008, 1 UH 6/07, bei juris).
  • OLG Hamburg, 12.02.2009 - 4 W 24/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfallende Gebühren des Prozessbevollmächtigten im

    Wenn ein Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach der Erhebung der Hauptsacheklage eingeleitet wird und erfolglos bleibt, handelt es sich nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG um eine Tätigkeit, die mit dem Verfahren zusammen hängt und nicht etwa um eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 RVG (OLGR Köln 2008, 100; OLGR München 2008, 462; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 19 Rn. 43, jeweils zum Zuständigkeitsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO).
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