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   BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06   

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https://dejure.org/2007,298
BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06 (https://dejure.org/2007,298)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2007 - X ZB 7/06 (https://dejure.org/2007,298)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 (https://dejure.org/2007,298)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berücksichtigung vorprozessual aufgewendeter Anwaltskosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs bei der Streitwertbemessung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werterhöhende Wirkung von vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs; Anspruchsvoraussetzung des materiellrechtlichen Kostenersatzbegehrens

  • Judicialis

    ZPO § 4 Abs. 1; ; RVG § 23 Abs. 1; ; GKG § 43 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1
    Keine Streitwerterhöhung bei gerichtlicher Geltendmachung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 43 Abs. 1
    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vorprozessuale Kosten streitwerterhöhend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Keine Streitwerterhöhung bei gerichtlicher Geltendmachung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2300 VV RVG
    Geschäftsgebühr / Nebenforderung:

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Nicht alle Gebühren erhöhen den Streitwert

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Streitwerterhöhung durch den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr bei Geltendmachung neben/mit der Hauptforderung (IBR 2007, 1168)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3289
  • MDR 2007, 919
  • FamRZ 2007, 808
  • VersR 2007, 1102
  • AGS 2007, 231
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern grundsätzlich auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501).

    Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.

  • BGH, 18.01.1995 - XII ZB 204/94

    Berücksichtigung der Kosten des laufendenden Prozesses bei der

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.

    Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Geltendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061).

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufenden Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören, können sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; einer auf den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gestützten Klage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 ZPO Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1994 - VII ZR 146/93

    Zinsen als Hauptanspruch

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.
  • BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57

    Zinsen als Hauptforderung

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Wie bei Zinsen (dazu BGHZ 26, 174, 175; BGH, Urt. v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706) besteht auch bezüglich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist.
  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Diese Berechnung gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (Steenbruck, aaO, S. 424; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; für den Fall der Geltendmachung von Zinsen als Nebenforderung vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; BGH, Beschl. v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061).
  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06
    Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend - und zwar unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung als Nebenforderung verlangt werden (BGH MDR 2007, 919 sowie BGH MDR 2007, 1149).
  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 86/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

    Dies gilt insbesondere für vorgerichtliche Anwaltskosten (BGH, MDR 2007, 919; BGH, AGS 2007, 516).
  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 83, 54 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung un berücksichtigt zu bleiben hat ( Steenbuck , MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders , JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich , in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget , Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens , ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH , NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH , BB 2006, Seite 127; OLG Celle , AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main , RVGreport 2006, Seiten 156 f.; OLG Oldenburg , NdsRpfl.
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