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   OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09   

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https://dejure.org/2009,441
OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09 (https://dejure.org/2009,441)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2009 - 8 W 339/09 (https://dejure.org/2009,441)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. August 2009 - 8 W 339/09 (https://dejure.org/2009,441)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr; Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln durch den am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG); Anwendbarkeit von § 15a RVG auf noch ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschäftsgebührenanrechnung - Altverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 15a RVG, § 60 RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr: Neuregelung gilt auch für Altfälle

  • Judicialis

    RVG § 15 a; ; RVG § 60

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15a; RVG § 60
    Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 15a RVG
    § 15a RVG findet auch auf Altfälle Anwendung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    § 15a RVG ist auch auf "Altfälle" anzuwenden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gebührenanrechnung - Erste Entscheidungen zum neuen § 15a RVG ergangen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2124 (Ls.)
  • FamRZ 2009, 2024
  • AnwBl 2009, 721
  • Rpfleger 2009, 647
  • AGS 2009, 371
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hessen, 07.07.2009 - 13 Ta 302/09

    Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts - Anrechnung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09
    Soweit das Hessische Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2009, Az. 13 Ta 302/09, sich auf den Standpunkt stellt, dass "Altfälle" von § 15a RVG wegen der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG nicht erfasst werden, steht dieser Rechtsauffassung entgegen, dass es sich bei der Gesetzesnovelle gerade nicht um eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG handelt, sondern um eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV).

    Gegen diesen Beschluss war gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da über die Anwendung des § 15a RVG auf "Altfälle" bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde, die Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2009, Az. 13 Ta 302/09, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (siehe hierzu BT-Drucks. 16/12717 S. 2 und S. 67 f.; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. April 2009; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 11. August 2009 - 8 W 339/09, [...] Tz. 10; OLG Dresden, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 W 0793/09, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 11. August 2009 - 4 E 1609/09, [...] Tz. 9 ff.; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; Schons, AGS 2009, 216, 217; Hansens, RVG-Report 2009, 241, 246; ders. AnwBl. 2009, 535 ff.).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    a) Wohl überwiegend wird in § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage gesehen (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928; OLG Koblenz AGS 2009, 420, 421; OLG Düsseldorf AGS 2009, 372, 373; OLG Stuttgart AGS 2009, 371, 372; OLG Köln Beschluss vom 14. September 2009 - 17 W 195/09 - juris, Tz. 9; LG Saarbrücken Beschluss vom 3. September 2009 - 5 T 434/09 - juris, Tz. 14; AG Bremen Beschluss vom 22. September 2009 - 9 C 213/09 - juris, Tz. 6; OVG Münster AGS 2009, 447, 448; VG Osnabrück Beschluss vom 3. September 2009 - 5 A 273/08 - juris, Tz. 14; Nickel FamRB 2009, 324 f.; Henke AnwBl. 2009, 709; Hansens AnwBl. 2009, 535, 540; Enders JurBüro 2009, 393, 400; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; siehe auch AG Wesel AGS 2009, 312).
  • OLG Koblenz, 01.09.2009 - 14 W 553/09

    Zur Anwendung des neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in

    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so dass § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht anwendbar ist (ebenso OLG Stuttgart v. 11.08.2009, 8 W 339/09 gegen LAG Hessen v. 07.07.2009, 13 Ta 320/09).

    Die Geschäftsgebühr hat hier keine Erwähnung gefunden Die Regelung des § 15a RVG findet nach Auffassung des Senates in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung, da sie am 05.08.2009 unmittelbar in Kraft getreten ist (ebenso OLG Stuttgart v. 11.08.2009, 8 W 339/09; OVG Nordrhein-Westfalen v. 11.08.2009, 4 E 1609/08; a.A. LAG Hessen v. 07.07.2009, 13 Ta 302/09) § 60 Abs. 1 RVG steht einer solchen Sichtweise nicht entgegen.

    Beides läuft unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat." (Hervorhebung durch den Senat) Wollte aber der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15a RVG im Kern eine Rechtsprechung bei aus seiner Sicht unveränderter Gesetzeslage ändern und nicht das Gesetz selbst, so ist dieser Fall von § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nicht erfasst (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart v. 11.08.2009, 8 W 339/09; OVG NRW v. 11.08.2009, 4 E 1609/08; Hansens, AnwBl. 2009, 535; Schons, AGS 2009, 216; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442).

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