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   OLG Köln, 12.10.2009 - I-5 U 59/09   

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https://dejure.org/2009,10281
OLG Köln, 12.10.2009 - I-5 U 59/09 (https://dejure.org/2009,10281)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.10.2009 - I-5 U 59/09 (https://dejure.org/2009,10281)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Oktober 2009 - I-5 U 59/09 (https://dejure.org/2009,10281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung des Rechtsanwalts an die Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Gebührensatzes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14
    Bindung des Rechtsanwalts an die Ausübung des Ermessens hinsichtlich des Gebührensatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2009, 525
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.12.1986 - III ZR 51/85

    Begriff des Erfolgshonorars

    Auszug aus OLG Köln, 12.10.2009 - 5 U 59/09
    Die Ausübung dieses Ermessens ist nicht nur für den Mandanten, sondern auch für den Rechtsanwalt selbst bindend ["vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 1987, 3203, Juris-Rn. 21, 22 zu der entsprechenden Norm im alten Recht; Hartmann, a. a. O., § 14 RVG Rn. 12; Lutje in BeckOK RVG, Stand: 15. August 2009, § 14 RVG Rn. 11].

    Ein Abrücken von dieser Festlegung käme dann in Betracht, wenn der Kläger einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen hätte [BGH, NJW 1987, 3203, Juris-Rn. 26; Hartmann, a. a. O., § 14 RVG Rn. 12], was hier ersichtlich nicht der Fall ist, oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände ergeben hätten, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind.

  • OLG Frankfurt, 07.02.2020 - 27 U 1/16

    Zur anwaltlichen Abrechnung in Familiensachen und Bestimmung des Gegenstandswerts

    Ist dieses Gestaltungsrecht ausgeübt worden, ist der Rechtsanwalt hieran dergestalt gebunden, dass das eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die prinzipielle Unwiderruflichkeit der Rechtsausübung verbraucht und ihm eine nachträgliche Erhöhung der Rahmengebühr abgesehen vom Eingreifen von Irrtums- oder Täuschungstatbeständen verwehrt bleibt (ebd.; OLG Hamburg AG kompakt 2012, 86; OLG Köln AGS 2009, 525; KG NJOZ 2004, 1597).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, das Mandat bereits beendet ist (vgl. zur weitergehenden Annahme einer Bindung auch in Bezug auf die Erteilung einer als Vorschussanforderung auszulegenden "Rechnung" kurz vor Beendigung des Mandats und nach Erbringung sämtlicher rechtsanwaltlicher Tätigkeiten OLG Köln AGS 2009, 525), da es sich hierbei, wie ausgeführt, um eine gesonderte, von den Formvorschriften des § 10 RVG unabhängige Willenserklärung handelt und bereits vor Mitteilung der Schlussrechnung ein schützenswertes Vertrauen in die Höhe der festzusetzenden Rahmengebühr geschaffen worden sein kann.

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