Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10   

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OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10 (https://dejure.org/2010,3002)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.2010 - 8 W 132/10 (https://dejure.org/2010,3002)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. März 2010 - 8 W 132/10 (https://dejure.org/2010,3002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • Anwaltsblatt

    § 15a RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr: Prozessvergleich keine Titulierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwendungsprobleme bei 15a RVG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 15a RVG
    Anrechnung der Geschäftsgebühr: Prozessvergleich keine Titulierung

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

    Problematik der Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr bei Vergleichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2010, 533
  • AnwBl Online 2010, 132
  • AGS 2010, 212
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.

    In diesem musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54.).

    Denn nachdem die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffen, wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich sichergestellt, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.

    In diesem musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54.).

    Denn nachdem die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffen, wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich sichergestellt, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH NJW 2009, 3101; BGH AGS 2010, 54).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

  • OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbarkeit der neu geschaffenen Anrechnungsvorschrift

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Allein dadurch unterscheidet sich schon die vorliegende Fallkonstellation von der vom OLG Saarbrücken in dem Beschluss vom 4. Januar 2010, Az. 9 W 338/09 (AGS 2010, 60), zu beurteilenden.

    Dem OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) kann nicht gefolgt werden.

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

  • OLG Stuttgart, 11.08.2009 - 8 W 339/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG Köln, 14.09.2009 - 17 W 195/09

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG Koblenz, 01.09.2009 - 14 W 553/09

    Zur Anwendung des neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Die Anwendung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen § 15a RVG bei der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart/Senat - rechtskräftig - AGS 2009, 371; ebenso u. a.: OLG Koblenz AGS 2009, 420; OLG Köln AGS 2009, 512; OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az. 11 W 2244/09, in Juris; BGH/2. Zivilsenat NJW 2009, 3101; BGH/ 12. Zivilsenat AGS 2010, 54) auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" - wie den vorliegenden - auszudehnen.
  • OLG Stuttgart, 20.01.2010 - 8 W 13/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH in den zitierten Entscheidungen in vollem Umfang an (vgl. u. a. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2010, Az. 8 W 13/10) und nimmt auf diese ergänzend Bezug.
  • OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10
    Denn das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren sind im Sinne des § 15a Abs. 2, Alternative 3 RVG nicht "dasselbe Verfahren" - vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2009, Az. 8 W 439/09, AGS 2010, 25, m. w. N., auf den im Einzelnen Bezug genommen wird.
  • OLG Köln, 09.06.2010 - 17 W 86/10

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Prozessvergleichs mit allgemeiner

    Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe AGS 2010, 209; OLG Naumburg AGS 2010, 211; OLG Stuttgart AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken AGS 2010, 60).

    Daraus folgt nämlich lediglich, dass die Geschäftsgebühr durch den Vergleich mit erledigt worden ist und daher im Verhältnis der Prozessparteien nicht mehr geltend gemacht werden kann, nicht jedoch dass - bzw. in welchem Umfang - sie bei der Festlegung des Vergleichsbetrags berücksichtigt worden und in diesem - jedenfalls teilweise - enthalten ist (so auch OLG Stuttgart, AGS 2010, 212, 213; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, 210; a.A. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, AGS 2010, 60 ff.).

  • OLG Koblenz, 24.08.2010 - 14 W 460/10

    Begriff der Titulierung einer Erstattungsforderung i.S. von § 15a Abs. 2 RVG

    Auf dieser Linie bewegt sich die Entscheidung der Rechtspflegerin, die sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf Beschlüsse des OLG Stuttgart (8 W 132/10) und OLG Karlsruhe (13 W 159/09) stützt.
  • OLG Koblenz, 24.08.2010 - 14 W 463/10

    Geltendmachung der als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagten Geschäftsgebühr

    Eine als Nebenforderung zur Hauptsache eingeklagte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG - VV wird durch einen Prozessvergleich über sämtliche Forderungen nicht tituliert im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG , wenn kein bezifferter oder bestimmbarer Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart ist ( Anschluss an OLG Karlsruhe 13 W 159/09 und OLG Stuttgart 8 W 132/10 ).
  • OLG Stuttgart, 03.08.2010 - 8 W 337/10

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Anders als in den vom Senat am 18. März 2010, Az. 8 W 132/10 (in juris), sowie am 10. Februar 2010, Az. 8 W 73/10, und am 18. Februar 2010 , Az. 8 W 70/10, entschiedenen Fällen ist hier bei der Frage der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorb.
  • OLG Stuttgart, 16.07.2010 - 8 W 317/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Anders als in dem vom Senat am 18. März 2010, Az. 8 W 132/10 (in juris), entschiedenen Fall geht es hier im Rahmen der Problematik einer Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) gem. Teil 3 Vorb.
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2011 - 4 W 104/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der mit eingeklagten anwaltlichen

    Demgegenüber hat die überwiegende Rechtsprechung eine Anrechnung abgelehnt, wenn sich aus der Wortfassung des Vergleichs nicht eindeutig ergab, inwieweit mit der Vergleichssumme auch die vorgerichtlichen Kosten tituliert sein sollten (OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, OLG Naumburg, AGS 2010, 211; OLG Stuttgart, AGS 2010, 212; OLG Köln, JurBüro 2010, 526; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2010 - 14 W 220/10).
  • OLG Köln, 28.06.2010 - 17 W 134/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Wenngleich in nahezu sämtlichen Fällen eines Prozessvergleichs, der keine detaillierte Aufschlüsselung der Vergleichssumme enthält, auch die Nebenforderungen hierdurch mit erledigt werden (und daher im Verhältnis der Prozessparteien nicht mehr geltend gemacht werden können), gestattet dies allein noch nicht die Feststellung, dass diese Forderungen in ganz bestimmtem Umfang bei der Festlegung des Vergleichsbetrages berücksichtigt wurden und in diesem - zumindest teilweise - enthalten sind (vgl. OLG Stuttgart AGS 2010, 212; OLG Karlsruhe AGS 2010, 2009; Senat: Beschluss vom 09.06.2010 - 17 W 86/10 - ).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.01.2011 - 202 C 159/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr bei

    Dieser Meinung haben sich in jüngster Zeit auch einige OLG's angeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2010, 8 W 317/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09 = AGS 2010, 209-211; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010, 8 W 132/10; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010, 2 W 13/10 = JurBüro 2010, 299-300; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2010, 17 W 86/10; OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, 2 W 266/10; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010, 25 W 113/10).
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