Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09 - 31, 9 W 338/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2704
OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09 - 31, 9 W 338/09 (https://dejure.org/2010,2704)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.01.2010 - 9 W 338/09 - 31, 9 W 338/09 (https://dejure.org/2010,2704)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04. Januar 2010 - 9 W 338/09 - 31, 9 W 338/09 (https://dejure.org/2010,2704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 15a Abs 2 RVG vom 30. Juli 2009, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV
    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbarkeit der neu geschaffenen Anrechnungsvorschrift auf so genannte "Altfälle"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens inÜbergangsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwendungsprobleme bei 15a RVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2010, 60
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 04.12.2009 - 8 W 439/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    Sollte, wie die Rechtspflegerin des Landgerichts dies angenommen hat, das Hauptsache- und das Kostenfestsetzungsverfahren als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG angesehen werden, wäre eine Anrechnung bereits aus diesem Grund vorzunehmen (siehe hierzu auch BGH, Beschl.v.29. September 2009, aaO; OLG München, MDR 2009, 1417; OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

    Allein ausschlaggebend für die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr war der Anfall der Geschäftsgebühr unabhängig von einem Erstattungsanspruch, weswegen im vorliegenden Fall nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung vor der Geltung des § 15 a RVG eine Anrechnung vorzunehmen ist (BGH, MDR 2008, 592, m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    a) Gemäß dem Beschluss des BGH vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 (BGHReport 2009, 1290), der sich auf die bisherige (und gefestigte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) und ist diese Anrechnungsregel in Anlehnung an die Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats des BGH auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP 2009, 75) mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht.

    Sollte, wie die Rechtspflegerin des Landgerichts dies angenommen hat, das Hauptsache- und das Kostenfestsetzungsverfahren als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG angesehen werden, wäre eine Anrechnung bereits aus diesem Grund vorzunehmen (siehe hierzu auch BGH, Beschl.v.29. September 2009, aaO; OLG München, MDR 2009, 1417; OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    a) Gemäß dem Beschluss des BGH vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 (BGHReport 2009, 1290), der sich auf die bisherige (und gefestigte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) und ist diese Anrechnungsregel in Anlehnung an die Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats des BGH auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP 2009, 75) mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht.

    Allein ausschlaggebend für die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr war der Anfall der Geschäftsgebühr unabhängig von einem Erstattungsanspruch, weswegen im vorliegenden Fall nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung vor der Geltung des § 15 a RVG eine Anrechnung vorzunehmen ist (BGH, MDR 2008, 592, m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    Gegen den ihm am 9. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 212 d.A.) hat der Kläger mit am 13. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 2. September 2009 (II ZB 35/07) damit begründet, dass ihm in diesem Verfahren eine Geschäftsgebühr weder zugesprochen noch erstattet worden sei.

    Sichergestellt werde durch § 15 a Abs. 2 RVG, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus in Anspruch genommen werden könne, den der Anwalt von dem Mandant verlangen könne (BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101; OLG München, MDR 2009, 1417, m.z.w.N.).

  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    Sichergestellt werde durch § 15 a Abs. 2 RVG, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus in Anspruch genommen werden könne, den der Anwalt von dem Mandant verlangen könne (BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101; OLG München, MDR 2009, 1417, m.z.w.N.).

    Sollte, wie die Rechtspflegerin des Landgerichts dies angenommen hat, das Hauptsache- und das Kostenfestsetzungsverfahren als "dasselbe Verfahren" im Sinne des § 15 a Abs. 2, 3. Alt. RVG angesehen werden, wäre eine Anrechnung bereits aus diesem Grund vorzunehmen (siehe hierzu auch BGH, Beschl.v.29. September 2009, aaO; OLG München, MDR 2009, 1417; OLG Stuttgart, Beschl.v. 4. Dezember 2009, 8 W 439/09).

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZR 133/07

    Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die wegen vorzeitiger

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    a) Gemäß dem Beschluss des BGH vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 (BGHReport 2009, 1290), der sich auf die bisherige (und gefestigte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) und ist diese Anrechnungsregel in Anlehnung an die Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats des BGH auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP 2009, 75) mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht.
  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 30/08

    Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    a) Gemäß dem Beschluss des BGH vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 (BGHReport 2009, 1290), der sich auf die bisherige (und gefestigte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) und ist diese Anrechnungsregel in Anlehnung an die Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats des BGH auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP 2009, 75) mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht.
  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    a) Gemäß dem Beschluss des BGH vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 (BGHReport 2009, 1290), der sich auf die bisherige (und gefestigte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) und ist diese Anrechnungsregel in Anlehnung an die Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats des BGH auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP 2009, 75) mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht.
  • BGH, 30.04.2008 - III ZB 8/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    a) Gemäß dem Beschluss des BGH vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 (BGHReport 2009, 1290), der sich auf die bisherige (und gefestigte) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht, wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umgekehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75) und ist diese Anrechnungsregel in Anlehnung an die Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats des BGH auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP 2009, 75) mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entsteht.
  • OLG Celle, 19.10.2009 - 2 W 280/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09
    Wegen der Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 RVG komme ein Rückgriff auf den erst nachträglich durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15 a RVG nicht in Betracht( siehe auch OLG Celle, Beschl.v.19. Oktober 2009, 2 W 280/09, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 42/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung der vorgerichtlichen

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZB 45/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Gebührenanrechnung nach einem

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten (OLG Saarbrücken, AGS 2010, 60, 61 ff.), dass die Anrechnung zu erfolgen habe, weil durch den Begriff der "Abgeltung" hinreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass die Zahlung des vereinbarten Betrags auch der Erfüllung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr diene.
  • OLG Stuttgart, 18.03.2010 - 8 W 132/10

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Allein dadurch unterscheidet sich schon die vorliegende Fallkonstellation von der vom OLG Saarbrücken in dem Beschluss vom 4. Januar 2010, Az. 9 W 338/09 (AGS 2010, 60), zu beurteilenden.

    Dem OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) kann nicht gefolgt werden.

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem vom OLG Saarbrücken (AGS 2010, 60) entschiedenen Fall abweicht und sich der Senat im übrigen der BGH-Rechtsprechung (NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54) anschließt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

  • OLG Karlsruhe, 15.04.2010 - 13 W 159/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    - Entgegen der auf eine Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 04.01.2010 (AGS 2010, 60 ff., zit. n. juris) gestützten Auffassung des Beklagten stellt der Vergleich vom 16.06.2009 keinen die Anrechnung gemäß § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar.
  • OLG Köln, 09.06.2010 - 17 W 86/10

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Prozessvergleichs mit allgemeiner

    Allein durch die in einem Prozessvergleich enthaltene allgemeine Abgeltungsklausel, wonach mit Zahlung des Vergleichsbetrages alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind, wird die im zugrunde liegenden Rechtsstreit als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG tituliert (Anschluss an OLG Karlsruhe AGS 2010, 209; OLG Naumburg AGS 2010, 211; OLG Stuttgart AGS 2010, 212; entgegen OLG Saarbrücken AGS 2010, 60).

    Daraus folgt nämlich lediglich, dass die Geschäftsgebühr durch den Vergleich mit erledigt worden ist und daher im Verhältnis der Prozessparteien nicht mehr geltend gemacht werden kann, nicht jedoch dass - bzw. in welchem Umfang - sie bei der Festlegung des Vergleichsbetrags berücksichtigt worden und in diesem - jedenfalls teilweise - enthalten ist (so auch OLG Stuttgart, AGS 2010, 212, 213; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, 210; a.A. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, AGS 2010, 60 ff.).

  • OLG Celle, 29.09.2010 - 2 W 266/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Das Oberlandesgericht Saarbrücken (AGS 2010, 60 ff. = JurBüro 2010, 194 ff. = BeckRS 2010, 01777) vertritt die Auffassung, dass eine Anrechnung zu erfolgen habe, weil durch den Begriff der "Abgeltung" hinreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass mit der vereinbarten Zahlung eben auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten abgegolten würden, d. h. die Zahlung diene auch der Erfüllung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr und sei somit Gegenstand des titulierten (Zahlungs-)Anspruches.
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2016 - 9 W 30/15

    Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtskraft

    Der von der Beklagten angeführte Senatsbeschluss vom 4. Januar 2010 (9 W 338/09-31, JurBüro 2010, 194 ) betraf einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt und beschäftigte sich zudem nur am Rande mit einer Anrechnung nach § 15a Abs. 2 Alt. 3 RVG .
  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Der Vergleich stellt auch keinen die Anrechnung gemäß § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar (anders Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.01.2010, 9 W 338/09, zitiert nach Juris).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2011 - 4 W 104/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der mit eingeklagten anwaltlichen

    Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, dass die mit eingeklagte Geschäftsgebühr in diesem Fall immer in voller Höhe nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG anzurechnen sei (OLG Saarbrücken, JurBüro 2010, 194).
  • OLG Oldenburg, 29.10.2010 - 5 W 66/10

    Voraussetzungen der Geltendmachung der Geschäftsgebühr bei Abschluss eines

    aa) Zutreffender Ansicht nach bildet ein Prozessvergleich selbst dann keinen auf die Geschäftsgebühr bezogenen Vollstreckungstitel, wenn diese Gebühr ausdrücklich zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden ist, es sei denn, der Vergleich verhält sich unmissverständlich dazu, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr mit abgegolten werden soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 2 W 266/10, Tz. 26 f., zitiert nach juris m. w. N.; OLG München, Beschluss vom 13.10.2009, Az.: 11 W 2244/09, JurBüro 2010, S. 23, 24; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: 2 W 5/10, JurBüro 2010, S. 298, 299; a. A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2010, Az.: 9 W 338/09, JurBüro 2010, S. 194, 195 mit Blick auf eine Gestaltung, in der mit der Klage ausdrücklich auch die Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht worden war).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.01.2011 - 202 C 159/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr bei

    Wird die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit eingeklagt und anschließend ein Vergleich abgeschlossen, der eine Zahlung zum Ausgleich der Klageforderung zum Gegenstand hat, muss eine Anrechnung nach § 15a RVG erfolgen (So auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.03.2010, 8 W 26/10 = RVGreport 2010, 227; OLG Saabrücken, RVGreport 2010, 229; AG Charlottenburg, Beschluss vom 30.08.2010 und vom 06.09.2010, 213 C 380/09; AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2011, 213 C 261/10).
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