Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20026
OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10 (https://dejure.org/2010,20026)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.09.2010 - 4 W 1854/10 (https://dejure.org/2010,20026)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. September 2010 - 4 W 1854/10 (https://dejure.org/2010,20026)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,20026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren: Überprüfung der Schriftsätze des für das Revisionsverfahren mandatierten Rechtsanwalts durch den für das Berufungsverfahren bestellten Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfallen der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren zu Gunsten für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91; RVG § 13; RVG -VV Nr. 3403
    Erfallen der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren zu Gunsten für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 264
  • FamRZ 2011, 498
  • AGS 2010, 622
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klagepartei zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1.02.2007 (NJW 2007, 1461), der seinerseits zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4.05.2006 (NJW 2006, 2266) Bezug nimmt.

    In dieser Konstellation führt der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 4.05.2006 (a. a. O., dort Rn 13) aus, der Zweck der Regelung in § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO bestehe im Wesentlichen darin, die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Prüfung der Notwendigkeit am Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der obsiegende Gegner mehrere Anwälte beauftragt hat.

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10
    Dieser Betrag wurde als 0, 8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 VV RVG, § 13 RVG geltend gemacht und im weiteren Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 1.02.2007 (NJW 2007, 1461) damit begründet, die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG sei im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof dadurch entstanden, dass die im Berufungsrechtszug tätigen Rechtsanwälte B, L u. D für den Kläger den beim Bundesgerichtshof tätigen Prozessbevollmächtigten Dr. K beauftragt, dessen Korrespondenz an den Kläger weitergeleitet und auf Wunsch des Klägers dessen Schriftsätze einer eigenständigen Überprüfung unterzogen hätten.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klagepartei zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1.02.2007 (NJW 2007, 1461), der seinerseits zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4.05.2006 (NJW 2006, 2266) Bezug nimmt.

  • OLG Karlsruhe, 20.01.1997 - 13 W 2/97
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10
    Wird der im Berufungsrechtszug mandatierte Anwalt jedoch zusätzlich zu dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt im Revisionsrechtszug tätig, so sind die hierfür anfallenden Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.1997, NJW-RR 1997, 767; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 3403 Rn. 67).
  • OLG Hamm, 12.02.2002 - 23 W 450/01

    Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass im Revisionsverfahren, in dem eine Sachaufklärung grundsätzlich nicht durchgeführt wird, die Beauftragung eines weiteren Anwalts zusätzlich zu dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.10.2004, MDR 2005, 298; OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2002, AnwBl 2003, 185; Zöller/Herget, ZPO; 28. Aufl., § 91 Rn 13 "Verkehrsanwalt"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., Rn. 24 u. 27).
  • OLG Nürnberg, 11.10.2004 - 5 W 3428/04

    Kostenerstattung - Einschaltung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 4 W 1854/10
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass im Revisionsverfahren, in dem eine Sachaufklärung grundsätzlich nicht durchgeführt wird, die Beauftragung eines weiteren Anwalts zusätzlich zu dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.10.2004, MDR 2005, 298; OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2002, AnwBl 2003, 185; Zöller/Herget, ZPO; 28. Aufl., § 91 Rn 13 "Verkehrsanwalt"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., Rn. 24 u. 27).
  • BGH, 13.11.2014 - VII ZB 46/12

    Erstattungsfähige Kosten im Revisionsverfahren: Kosten eines Verkehrsanwalts;

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der allgemeinen Meinung im Schrifttum sind auch im Revisionsverfahren Kosten für einen Verkehrsanwalt nur im Ausnahmefall erstattungsfähig (OLG Hamburg, JurBüro 2012, 371; OLG Nürnberg, AGS 2010, 622, 623; OLG Köln, JurBüro 2010, 37, 38; OLG Nürnberg, MDR 2005, 298; OLG Hamm, AnwBl 2003, 185; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 304; OLG Dresden, MDR 1998, 1372; OLG München, MDR 1992, 524, 525; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 243; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn. 29 f.; Mock/N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., VV 3401-3402 Rn. 102 f.; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 unter "Verkehrsanwalt").
  • OLG Frankfurt, 10.02.2012 - 18 W 25/12

    Vor Bevollmächtigung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts beim erst- und

    Insofern liegt der hier gegebene Fall anders als der vom Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 22.09.2010 entschiedene (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, Az. 4 W 1854/10, MDR 2011, 264-265 - zitiert nach juris), in dem der Nichtzulassungsbeschwerdegegner zusätzlich zu seinem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt seinen erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Weiterleitung der Korrespondenz und eigenständigen Überprüfung der Schriftsätze des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts beauftragt hatte, was das Oberlandesgericht Nürnberg zu Recht für nicht im Sinne von § 91 ZPO notwendig erachtet hat, weil die Interessen des Nichtzulassungsbeschwerdegegners durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hinreichend gewahrt werden.
  • OLG Hamburg, 20.08.2013 - 8 W 50/13

    Revisionsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines

    Nach gefestigter Rechtsprechung zählen die durch die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens entstandenen Kosten grundsätzlich nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2002, 23 W 450/01; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2004, 5 W 3428/04; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2010, 4 W 1854/10; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2012, 8 W 18/12 - jeweils zitiert nach juris; zur regelmäßig fehlenden Notwendigkeit für das Berufungs verfahren s. BGH NJW 2006, 301 ff).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht