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LG Düsseldorf, 02.02.2011 - 004 Qs - 80 Js 472/09 - 12/11 |
Zitiervorschläge
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2011 - 004 Qs - 80 Js 472/09 - 12/11 (https://dejure.org/2011,21719)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 004 Qs - 80 Js 472/09 - 12/11 (https://dejure.org/2011,21719)
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Wahlanwalt, auswärtiger, Reisekosten, Erstattung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)
- Wolters Kluwer
Kostenerstattung bei Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit entstandener Kosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattung von Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 Strafprozessordnung ( StPO )
- rechtsportal.de
Kostenerstattung bei Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit entstandener Kosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 12.08.2010 - 120 Cs-80 Je 472/09
- LG Düsseldorf, 02.02.2011 - 004 Qs - 80 Js 472/09 - 12/11
Papierfundstellen
- AGS 2011, 206
Wird zitiert von ... (2)
- LG Detmold, 15.05.2018 - 23 Qs 36 Js 536/16
Wahlanwaltsgebühr, Höhe Pflichtverteidigergebühr
Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger, besteht nicht [vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Februar 2011 - 4 Qs 12/11]. - LG Kassel, 30.12.2015 - 2 Qs 41/15
Allein ein besonderes Vertrauensverhältnis reicht noch nicht aus, um die …
Von einer Fortgeltung dieser generellen Einschränkung kann nach Ansicht der Kammer spätestens seit Änderung des § 142 Abs. 1 S. 1 StPO durch das 2. OpferRRG v..29.7.2009 zum 1.10.2009 mit Wegfall der Notwendigkeit zur Bezeichnung eines ortsansässigen Verteidigers jedenfalls nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden, auch wenn ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger, nicht existiert und sich dieses Ergebnis auch nicht aus der Natur der Sache ergibt (OLG Düsseldorf AGS 2011, 206 f.).