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   OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11   

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https://dejure.org/2011,25131
OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11 (https://dejure.org/2011,25131)
OLG München, Entscheidung vom 25.03.2011 - 11 W 249/11 (https://dejure.org/2011,25131)
OLG München, Entscheidung vom 25. März 2011 - 11 W 249/11 (https://dejure.org/2011,25131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei außergerichtlichen Erledigungsbesprechungen in Verfahren ohne mündliche Verhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung bei fehlendem Erfordernis einer mündlichen Verhandlung für das Verfahren

  • Anwaltsblatt

    RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104
    OLG gegen BGH: Terminsgebühr auch in Verfahren ohne Termin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen der Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Besprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Terminsgebühr auch in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1977
  • AnwBl 2011, 590
  • Rpfleger 2011, 566
  • AGS 2011, 213
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    Hierfür reicht es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH NJW-RR 2006, 1507; BGH NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26; OLG Koblenz NJW 2005, 2162; Senatsbeschlüsse vom 30.11.2005 - 11 W 1611/05 - und vom 25.03.2009 - 11 W 1088/09).

    Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286; NJW-RR 2007, 787 und NJW 2008, 2993) oder gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht werden (BGH NJW 2007, 2493).

    Es reicht hierfür schon aus, dass sich der Gegner auf das von einer Partei eingeleitete Gespräch einlässt, indem er unterbreitete Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (BGH NJW-RR 2007, 286, 287).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    c) Der Bundesgerichtshof hat hieraus in zwei Entscheidungen vom 01.02.2007 (NJW 2007, 1461) und 15.03.2007 (NJW 2007, 2644) den Schluss gezogen, eine Terminsgebühr könne durch eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung des Rechtsanwalts mit dem Prozessgegner nur dann entstehen, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.

    So entsteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Berufungsinstanz die Terminsgebühr durch eine solche außergerichtliche Besprechung nicht, wenn das Gericht später die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist (BGH NJW 2007, 2644).

  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    Die Regelung im Absatz 1 der Anmerkung zur Nr. 3104 VV-RVG enthält nämlich keine Einschränkung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, sondern ergänzt und erweitert diese auf die Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung - mit oder ohne Beteiligung des Gerichts - nicht stattgefunden hat (BGH NJW 2006, 157; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, VV 3104 Rn. 7).
  • BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    Hierfür reicht es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH NJW-RR 2006, 1507; BGH NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26; OLG Koblenz NJW 2005, 2162; Senatsbeschlüsse vom 30.11.2005 - 11 W 1611/05 - und vom 25.03.2009 - 11 W 1088/09).
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286; NJW-RR 2007, 787 und NJW 2008, 2993) oder gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht werden (BGH NJW 2007, 2493).
  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    c) Der Bundesgerichtshof hat hieraus in zwei Entscheidungen vom 01.02.2007 (NJW 2007, 1461) und 15.03.2007 (NJW 2007, 2644) den Schluss gezogen, eine Terminsgebühr könne durch eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung des Rechtsanwalts mit dem Prozessgegner nur dann entstehen, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286; NJW-RR 2007, 787 und NJW 2008, 2993) oder gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht werden (BGH NJW 2007, 2493).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06

    Festsetzung der durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Teminsgebühr

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286; NJW-RR 2007, 787 und NJW 2008, 2993) oder gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht werden (BGH NJW 2007, 2493).
  • OLG Dresden, 16.05.2008 - 3 W 409/08

    Erfallen der außergerichtlichen Terminsgebühr bei Verwerfung der Berufung durch

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    14 Führt der Rechtsanwalt also auf Grund eines ihm erteilten Prozessauftrags ein auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch mit dem Gegner, dann entsteht die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 11 WF 331/10 = AGS 2010, 420; zum vergleichbaren Fall der Zurückweisung oder Rücknahme einer Berufung ohne mündliche Verhandlung: Senat OLGR 2009, 913 = AGS 2010, 168; ebenso OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667).
  • OLG München, 29.10.2009 - 11 W 1953/09

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in der Berufungsinstanz bei telefonischer

    Auszug aus OLG München, 25.03.2011 - 11 W 249/11
    14 Führt der Rechtsanwalt also auf Grund eines ihm erteilten Prozessauftrags ein auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch mit dem Gegner, dann entsteht die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG unabhängig davon, ob für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (Senatsbeschluss vom 27.08.2010 - 11 WF 331/10 = AGS 2010, 420; zum vergleichbaren Fall der Zurückweisung oder Rücknahme einer Berufung ohne mündliche Verhandlung: Senat OLGR 2009, 913 = AGS 2010, 168; ebenso OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667).
  • OLG München, 27.08.2010 - 11 WF 331/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Besprechungen zur Verfahrenserledigung in

  • OLG Koblenz, 29.04.2005 - 14 W 257/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei einem telefonischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - L 39 SF 302/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven

    Diese Auffassung entspricht den Entscheidungen des OLG München vom 27. August 2010 (AGS 2010, 420 f.) und 25. März 2011 (AGS 2011, 213 ff.), die einer Entscheidung des BGH vom 1. Februar 2007 (AGS 2007, 298 ff.) entgegentreten.
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    b) Diese Auffassung ist in anderen Teilen der Rechtsprechung und in der Literatur auf Kritik gestoßen (OLG Dresden NJW-RR 2008, 1667, 1668 ff.; OLG München AGS 2011, 213, 214; FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 5. April 2011 - 13 KO 13326/10 - juris Rn. 13 ff.; siehe auch LG Köln Beschluss vom 23. August 2010  28 O 522/07 - juris und OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 304; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 19. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 95 ff.; N. Schneider AGS 2010, 421 f.; derselbe NJW spezial 2009, 619 f.; Fölsch MDR 2008, 1 f.; Mayer/Kroiß/Mayer RVG 4. Aufl. Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 59 f.; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider 4. Aufl. VV Vorbem. 3 Rn. 137), wobei folgende Bedenken gegen die erstgenannte Auffassung vorgebracht werden:.
  • VG Berlin, 05.06.2014 - 14 KE 54.13

    Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung in einem

    Sie entsprach allerdings auch früher bereits nicht Teilen der zivilgerichtlichen (OLG München, Beschlüsse vom 27. August 2010 - 11 WF 331/10 - juris Rn. 11 ff. und vom 25. März 2011 - 11 W 249/11 - juris Rn. 9 ff.) und der finanzgerichtlichen (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2011 - 13 KO 13326/10 - juris Rn. 13 ff.) Rechtsprechung, die eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen auch in Verfahren zusprachen, die keine mündliche Verhandlung vorsahen (einen guten Überblick über den Stand der früheren Diskussion gibt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10 - juris Rn. 15 ff.).

    Diese Auffassung entspricht den Entscheidungen des OLG München vom 27. August 2010 (AGS 2010, 420 f.) und 25. März 2011 (AGS 2011, 213 ff.), die einer Entscheidung des BGH vom 1. Februar 2007 (AGS 2007, 298 ff.) entgegentreten.

    Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht für Fälle, in denen die alte Rechtslage vor dem 2. KostRMoG relevant ist, der Rechtsprechung des OLG München (Beschlüsse vom 27. August 2010 - 11 WF 331/10 - juris Rn. 11 ff. und vom 25. März 2011 - 11 W 249/11 - juris Rn. 9 ff.) und des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. April 2011 - 13 KO 13326/10 - juris Rn. 13 ff.) an.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.09.2017 - L 5 AS 585/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erinnerung gegen

    Eine dahingehende Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut oder dem systematischen Zusammenhang noch aus dem Sinn und Zweck von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG a.F. entnehmen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. März 2011 - 11 W 249/11 -, juris; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV Vorb. 3 Rn. 143 ff.; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, VV Vorb. 3 Rn. 78 ff.).
  • LSG Thüringen, 06.02.2012 - L 6 SF 1502/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

    Gegen diese Auslegung kann auch nicht die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG herangezogen werden (so aber OLG München, Beschluss vom 25. März 2011 - Az.: 11 W 249/11, nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2013 - 19 E 228/12

    Auslösung einer Terminsgebühr aufgrund Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung

    3 VV, Rdn. 91 ff.; OLG München, Beschlüsse vom 25. März 2011 - 11 W 249/11 -, juris, Rdn. 9 ff., und vom 27. August 2010 - 11 WF 331/10 - juris, Rdn. 11 ff.
  • OLG Köln, 21.03.2012 - 17 W 46/12

    Erfallen der Terminsgebühr bei einvernehmlicher Beilegung eines Rechtsstreits

    Der Senat hat dies in Anlehnung an das OLG München (vgl. AGS 2010, 420; AGS 2011, 213) für den Fall der im Beschlusswege angeordneten einstweiligen Verfügung bereits entschieden (Beschl. v. 05.10.2011 - 17 W 193/11 - = AGS 2011, 584 f. = JurBüro 2012, 21).
  • LSG Thüringen, 05.07.2012 - L 6 SF 368/12

    Anfall und Höhe der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anfallenden

    Gegen diese Auslegung kann auch nicht die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG herangezogen werden (so aber OLG München, Beschluss vom 25. März 2011 - Az.: 11 W 249/11, nach ju-ris).
  • OVG Niedersachsen, 11.01.2012 - 12 OA 303/11

    Anfallen einer Terminsgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei

    Soweit sich die Antragstellerin wiederholt auf den Beschluss des OLG München vom 27. August 2010 (11 WF 331/10) und eine weitere bekräftigende Entscheidung vom 25. März 2011 (11 W 249/11) bezieht, sind daraus weiterführende Erkenntnisse nicht zu gewinnen.
  • OLG Köln, 05.10.2011 - 17 W 193/11

    Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG München (AGS 2010, 420; AGS 2011, 213; so auch Müller-Rabe a.a.O., VV Vorb. 3, Rdnr. 91 ff.) an.
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