Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 11.10.2010

Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2011 - IX ZB 145/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14164
BGH, 28.04.2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,14164)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,14164)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,14164)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 RVG, Nr 3335 RVG-VV
    Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

  • Wolters Kluwer

    In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 2 Abs. 2
    In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2011, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10

    Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - IX ZB 145/09
    In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe").
  • BGH, 30.01.2020 - II ZB 13/18

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Das Interesse an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht hier nicht - wie sonst regelmäßig (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1350 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09, juris Rn. 1) - dem Wert der Hauptsache.
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 658/11

    Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Gegenstandswert der Beschwerde

    Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 7; BGH Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 - NJW Spezial 2011, 349).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - 1 E 558/21

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    So BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010- XII ZB 82/10 -, juris, Rn. 7, vom 28. April 2011- IX ZB 145/09 -, juris, Rn. 1, und vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18 -, juris, Rn. 4; ferner Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 1 und Anh. VI Rn. 418; im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006- 9 C 04.3335 -, juris, Rn. 11, Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 3; a. A. (Interesse, von den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren entlastet zu werden): VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 2009 - 9 S 2832/08 -, juris, Rn. 2 f; dem folgend: Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009- 10 C 09.874 -, juris, Rn. 5, Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 3 E 124/06 -, juris, Rn. 3, und Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 5 f. (der fehlerhaft noch auf die frühere Gesetzesfassung abstellt, statt die generelle Regelung des § 23a RVG heranzuziehen, und außerdem unter Verkennung des Zwecks der PKH-Bewilligung auf eine angeblich "rein fiskalische Ausrichtung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens" abhebt, vgl. Praxishinweis zu BeckRS 2018, 35687, NJW-Spezial 2019, 348 ).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2013 - 2 W 37/13

    Prozessführungsbefugnis des Mitgesellschafters einer BGB -Gesellschaft

    Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 28.4. 2011 - IX ZB 145/09 = BeckRS 2011, 11247).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 11.10.2010 - 3 W 170/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,30395
OLG Rostock, 11.10.2010 - 3 W 170/10 (https://dejure.org/2010,30395)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11.10.2010 - 3 W 170/10 (https://dejure.org/2010,30395)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - 3 W 170/10 (https://dejure.org/2010,30395)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung

  • rechtsportal.de

    GKG § 63 Abs. 1 S. 2; GKG § 67
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Wertfestsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2011, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Bremen, 24.11.2021 - 4 T 431/21

    Streitwert, Herausgabeklage, Mandantenunterlagen

    Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Satz 1 GKG dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird; anderenfalls ist die Partei durch die nur vorläufige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Juni 2020 - 1 W 16/20 -, Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. April 2019, Az.: 6 W 21/19, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az.: 10 WF 38/16; juris Rn. 5, 6; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2010, Az.: 3 W 170/10, juris Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 1 W 16/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung

    Die Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 1 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung weiterer, nach dem vorläufig festgesetzten Streitwert berechneter Kosten abhängig gemacht wird; anderenfalls ist die Partei durch die nur vorläufige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. April 2019, Az.: 6 W 21/19, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az.: 10 WF 38/16; juris Rn. 5, 6; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2010, Az.: 3 W 170/10, juris Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2021 - 11 W 2/21
    Einwendungen gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts sind gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG vielmehr gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Rahmen der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 GKG zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 06903; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Rostock, BeckRS 2011, 01536; OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 14697; OLG Karlsruhe, BeckRS 2007, 16249).
  • KG, 05.10.2016 - 19 AR 4/16

    Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz von Gerichtskosten: Gebührenpflichtigkeit

    Mit Rücksicht darauf, dass nur die statthaften Rechtsmittel gebührenrechtlich privilegiert seien und von Gesetzes wegen nicht vorgesehene unstatthafte Beschwerden Gebühren auslösen, wird zwar ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die nach den Kostenverzeichnissen zum GKG und zum FamGKG für erfolglos bleibende Rechtsmittel vorgesehenen (Fest-)Gebühren angesetzt werden können, wenn die übergeordnete Instanz mit unstatthaften Rechtsmitteln befasst werde (BGH Beschluss vom 7. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07; Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 19/08; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 2 B 64/07 - OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 5 W 108/04 - zu § 3 ZPO; Aufgabe mit Beschluss vom 23. August 2012 - 5 W 466/12 - OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 2 W 149/10 - zu § 5 f. BeratHiG; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 3 W 170/10 - zu § 63 Abs. 3 GKG; OLG Köln, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 17 W 34/13 - zu § 21 GKG, dort Rn. 8; alle zitiert nach Juris).
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