Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 14.09.2010

Rechtsprechung
   OLG Jena, 05.08.2011 - 9 W 366/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,29904
OLG Jena, 05.08.2011 - 9 W 366/11 (https://dejure.org/2011,29904)
OLG Jena, Entscheidung vom 05.08.2011 - 9 W 366/11 (https://dejure.org/2011,29904)
OLG Jena, Entscheidung vom 05. August 2011 - 9 W 366/11 (https://dejure.org/2011,29904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    § 13 RVG, Nr. 1000, 1003 VV RVG
    Keine Einigungsgebühr bei Anfechtung eines Vergleichs

  • Justiz Thüringen

    § 13 RVG, Nr 1000 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV
    Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr trotz Widerrufs eines Prozessvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 13; RVG VV Nr. 1000; RVG VV Nr. 1003
    Erfallen der Einigungsgebühr bei Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    § 13 RVG, Nr. 1000, 1003 VV RVG
    Keine Einigungsgebühr bei Anfechtung eines Vergleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfallen einer Eigungsgebühr bei wirksamen Widerruf eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2012, 127
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 12.11.1990 - 11 W 2531/90
    Auszug aus OLG Jena, 05.08.2011 - 9 W 366/11
    Der Senat schließt sich für die vorliegende Konstellation der Auffassung an, dass aufgrund der ex-tunc-Wirkung der Anfechtung des Vergleichs gem. § 142 Abs. 1 BGB eine Einigungsgebühr nicht anfällt (vgl. OLG München; Beschluss vom 12.11.1990, Az.: 11 W 2531/90, zitiert nach Juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 89; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, Nr. 1000 VV RVG Rn. 36; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 56).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.1999 - 20 WF 19/99
    Auszug aus OLG Jena, 05.08.2011 - 9 W 366/11
    Die Gegenauffassung (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 91, 932; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.1999, Az.: 20 WF 19/99, zitiert nach Juris; Bischof/Jungbauer, RVG, 5. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 48; auch noch Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 22) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Einigungsgebühr als Erfolgsgebühr ausgestaltet ist (vgl. OLG München, a.a.O., m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,35043
OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10 (https://dejure.org/2010,35043)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.09.2010 - 14 W 510/10 (https://dejure.org/2010,35043)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. September 2010 - 14 W 510/10 (https://dejure.org/2010,35043)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entstehen einer Terminsgebühr für einen Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens; Beweislastverteilung bei der Inanspruchnahme eines Gebührentatbestands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann löst Telefonat Terminsgebühr aus?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2012, 127
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 08.06.2005 - 14 W 366/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Beweislast für das Entstehen einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10
    Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (Senat in NJW 2005, 2162; Bischof a.a.O Rn 81).
  • OLG Koblenz, 03.07.2015 - 14 W 415/15

    Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter

    Dient ein Telefonat - so die Darstellung des Klägervertreters im vorliegenden Verfahren - lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (Senat v. 14.09.2010, 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589 = AGS 2012, 127).
  • LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18

    Rechtsanwaltsgebühren: Entstehung einer erstattungsfähigen Terminsgebühr durch

    Auch ein Telefonat des Beklagtenvertreters lediglich zur Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel "einseitig" zurückgenommen werde, löst die Terminsgebühr nicht aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10).

    Trifft dies - wie vorliegend - nicht zu, muss der Anspruchsteller den Ansatz gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10 m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 987/13

    Voraussetzungen der Entstehung einer Terminsgebühr - Darlegungslast und

    (b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.01.2014 - 3 KO 986/13

    Nachweis des Entstehens einer Terminsgebühr

    (b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2022 - 13 WF 234/21

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer

    Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 - 14 W 510/10 -, Rn. 7, juris).
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