Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.06.2012 - 2 Ws 83/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18817
OLG Frankfurt, 19.06.2012 - 2 Ws 83/12 (https://dejure.org/2012,18817)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.06.2012 - 2 Ws 83/12 (https://dejure.org/2012,18817)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12 (https://dejure.org/2012,18817)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,18817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Pflichtverteidiger, Berechnung, Berücksichtigung von Pausen

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Pflichtverteidiger, Berechnung, Berücksichtigung von Pausen

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 Abs 8 RVG, Nr 4100 RVG VV, Nr 4116 RVG VV, Nr 4117 RVG VV
    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der Länge der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Terminsgebühr an der im Protokoll vermerkten "Nettoanwesenheit" in der Hauptverhandlung; Wartezeiten und Vorhaltezeiten während der Hauptverhandlung als typische nicht vergütungsfähige Begleiterscheinungen des Berufsbildes des Rechtsanwaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung - Zur Frage, ob bei der Berechnung der Länge einer Hauptverhandlung die im Protokoll vermerkten Unterbrechungen für die Bestimmung der vergütungspflichtigen Gesamtsdauer abgezogen werden müssen

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Unterbrechungen bei der Berechnung der Länge der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ist Warten berufstypisch für Anwälte?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei strafrechtlicher Terminsgebühr ist nur die "Nettoanwesenheit" des Verteidigers zu berücksichtigen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    OLG Frankfurt zur Berechnung der Terminsdauer Terminstauer für Pflichtverteidiger

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 359
  • AGS 2012, 465
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 2 Ws 18/12

    Gebührenrecht: Keine Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger nach RVG-VV Nr. 4122

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2012 - 2 Ws 83/12
    Ausgangspunkt der Honorierung durch die strafrechtliche Terminsgebühr ist, wie der Senat in der Besetzung mit drei Richtern in seinem Beschluss vom 13. März 2012 (2 Ws 18/12) ausgeführt hat, alleine die Zurverfügungstellung der persönlichen Anwesenheit des Pflichtverteidigers bzw. des beigeordneten Rechtsanwalts zur Durchführung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung auf Ladung des Gerichtes.
  • OLG Celle, 12.08.2016 - 1 Ws 297/16

    Abzug von Pausen von über einer Stunde bei der Berechnung der

    Verteidigungstätigkeiten am Rande einer Hauptverhandlung, etwa Beratungsgespräche mit dem Angeklagten oder das Verfassen von Anträgen, werden dagegen von der Terminsgebühr und damit auch den Längenzuschlägen zur Terminsgebühr nicht erfasst (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359).

    Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Hauptverhandlung am betreffenden Tag ist dagegen nicht abzustellen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 Ws 166/12, StraFo 2014, 39; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200; KG Berlin, Beschluss vom 8. November 2005 - 4 Ws 127/05, juris; Burhoff , in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV-RVG 4108-4111, Rn. 25; Kremer , in: Riedel/Sußbauer RVG, 10. Aufl. 2015, VV-RVG Nr. 4110 Rn. 6. Hierzu tendierend bereits OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391.

    cc) Hinsichtlich sonstiger Pausen wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend differenziert zwischen kürzeren Pausen, die nicht von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien, und längeren Sitzungsunterbrechungen, die bei der Berechnung der Sitzungsdauer in Abzug zu bringen seien (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 150/08 (K), juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200.

    Ohne Bedeutung ist daher beispielsweise, ob der Verteidiger im konkreten Einzelfall in der Lage war, die Zeit der Sitzungsunterbrechung für eine andere Tätigkeit zu nutzen oder nicht, und ob er in der Pause Verteidigertätigkeiten für das betreffende Verfahren entfaltet hat (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris).

    Unterbrechungen ab einer tatsächlichen Dauer von mehr einer Stunde - also Pausen mit einer Dauer von 61 Minuten oder länger - sind demgegenüber (ebenso wie die gesondert zu behandelnde Mittagspause) in voller Länge von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen (wie hier auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17. August 2015 - 2 Ws 51/15, NStZ-RR 2016, 128; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris.

    Überschreitet die einzelne Unterbrechung eine Stunde, ist sie gänzlich in Abzug zu bringen; nicht angängig wäre es nach dem Vorstehenden, lediglich den eine Stunde überschreitenden Anteil von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen (so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. März 2012 - 2 Ws 18/12, juris).

  • SG Berlin, 02.08.2012 - S 180 SF 10908/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beginn der Teilnahme an

    Für die strafgerichtliche Hauptverhandlung gilt, dass Pausen und Unterbrechungen keine Hauptverhandlung sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2012, Az.: 2 Ws 83/12 - juris - mwN).
  • LG Ingolstadt, 08.04.2016 - 1 Ks 11 Js 13880/13

    Mittagspause, Hauptverhandlungszeit, Berechnung, Wartezeit, Längenzuschlag

    Eine derartige Wartezeit ist ebenso wie eine unvorhergesehene Wartezeit bei Sitzungsbeginn (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 25.05.2007 - 1 Ws 36/07 m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005 - 4 Ws 118/05; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 - 1 Ws 132/14) oder kleinere Unterbrechungen während der Hauptverhandlung (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.11.2007 - 1 Ws 221/07; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 - 4 Ws 150/08; KG, Beschluss vom 04.08.2009 - 2 StE 2/08-2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2012 - 2 Ws 83/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 - 1 Ws 132/14) ausnahmsweise der Dauer der Hauptverhandlung hinzuzurechnen, weil sich der Anwalt während der Dauer derartiger Wartezeiten oder Unterbrechungen in allen Fällen gleichsam dem Gericht zur Verfügung hält.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht