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   LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11   

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https://dejure.org/2012,33168
LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11 (https://dejure.org/2012,33168)
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.04.2012 - 24 Qs 64/11 (https://dejure.org/2012,33168)
LG Potsdam, Entscheidung vom 20. April 2012 - 24 Qs 64/11 (https://dejure.org/2012,33168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO i.R.e. Beschwerdeverfahrens gegen eine Kostenfestsetzung im strafgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 311 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 4141 VV
    Geltung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO i.R.e. Beschwerdeverfahrens gegen eine Kostenfestsetzung im strafgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 31
  • AGS 2012, 564
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11
    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 6 m. w. N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 107/108 m. w. N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entschieden wird (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 7; a. M.: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324: gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2002 - 3 Ws 336/02

    Kostenfestsetzung nach Durchführung eines Strafverfahrens gem. § 464b Satz 3 StPO

    Auszug aus LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11
    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach h. M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 6 m. w. N.), der die Kammer folgt, nach den Grundsätzen der StPO, woraus folgt, dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 S. 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106, 107/108 m. w. N.) und im Beschwerdeverfahren in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung entschieden wird (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 b Rn. 7; a. M.: OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324: gemäß § 568 S. 1 ZPO stets der Einzelrichter).
  • KG, 11.08.2008 - 2 W 39/08

    Kostenfestsetzungeverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für

    Auszug aus LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11
    Sie ist deshalb bei entsprechender Notwendigkeit vom Auftraggeber, dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Auslagen des VV 7001, 7002 gemäß §§ 670, 675 BGB zu erstatten (vgl. KG JurBüro 2009, 93).
  • OLG Köln, 18.10.2017 - 2 Ws 673/17

    Entstehung der Gebühr RVG VV Nr. 4141 trotz späterer Fortführung des Verfahrens

    Auch hier gilt, dass dem Entstehen der Gebühr nach zutreffender Ansicht nicht entgegen steht, dass die gebührenauslösende Entscheidung auf die fristgerecht eingelegte Beschwerde aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt wurde (so auch: Burhoff, a.a.O., Rn. 43; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, Rn. 5; AG Tiergarten VRR 2014, 160; a.A.: LG Potsdam, 20.04.2012 - 24 Qs 64/11; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Rn. 3).
  • AG Gummersbach, 10.05.2013 - 85 OWi 205/12

    Aktenversendungspauschale, Nachweis, Zahlung, Glaubhaftmachung

    Das Urteil des Landgerichts Potsdams (AZ: 24 Qs 64/11), auf das sich die Rechtspflegerin bezieht, verweist insoweit zwar zutreffend darauf, dass es sich bei der Aktenversendungspauschale nicht um Portokosten oder sonstiges Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen handelt und daher § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die anwaltliche Versicherung der Zahlung für solche Kosten ausreichen lässt, nicht greift.
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