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   BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10   

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https://dejure.org/2012,37458
BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2012,37458)
BVerfG, Entscheidung vom 01.10.2012 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2012,37458)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Oktober 2012 - 1 BvR 918/10 (https://dejure.org/2012,37458)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar - Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 11 Abs 1 S 4 BRAGebO, § 11 Abs 1 S 5 BRAGebO, § 14 Abs 1 RVG
    Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar - Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV - Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der vor dem BVerfG geführten Verfahren ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 11 Abs 1 S 4 BRAGebO, § 11 Abs 1 S 5 BRAGebO, § 14 Abs 1 RVG
    Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar - Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV - Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der vor dem BVerfG geführten Verfahren ...

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensgebühr im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde über die Überschreitung der richterlichen Grenzen der Rechtsfortbildung im Bereich der Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt

  • rewis.io

    Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar - Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV - Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der vor dem BVerfG geführten Verfahren ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten gestärkt.Der Unterhaltsbedarf müsse unabhängig davon bestimmt werden, ob der zahlungspflichtige Partner erneut geheiratet hat.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 294
  • NJW 2013, 676
  • AGS 2012, 568
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 6/04

    "Mitwirkender Patentanwalt"; Höhe der Prozessgebühr im Revisionsverfahren vor dem

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10
    Wie sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2004 ergebe (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 f.), rechtfertige sich die Erhöhung der Verfahrensgebühr für lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nicht wegen deren Singularzulassung, sondern wegen des mit der Reduzierung der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesgerichtshof einhergegangenen regelmäßigen Entfalls der Verhandlungsgebühr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

    In dem von dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Ansicht in Bezug genommenen Beschluss vom 1. Juli 2004 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage der Zubilligung des erhöhten Gebührensatzes an nicht lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 f.).

    In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Erhöhung der Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof für lediglich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ihrer besonderen Stellung und ihrem besonderen Aufgabenbereich geschuldet sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 ).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof - wie seitens des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin insoweit zutreffend angeführt - darauf hingewiesen, dass die Änderungen durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 zu einer erheblichen Reduzierung mündlicher Verhandlungen und damit zu einem regelmäßigen Entfall der Verhandlungsgebühr geführt hätten, welche durch die Erhöhung der Verfahrensgebühr auszugleichen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2004 - I ZB 6/04 -, JurBüro 2005, S. 34 ).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10
    (aa) Dem Wortlaut der Bestimmung nach kommt der Gebührensatz der Nr. 3208 VVRVG nur in Verfahren zur Anwendung, in denen sich die Beteiligten ausschließlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 -, NJW 2007, S. 1461 ; Mathias, in: Bischof/Jungbauer, Kommentar zum RVG, 4. Auflage 2011, Nr. 3206 ff. VVRVG, Rn. 7; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 11 BRAGO, Rn. 10; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, VVRVG 3208, Rn. 11).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10
    Während sich der Streitwert in Unterhaltsverfahren vor den Fachgerichten gemäß § 42 GKG a.F. beziehungsweise § 51 FamGKG allein nach dem Wert der Forderung bestimmt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG alle Umstände des konkreten Einzelfalls nach billigem Ermessen zu würdigen, wobei nicht nur das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Sache und der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sondern insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Auszug aus BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 918/10
    Während sich der Streitwert in Unterhaltsverfahren vor den Fachgerichten gemäß § 42 GKG a.F. beziehungsweise § 51 FamGKG allein nach dem Wert der Forderung bestimmt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG alle Umstände des konkreten Einzelfalls nach billigem Ermessen zu würdigen, wobei nicht nur das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Sache und der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sondern insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17

    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 Euro hinausgehende Beschwer - statthafte sofortige Beschwerde hat der Zweite Senat als derselbe Spruchkörper wie in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit BVerfGE 132, 294 ; 152, 1 ).
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