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   LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13   

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LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13 (https://dejure.org/2014,4116)
LG Potsdam, Entscheidung vom 09.01.2014 - 24 Qs 151/13 (https://dejure.org/2014,4116)
LG Potsdam, Entscheidung vom 09. Januar 2014 - 24 Qs 151/13 (https://dejure.org/2014,4116)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Do it yourself? Ja, aber Gebühren gibt es nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Gebührenerstattung für Rechtsanwalt, der sich in einem Straf- oder Bußgeldverfahren selbst verteidigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwalt der sich im Strafverfahren vertritt, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Staatsanwaltschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Rechtsanwalt: Kein Anspruch eines Anwalts auf Gebühren und Auslagen bei Verteidigung in eigener Sache - Keine Gebührenerstattung wegen Unzulässigkeit der Selbstverteidigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 125
  • NZV 2014, 233
  • Rpfleger 2014, 337
  • AGS 2014, 252
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei

    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeldverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242).

    Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1998, 2205; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6).

    Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, aaO, § 464a Rdn. 14; Göhler, aaO, vor § 105 Rdn. 45).

    aa) Wie jeder Beteiligte, dessen notwendige Auslagen die Landeskasse zu tragen hat, kann der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt als Betroffener gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch den Vermögensverlust, der durch notwendige Zeitversäumnis entstanden ist, sowie sonstige, etwa durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin verursachte Auslagen nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, erstattet verlangen (BVerfG, NJW 1980, 1677 [1678]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; Meyer-Goßner, aaO, § 464a Rdn. 15; Göhler, aaO, vor § 105 Rdn. 45).

  • BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93

    Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung

    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeldverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242).

    Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar (BVerfG, NJW 1994, 242; NJW 1998, 2205).

    Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, aaO, § 464a Rdn. 14; Göhler, aaO, vor § 105 Rdn. 45).

  • BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 291/98

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1998, 2205; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6).

    Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar (BVerfG, NJW 1994, 242; NJW 1998, 2205).

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.01.1973 - 3 Qs 475/72
    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1998, 2205; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6).

    Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, aaO, § 464a Rdn. 14; Göhler, aaO, vor § 105 Rdn. 45).

  • LG Zweibrücken, 28.02.1983 - 1 Qs 12/83
    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1998, 2205; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6).

    aa) Wie jeder Beteiligte, dessen notwendige Auslagen die Landeskasse zu tragen hat, kann der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt als Betroffener gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch den Vermögensverlust, der durch notwendige Zeitversäumnis entstanden ist, sowie sonstige, etwa durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin verursachte Auslagen nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, erstattet verlangen (BVerfG, NJW 1980, 1677 [1678]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; Meyer-Goßner, aaO, § 464a Rdn. 15; Göhler, aaO, vor § 105 Rdn. 45).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Daraus, dass zum Kernbereich des Strafrechts alle bedeutsamen Unrechtstatbestände gehören, während das Ordnungswidrigkeitenrecht Fälle mit geringerem Unrechtsgehalt erfasst und mit der an eine Ordnungswidrigkeit geknüpften Sanktion lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, der der Ernst der staatlichen Kriminalstrafe fehlt (vgl. BVerfG, NJW 1977, 1629), folgt jedoch keine unterschiedliche Stellung des Verteidigers in beiden Verfahren.
  • LG Wuppertal, 01.07.1975 - 25 Qs 5/75
    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann allerdings - entgegen einer früher teilweise vertretenen und offenbar auch vom Beschwerdeführer favorisierten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1973, 1991; LG Wuppertal, NJW 1975, 2309; LG Mainz, NJW 1979, 1897) - nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte) stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu.
  • BGH, 30.01.1959 - 1 StR 510/58

    Befugnis eines Verteidigers ohne Vertretungsvollmacht zur Stellung eines Antrags

    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Denn sowohl im Ordnungswidrigkeiten- als auch im Strafverfahren hat der Verteidiger, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege bei Eingriffen in den Prozess durch Anträge oder auf andere Weise grundsätzlich nicht als Vertreter des Betroffenen bzw. Beschuldigten, sondern gemäß § 137 Abs. 1 StPO als dessen Beistand aus eigenem Recht und in eigenem Namen handelt (vgl. BGHSt 12, 367 [369]), die Aufgabe, alle zugunsten seines Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geltend zu machen (Göhler, aaO, § 60 Rdn. 2; Meyer-Goßner, aaO, Einleitung Rdn. 83; BGHSt 9, 20 [22]).
  • LG Berlin, 27.04.2006 - 536 Qs 108/06

    Gebühren und Kosten: Fehlender Auslagenersatzanspruch bei Selbstverteidigung

    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1998, 2205; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6).
  • LG Mainz, 31.01.1979 - 1 Qs 455/78
    Auszug aus LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
    Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO kann allerdings - entgegen einer früher teilweise vertretenen und offenbar auch vom Beschwerdeführer favorisierten Ansicht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1973, 1991; LG Wuppertal, NJW 1975, 2309; LG Mainz, NJW 1979, 1897) - nicht dahin verstanden werden, wegen des Wortlauts der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (danach sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte) stehe ein anwaltlicher Gebührenanspruch auch einem sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt zu.
  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

  • OLG Frankfurt, 08.08.1973 - 2 Ws 200/72
  • LG Göttingen, 08.01.1991 - 1 Qs 162/90
  • BGH, 15.02.1956 - StE 1/56

    Ausschluss eines Verteidigers bei Einwirkung auf das Gericht in einer die

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