Weitere Entscheidung unten: LG Dessau-Roßlau, 30.06.2015

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   OLG Celle, 12.06.2015 - 2 W 137/15   

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https://dejure.org/2015,14710
OLG Celle, 12.06.2015 - 2 W 137/15 (https://dejure.org/2015,14710)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.06.2015 - 2 W 137/15 (https://dejure.org/2015,14710)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Juni 2015 - 2 W 137/15 (https://dejure.org/2015,14710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FamFG § 80 S. 2; ZPO § 91
    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 80 S. 2; ZPO § 91
    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 8
  • NJW-RR 2015, 1535
  • MDR 2015, 956
  • FamRZ 2016, 82
  • AGS 2015, 597
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Nürnberg, 03.11.2011 - 14 W 1974/11

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit von Anwaltskosten im Nachlassbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2015 - 2 W 137/15
    Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 735; Schindler in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 80 FamFG Rdnr. 9).

    Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Beteiligten erkennbar unnötig, sind die hierdurch verursachten Kosten als nicht notwendig zu erachten (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 735; OLG Brandenburg AGS 2015, 249).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2015 - 2 W 137/15
    Jeder Beteiligte ist generell verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH NJW 2007, 2257; BGH NJW 2008, 1087; BGH GRUR 2013, 1259).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 223/06

    Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2015 - 2 W 137/15
    Jeder Beteiligte ist generell verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH NJW 2007, 2257; BGH NJW 2008, 1087; BGH GRUR 2013, 1259).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2015 - 2 W 137/15
    Jeder Beteiligte ist generell verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH NJW 2007, 2257; BGH NJW 2008, 1087; BGH GRUR 2013, 1259).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2014 - 10 WF 13/14
    Auszug aus OLG Celle, 12.06.2015 - 2 W 137/15
    Ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Beteiligten erkennbar unnötig, sind die hierdurch verursachten Kosten als nicht notwendig zu erachten (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2012, 735; OLG Brandenburg AGS 2015, 249).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2017 - 20 W 5/17

    Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Nachlassbeschwerdeverfahren

    Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (vgl. im Einzelnen OLG Nürnberg Rpfleger 2012, 258; Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226, und FamRZ 2015, 1743; OLG Celle FamRZ 2016, 82, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    Nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen muss für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Einzelfall notwendig gewesen sein, was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht - was aber vorliegend nicht der Fall ist - bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 82).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 271/14

    Keine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Aus dem fehlenden Verweis ist nur zu folgern, dass Rechtsanwaltskosten eines Beteiligten im Verfahren nach dem FamFG anders als im Zivilprozess nicht zwingend zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.06.2015, Az. 2 W 137/15, zitiert nach juris Rn. 2; Schindler, a. a. O., Rn. 11, Feskorn, a. a. O., Rn. 4), sondern nur nach Lage des Falls - so ausdrücklich auch die von der Beteiligten zu 1) angeführte und in Kopie vorgelegte Kommentierung bei Götsche in Horndasch / Viefhues, § 80 FamFG, Rn. 13, in der aktuellen 2. Aufl. Rn. 19. Nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen muss für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Einzelfall notwendig gewesen sein (vgl. Zimmermann, a. a. O.; Rn. 28; Götsche, a. a. O.; Schindler, a. a. O.), was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht - was vorliegend nicht der Fall ist - bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. OLG Celle, a. a. O.; Zimmermann, a. a. O.).

    Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens werden daher häufig erstattungsfähig sein, wenn nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für den Beteiligten erkennbar unnötig ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.06.2015, Az. 2 W 137/15, zitiert nach juris Rn. 2 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2017 - 20 W 2/16

    Kosten in Nachlasssachen: Anfall der Gebühr gem. Nr. 3200 VV-RVG

    Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (vgl. im Einzelnen OLG Nürnberg Rpfleger 2012, 258; Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226, und FamRZ 2015, 1743; OLG Celle FamRZ 2016, 82, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O.).

    Nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen muss für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Einzelfall notwendig gewesen sein, was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht - was vorliegend nicht der Fall ist - bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 82; Senat, Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 2 WF 128/20

    Notwendige Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Jugendamt im

    Das ist der Fall, wenn er das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nicht ohne anwaltliche Beratung führen konnte (OLG Celle NJW-RR 2015, 1535; OLG Celle FamRZ 2020, 187; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, Rn. 22 zu § 80; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage 2018, Rn. 10 zu § 80; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Rn. 4 zu § 80).
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Rechtsprechung
   LG Dessau-Roßlau, 30.06.2015 - 2 Ks 111 Js 24024/11   

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https://dejure.org/2015,26096
LG Dessau-Roßlau, 30.06.2015 - 2 Ks 111 Js 24024/11 (https://dejure.org/2015,26096)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 Ks 111 Js 24024/11 (https://dejure.org/2015,26096)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 2 Ks 111 Js 24024/11 (https://dejure.org/2015,26096)
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Papierfundstellen

  • AGS 2015, 597
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