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   BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A)   

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BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A) (https://dejure.org/2015,27970)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A) (https://dejure.org/2015,27970)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) (https://dejure.org/2015,27970)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 47 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 42 Abs 2 S 1 GKG 2004 vom 17.12.2008, KostRMoG
    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

  • IWW

    § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 40 GKG, § 42 GKG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 257 ff. ZPO, § 258 ZPO, § 2 ZPO, §§ 7 ff. BetrAVG, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Höhe einer Betriebsrente

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

  • Betriebs-Berater

    Klagen in Verbindung mit betrieblicher Altersvorsorge

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Höhe einer Betriebsrente

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenstreitwert bei der Geltendmachung von Betriebsrentenansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betriebsrentenansprüche sind wiederkehrende Leistungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streit über die Betriebliche Altersversorgung - und der Streitwert

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Gebührenstreitwert - Feststellungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1471
  • BB 2015, 2675
  • DB 2015, 2824
  • AGS 2016, 18
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 18.04.1961 - 3 AZR 313/59

    Wert einer Feststellungsklage - Wiederkehrende Leistungen - Leistungsklage -

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    aa) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen" beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 -; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - BGHZ 1, 43) .

    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 % des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 -; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - aaO; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04 -) .

    (a) Für eine Herabsetzung des im Kostenrecht für wiederkehrende Leistungen vorgesehenen Werts des dreijährigen Differenzbetrags um 20 % wird angeführt, eine positive Feststellungsklage führe nicht zu einem vollstreckbaren Titel (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 -) .

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 151/50

    Streitwert bei Feststellungsklagen

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    aa) Allerdings wurde für das Kostenrecht, wie es vor seiner vollständigen Neuordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) galt, teilweise angenommen, die in vergleichbaren Regelungen verwendete Formulierung "wiederkehrende Leistungen" beziehe sich lediglich auf Klagen, die eine künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zum Gegenstand haben und damit auf Leistungsklagen (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 -; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - BGHZ 1, 43) .

    Daraus wurde gefolgert, dass bei einem Antrag auf Feststellung einer Leistungspflicht lediglich 80 % des dreijährigen Wertes anzusetzen seien (BAG 18. April 1961 - 3 AZR 313/59 -; BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - aaO; 9. Juni 2005 - III ZR 21/04 -) .

    Dieses Argument wurde im Hinblick auf die Ermittlung der Beschwer iSd. Rechtsmittelrechts und damit der Anwendung des § 2 ZPO entwickelt (BGH 11. Januar 1951 - III ZR 151/50 - BGHZ 1, 43; 7. Juni 1951 - III ZR 181/50 - BGHZ 2, 276) .

  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07

    Streitwert der Klage eines Beamten auf Feststellung der

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin häufig angewandt (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 15; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 -; 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -; 26. November 1987 - III ZR 77/87 -; 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 - VersR 1961, 1094) .

    Diese Anwendung erstreckt sich auch auf Fallgestaltungen, bei denen ein Vollstreckungsrisiko nicht besteht (BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 4. März 2008 - VIII ZR 228/07 -; 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 -; 29. Oktober 1998 - III ZR 137/98 -; 23. September 1965 - II ZR 234/63 -; auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung stellen jedoch ab: BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 -; 4. Dezember 1996 - VIII ZR 87/96 -; 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 -) .

    Wertfestsetzungen hinsichtlich der Beschwer und hinsichtlich des Gebührenstreitwerts unterliegen vielmehr unterschiedlichen Regelungszusammenhängen (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 8; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -) .

  • BGH, 23.07.1997 - IV ZR 38/97

    Streitwert für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin häufig angewandt (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 15; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 -; 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -; 26. November 1987 - III ZR 77/87 -; 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 - VersR 1961, 1094) .

    Jedoch ist davon ein pauschaler Abschlag zu machen, da in der Anwartschaftssituation wirtschaftlich noch nicht feststeht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Betriebsrente beziehen wird (zur Berücksichtigung eines vergleichbaren Risikos bei der Feststellung des Wertes der Beschwer BGH 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -) .

  • BAG, 04.06.2008 - 3 AZB 37/08

    Wert der Beschwer

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin häufig angewandt (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 15; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 -; 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -; 26. November 1987 - III ZR 77/87 -; 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 - VersR 1961, 1094) .

    Wertfestsetzungen hinsichtlich der Beschwer und hinsichtlich des Gebührenstreitwerts unterliegen vielmehr unterschiedlichen Regelungszusammenhängen (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 8; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -) .

  • BSG, 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B

    Bestimmung des Streitwerts bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    Jedoch kommt es trotzdem nicht auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen an, da insofern der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert maßgeblich ist (BVerwG 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 ua. -; BFH 14. Februar 2007 - IV E 6/06 - Rn. 10; BSG 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B -) .
  • BVerwG, 22.05.2013 - 7 KSt 5.13

    Streitwert; Streitigkeiten über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    Jedoch kommt es trotzdem nicht auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen an, da insofern der richtige, nicht der festgesetzte Streitwert maßgeblich ist (BVerwG 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 ua. -; BFH 14. Februar 2007 - IV E 6/06 - Rn. 10; BSG 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B -) .
  • BGH, 16.10.1961 - III ZR 136/61

    Streitwert für Feststellungsanspruch

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    Es wird in diesem Zusammenhang weiterhin häufig angewandt (BAG 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08 - Rn. 15; BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 -; 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -; 26. November 1987 - III ZR 77/87 -; 16. Oktober 1961 - III ZR 136/61 - VersR 1961, 1094) .
  • BGH, 06.04.2009 - VI ZB 88/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind deshalb allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG aF (nunmehr § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08 -) .
  • BGH, 04.12.1996 - VIII ZR 87/96

    Wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts zum Kauf eines Reisebüros - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 22.09.2015 - 3 AZR 391/13
    Diese Anwendung erstreckt sich auch auf Fallgestaltungen, bei denen ein Vollstreckungsrisiko nicht besteht (BGH 30. April 2008 - III ZR 202/07 -; 4. März 2008 - VIII ZR 228/07 -; 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 -; 29. Oktober 1998 - III ZR 137/98 -; 23. September 1965 - II ZR 234/63 -; auf den wirtschaftlichen Wert der Forderung stellen jedoch ab: BGH 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 -; 4. Dezember 1996 - VIII ZR 87/96 -; 3. Februar 1988 - VIII ZR 276/87 -) .
  • BGH, 23.09.1965 - II ZR 234/63

    Bewertung von Feststellungsklagen als Voraussetzung für die Zulassung einer

  • BGH, 03.02.1988 - VIII ZR 276/87

    Wert der Beschwer - Konkursverwalter - Masseunzulänglichkeit -

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 235/08

    Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer

  • BGH, 07.06.1951 - III ZR 181/50

    Negative Feststellungsklage. Streitwert

  • BFH, 14.02.2007 - IV E 6/06

    Streitwert; Beschwerdeverfahren

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

  • BGH, 27.01.2000 - III ZR 304/99

    Festsetzung der Beschwer bei Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

  • BGH, 29.10.1998 - III ZR 137/98

    Grundstückswert im Fluglärmgebiet - §§ 3, 256 ZPO, 20%iger BGB Abschlag bei der

  • BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99

    Berechnung der Beschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer

  • BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

    Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen

  • BGH, 26.11.1987 - III ZR 77/87

    Amtshaftungsanspruch wegen einer fehlerhaften Rentenauskunft - Festsetzung des

  • BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 197/02

    Streitwert - Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen

  • BGH, 04.03.2008 - VIII ZR 228/07

    Streitwert eines Feststellungsantrags hinsichtlich künftiger Mehraufwendungen

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    (1) Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert (§ 13 RVG) dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Prozessparteien abhängig zu machen (BAG, NZA 2015, 1471 Rn. 11).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2019 - 26 Ta 6091/18

    Gebührenstreitwert bei Feststellungsanträgen auf künftige Leistung - Angabe des

    Auch Feststellungsanträge sind nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).

    wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).

    Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 8).

    Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).

    Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 141/19

    Klage auf Herausgabe der von einem Rechtsanwalt vereinnahmten Abfindung;

    21 (1) Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert (§ 13 RVG) dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Prozessparteien abhängig zu machen (BAG, NZA 2015, 1471 Rn. 11).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2020 - 26 Ta 6112/19

    Gegenstandswert - keine Beschränkung bei Feststellungsantrag - nachvertragliches

    Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).

    Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 8).

    Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).

    Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - 26 Ta 6114/18

    Keine generelle Begrenzung des Gegenstandswertes auf Vierteljahreseinkommen bei

    Vielmehr bestimmt § 258 ZPO, unter welchen Voraussetzungen bei Leistungen, die nach ihrem Rechtscharakter wiederkehrend sind, eine Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben werden kann; dass es sich erst dann um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO handelt, wenn tatsächlich Leistungsklage erhoben wird, ist dem gerade nicht zu entnehmen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 8).

    Deshalb sind auch Feststellungsanträge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn 10 f).

    Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (vgl. BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A), Rn. 12; für eine Anknüpfung des Gebührenstreitwerts an die wirtschaftliche Bewertung der Aussichten für die Durchsetzung der Forderung auch BGH 6. April 2009 - VI ZB 88/08).

  • BAG, 08.03.2017 - 3 AZN 886/16

    Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende Leistungen

    Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert (BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 11 f.) .
  • LAG Düsseldorf, 30.11.2018 - 4 Ta 377/18

    Streitwert; Betriebsrente; Abgrenzung eine oder mehrere wiederkehrende

    Da Betriebsrentenansprüche gemäß § 7 BetrAVG gegen Insolvenz gesichert sind, scheidet auch ein - im Wege teleologischer Reduktion der Norm denkbarer - Abschlag wegen einer im Vergleich zum Leistungsantrag geringeren Durchsetzungskraft des Urteils aus (BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A), juris Rn. 6-12).

    Gegenstand des Rechtsstreits ist auch nicht lediglich eine rentenrechtliche Anwartschaft, für deren Feststellung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Abschlag in Höhe von 30 Prozent vorzunehmen ist (etwa: BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A), juris Rn. 14-15).

    Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche prozessual im Wege einer Klage auf künftige Leistung oder auf positive oder negative Feststellung der Ansprüche geltend gemacht werden (BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A), juris Rn 6 ff).

  • BAG, 29.10.2019 - 3 AZR 251/17

    Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung - Gebührenstreitwert

    Zudem besteht typischerweise wegen des zeitlichen Abstands zum Versorgungsfall auch ein Prognoserisiko hinsichtlich der genauen Berechnung der genauen Höhe der Betriebsrente (ausführlich BAG 22. September 2015 - 3 AZR 391/13 (A) -) .
  • LAG Düsseldorf, 04.04.2017 - 4 Ta 131/17

    Streitwert; unzulässige Beschwerde; Änderung von Amts wegen durch

    Darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesarbeitsgericht darüber hinausgehend für Feststellungsklagen auf wiederkehrende Leistungen iSv. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (idF des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 [BGBl. I S. 718]) im Bereich der betrieblichen Altersversorgung insgesamt auf einen Abschlag verzichtet, sofern Ansprüche und nicht lediglich Anwartschaften in Rede stehen (BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A), juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2017 - 5 Ta 52/17

    Streitwert bei einer Feststellungsklage auf Überbrückungsbeihilfe

    Der Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG steht nicht entgegen, dass es vorliegend um die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten und damit um einen positiven Feststellungsantrag und nicht um einen auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag geht (vgl. BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 5 ff).

    Verringerungen des gesetzlich festgelegten Gebührenstreitwerts sind allenfalls im Wege einer teleologischen Reduktion - zweckentsprechenden Einschränkung - von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechtigt, wenn eine Durchsetzung der geltend gemachten Forderung problematisch ist (ausführlich BAG 22.09.2015 - 3 AZR 391/13 (A) - Rn. 9 ff).

  • LAG Düsseldorf, 22.08.2018 - 12 Sa 230/18

    Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit für dienstplanmäßig freie Vorfeiertage

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 5 Ta 77/18

    Streitwert - Eingruppierung - wiederkehrende Leistungen

  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 5 Ta 109/19

    Streitwert - Wiederkehrende Leistungen - Feststellungsantrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2019 - 26 Ta 6036/19

    Kein Mehrvergleich bei Regelung zu Masseverbindlichkeit - zur entsprechenden

  • LAG Nürnberg, 21.07.2023 - 2 Ta 58/23

    Streitwert - betriebliche Altersversorgung - Spitzenbetragsklage

  • LAG Nürnberg, 18.04.2023 - 2 Ta 37/23

    Streitwert - nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2022 - 26 Ta 6185/21

    Bildung eines Gesamtstreitwertes/Gesamtgegenstandswertes - Entscheidung nach § 33

  • LAG Nürnberg, 13.09.2021 - 2 Ta 82/21

    Streitwert - Haupt- und Hilfsanspruch - wirtschaftliche Identität -

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