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   SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16   

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https://dejure.org/2017,1573
SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16 (https://dejure.org/2017,1573)
SG Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16 (https://dejure.org/2017,1573)
SG Augsburg, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - S 11 AS 1379/16 (https://dejure.org/2017,1573)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RVG § 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 zu Teil 3 der Anlage 1; SGG § 88, § 90, § 92, § 94 S. 1; VV RVG Nr. 3104, Nr. 3106; SGB X § 1 Abs. 1 S. 1
    Kein Entstehen einer Terminsgebühr außerhalb des gerichtlichen Verfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung einer Terminsgebühr in ihrer Ausprägung als "Besprechungsgebühr"; Entstehung einer Terminsgebühr im Bereich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten

  • rewis.io

    Kein Entstehen einer Terminsgebühr außerhalb des gerichtlichen Verfahrens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AGS 2017, 189
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für den Anwalt des Anspruchsgegners bei einer

    Auszug aus SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16
    Eine hiervon abweichende Beurteilung dieser Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr. 2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG und der vom Bevollmächtigten zitierten Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen (BGH vom 01.07.2010, Az. IX ZR 198/09) zur Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

    In dem vom Bevollmächtigten zitierten Urteil vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung zwischen den Beteiligten stattfinde, sofern ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei (BGH, Urteil vom 01.07.2010 Az: IX ZR 198/09, Rn.6, 7):.

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Auszug aus SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16
    Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971, S. 148; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8).

    Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urteil vom 08.02.2007, a. a. O., Rn. 9).".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2016 - 18 E 66/16

    Terminsgebühr bei Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

    Auszug aus SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16
    Dabei ist neben einer beidseitigen Bereitschaft der Beteiligten zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens erforderlich, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird (OVG Münster, Beschluss vom 09.08.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2016 - 3 K 100.16

    Terminsgebühr; Besprechung; Beteiligte; Gesprächsziel; Erledigung des Verfahrens;

    Auszug aus SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16
    Auch die telefonische Benachrichtigung des Leiters der Widerspruchsstelle des Beklagten gegenüber dem Bevollmächtigten, wonach ein Abhilfebescheid erlassen worden sei, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten Besprechung, wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit der Nr. 3104 VV in seinem Beschluss vom 26.06.2016 zutreffend festgestellt hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - OVG 3 K 100.16 -, Rn. 2, juris):.
  • LSG Hessen, 09.11.2011 - L 2 SO 192/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr -

    Auszug aus SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16
    Diese Gebühr ist zwar unstreitig nicht erfolgsqualifiziert, die außergerichtlichen (Einigungs-) Gespräche müssen jedoch bestimmten qualitativen Anforderungen in der Gestalt genügen, dass sie konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen (vgl. Hessischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: L 2 SO 192/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O.).
  • LSG Bayern, 16.12.2016 - L 15 SF 63/15

    Bestimmte qualitative Anforderungen für die Entstehung der Terminsgebühr bei

    Auszug aus SG Augsburg, 18.01.2017 - S 11 AS 1379/16
    Das Bayerische Landessozialgericht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - L 15 SF 63/15 -, Rn. 26 f.) fordert hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr. 2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG bzw. hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Besprechung" eine restriktive Haltung.
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