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   BVerwG, 06.11.2019 - 1 WDS-KSt 2.19   

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https://dejure.org/2019,43076
BVerwG, 06.11.2019 - 1 WDS-KSt 2.19 (https://dejure.org/2019,43076)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2019 - 1 WDS-KSt 2.19 (https://dejure.org/2019,43076)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2019 - 1 WDS-KSt 2.19 (https://dejure.org/2019,43076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • AGS 2020, 19
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.06.2019 - 1 WB 33.18
    Auszug aus BVerwG, 06.11.2019 - 1 WDS-KSt 2.19
    Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 - 1 WB 33.18 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

    Insbesondere hat sie im Hauptsacheverfahren (1 WB 33.18) in ihrer Replik vom 22. Oktober 2018 den im Eilverfahren (1 WDS-VR 5.18) eingereichten Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 in Bezug genommen.

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2019 - 1 WDS-KSt 2.19
    Bei Überschreitung dieser auch im Bereich des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG anerkannten Toleranzgrenze, ist die von der Bevollmächtigten getroffene Festsetzung als unbillig und nicht verbindlich anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05 - NJW-RR 2007, 420 Rn. 5), mit der Folge, dass die angemessene Gebührenhöhe analog § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich zu bestimmen ist (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019, § 14 RVG Rn. 26).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2017 - 10 E 11382/16

    Entstehen der Erledigungsgebühr; erforderliche anwaltliche Mitwirkung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2019 - 1 WDS-KSt 2.19
    Hinzu kommt noch, dass vorliegend die Erledigung des Rechtsstreits nicht auf eine anwaltliche Mitwirkung der Bevollmächtigten des Antragstellers zurückzuführen ist, die die Erledigungsgebühr als Erfolgsgebühr zur Entstehung bringt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 10 E 11382/16 - juris zur Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV-RVG).
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