Rechtsprechung
LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19, 21 Ks 800 Js 76013/19 (5/19) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Geplatzter Termin, Begriff des Erscheinens, Längenzuschlag Pflichtverteidiger, Mittagspause
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Möglichkeit einer Terminsgebühr für einen sogenannten "geplatzten Termin"
- IWW
Terminsgebühr
- Burhoff online
Längenzuschlag, Mittagspause
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 16.10.2019 - 21 Ks 5/19
- LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19, 21 Ks 800 Js 76013/19 (5/19)
Papierfundstellen
- AGS 2020, 324
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG München, 13.11.2007 - 1 Ws 986/07
Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung für einen geplatzten Termin, Begriff des …
Auszug aus LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19
Die Kammer folgt insoweit nicht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, das eine solche erweiternde Auslegung ablehnt (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 23.04.2018, Az. 6 St (K) 12/18; Beschl. v. 04.08.2014, Az. 6 St (K) 22/14; Beschl. v. 13.11.2007, Az. 1 Ws 986/07 ), denn diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen.Diesen Wertungswiderspruch könnte man alleine dadurch vermeiden, dass man - wie es das Oberlandesgericht München, ohne dies so klar auszusprechen, wohl vertreten will (vgl. Beschl. v. 23.04.2007, Az. 1 Ws 986/07, juris Rn. 21 a.E.) - jede Kenntniserlangung des Rechtsanwalts vor Erreichen des Gerichtsgebäudes als rechtzeitig im Sinne der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 3 VV-RVG ansehen und damit auch dem im Gericht erschienenen Rechtsanwalt die Terminsgebühr ungeachtet des Zeitpunktes seiner Kenntniserlangung stets versagen würde.
ff) Auch der Hinweis des Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 13.11.2007, Az. 1 Ws 986/07, juris Rn. 19 a.E.) darauf, dass die Geschäftsreise von der Verfahrensgebühr umfasst und zuzüglich des Abwesenheitsgeldes und der Reisekosten mit dieser abgegolten sei, geht für den beigeordneten Rechtsanwalt - da insoweit keine Rahmengebühren bestehen, die eine Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands zuließen - und ebenso für den Terminsvertreter, der eine Geschäftsgebühr nicht geltend machen kann, ins Leere.
- OLG München, 04.08.2014 - 6 St (K) 22/14
Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zu mehreren nacheinander terminierten …
Auszug aus LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19
Die Kammer folgt insoweit nicht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, das eine solche erweiternde Auslegung ablehnt (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 23.04.2018, Az. 6 St (K) 12/18; Beschl. v. 04.08.2014, Az. 6 St (K) 22/14; Beschl. v. 13.11.2007, Az. 1 Ws 986/07 ), denn diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen.Das ist sicherlich der Fall, wenn - wie in dem Fall des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 04.08.2014 (Az. 6 St (K) 22/14 ) - die Terminsaufhebung dem Rechtsanwalt am Vortag des geplanten Termins zur Kenntnis gelangt.
- OLG München, 23.04.2018 - 6 St (K) 12/18
Terminsgebühr für einen sog. geplatzten Termin
Auszug aus LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19
Die Kammer folgt insoweit nicht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, das eine solche erweiternde Auslegung ablehnt (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 23.04.2018, Az. 6 St (K) 12/18; Beschl. v. 04.08.2014, Az. 6 St (K) 22/14; Beschl. v. 13.11.2007, Az. 1 Ws 986/07 ), denn diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen. - OLG Frankfurt, 22.11.2011 - 2 Ws 135/11
Keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 4108 bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung
Auszug aus LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19
gg) Soweit die Vertreterin der Landeskasse neben der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.11.2011 (Az. 2 Ws 135/11 ) anführt, ist hieraus ein anderes Auslegungsergebnis ebenfalls nicht herzuleiten, denn er betrifft eine gänzlich andere Fallgestaltung.
- OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 1 Ws 22/22
Voraussetzungen des Anwaltshonorars im Adhäsionsverfahren Vergütung des …
Der Senat folgt den Überlegungen des Landgerichts Magdeburg, wonach Sinn und Zweck der Eingrenzung auf den Rechtsanwalt, der "zu einem anberaumten Termin erscheint", ist, dass derjenige Rechtsanwalt von der Terminsgebühr ausgeschlossen sein soll, der ungeachtet der Terminsaufhebung zu dem Hauptverhandlungstermin ohnehin nicht erschienen wäre (LG Magdeburg, Beschluss vom 15. April 2020 - 21 Ks 5/19 -, Rn. 22, juris).