Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.07.2013

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   BGH, 11.07.2013 - AK 13, 14/13, AK 13/13, AK 14/13   

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https://dejure.org/2013,18758
BGH, 11.07.2013 - AK 13, 14/13, AK 13/13, AK 14/13 (https://dejure.org/2013,18758)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - AK 13, 14/13, AK 13/13, AK 14/13 (https://dejure.org/2013,18758)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - AK 13, 14/13, AK 13/13, AK 14/13 (https://dejure.org/2013,18758)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 129 StGB; § 129a Abs. 5 S. 1 StGB
    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens für die Vereinigung durch ein Organisationsmitglied als Tathandlung des Nichtmitglieds; FDLR)

  • HRR Strafrecht

    § 129a Abs. 1 StGB; § 129b Abs. 1 StGB; § 130 StPO; § 77e StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 Abs. 1 StPO
    Terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("ISIG"; Mitgliedschaft; Unterstützung; Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten; keine völkerrechtliche Rechtfertigung des Kampfes gegen die syrische Armee); dringender ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 129, 129a Abs. 5 Satz 1

  • openjur.de

    §§ 129a Abs. 5 Satz 1, 129 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB
    Strafbare Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch einen Außenstehenden

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch ein Nichtmitglied bei Förderung der mitgliedschafltichen Beteiligung eines hochrangigen Mitglieds der terroristischen Vereinigung (hier: FDLR); Fortdauer der Untersuchungshaft wegen ...

  • rewis.io

    Strafbare Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch einen Außenstehenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 129, 129a Abs. 5 Satz 1

  • datenbank.nwb.de

    Strafbare Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch einen Außenstehenden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Förderung des Werbens für eine terroristische Vereinigung im Ausland

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Auslegung des "Unterstützens" einer terroristischen Vereinigung durch Sympathiewerbung über ein Mitglied (Monika Werndl und Andreas Lickleder; ZIS 2014, 644)

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 318
  • NJW 2013, 3257
  • NStZ 2014, 210
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 02.07.2014 - 2 BGs 129/14

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 13/13
    Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten zunächst fortzudauern; jedoch werden die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14) insoweit abgeändert, als.

    Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13), ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I. : 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A. : 2 BGs 131/14), ununterbrochen in Untersuchungshaft.

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 13/13
    aa) Als Mitglied an einer (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung beteiligt sich, wer auf Dauer oder zumindest für längere Zeit an deren Verbandsleben teilnimmt und unter Eingliederung in die Organisation und Unterordnung unter den Organisationswillen von innen her eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111).
  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 13/13
    Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Organisation; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.).
  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 13/13
    Eine Beteiligung muss danach gerichtet sein auf die aktive Teilnahme am Verbandsleben und sich ausdrücken in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortbestand oder Tätigkeit der Organisation; eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft genügt nicht (BGH, Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4/01, StB 5/01, BGHSt 46, 349, 356 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 f.).
  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Maßgeblich ist allein, dass der Täter die Vereinigung von innen her gefördert hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. StB 5/10 v. 04.04.2010, NJW 2010, 3042, 3044; Beschl. StB 12/11 v. 13.09.2011, NStZ-RR 2011, 372; Beschl. AK 13/13, AK 14/13 v. 11.07.2013, NJW 2013, 3257, 3258).
  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, aaO; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, aaO, S. 326 f.; vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 f.).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Die Strafbarkeit der Unterstützung ist hier in der Form der zur Täterschaft verselbständigten Beihilfe zu mitgliedschaftlichen Betätigungsakten von IS-Mitgliedern verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 16; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 19; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 121; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111).

    Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - StB 25/22, juris Rn. 17; vom 7. Oktober 2021 - StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 19; Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74; vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 124; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 111).

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   BGH, 11.07.2013 - AK 14/13   

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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • (Für BGHSt vorgesehen)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f.; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (s. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.).

    Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

    Denn die Mitwirkung an der Erfüllung eines Auftrags, den die Vereinigung selbst einem Mitglied erteilt hat, erweist sich nicht nur allein für das betroffene Mitglied als im hier relevanten Sinne vorteilhaft; der ausreichende, nicht notwendigerweise spezifizierte Nutzen wirkt sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die Organisation als solche in vergleichbarer Weise aus wie in den Fällen, in denen die Mitglieder in ihrem Entschluss gestärkt werden, die Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.).

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.).

    Es ist nicht zulässig, sie dadurch zu umgehen, das propagandistische Handeln eines Nichtmitgliedes, das sich nicht als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung darstellt, allein wegen psychologischen Folgen, die es - insbesondere etwa im Falle der Rechtfertigung oder Verherrlichung von Gewalttaten der Organisation - auf die angesprochenen Adressatenkreise haben kann, als Unterstützen der Vereinigung einzustufen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12, juris Rn. 5; vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.).

    Soweit sein Hinweis, die in der Werbung um Mitglieder, Unterstützer oder Sympathie für eine terroristische Vereinigung etwa liegende Beihilfe zu täterschaftlichen terroristischen Handlungen im Sinne des § 129a Abs. 1-3 StGB sei ebenfalls durch § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB privilegiert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 351), dahin verstanden werden kann, auch in den Fällen, in denen ein Außenstehender ein Mitglied der Organisation bei dessen Propagandahandlungen unterstützt, komme für das Nichtmitglied allenfalls eine Strafbarkeit wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine Vereinigung in Betracht, gilt klarstellend:.

    Ein Unterstützen ist auch anzunehmen bei Tätigkeiten, die inhaltlich als Werbung für die Vereinigung einzuordnen sind, wenn im konkreten Einzelfall das Handeln des Nichtmitgliedes über die propagandistische Wirkung seines Tuns hinaus einen objektiv nützlichen Effekt für die mitgliedschaftliche Betätigung eines Angehörigen der Organisation bewirkt (vgl. schon BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4 mwN; insoweit noch offen BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 351).

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. Oktober 1964 - 3 StR 45/64, BGHSt 20, 89; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 28/82

    Hans-Christian Ströbele

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Wirbt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung um Sympathie oder um Mitglieder oder Unterstützer für die Organisation, ist dies materiellrechtlich nach allgemeiner Auffassung als eine von § 129a Abs. 1 StGB erfasste Beteiligungshandlung des Mitglieds an der Vereinigung einzuordnen, nicht aber als straflose oder in den Bereich des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB fallende Tätigkeit zu qualifizieren (BGH, Urteile vom 24. März 1982 - 3 StR 28/82, BGHSt 31, 16, 17; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 120).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).
  • BGH, 13.09.2011 - StB 12/11

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 112 f.; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372).
  • BGH, 19.07.2012 - 3 StR 218/12

    Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Es ist nicht zulässig, sie dadurch zu umgehen, das propagandistische Handeln eines Nichtmitgliedes, das sich nicht als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung darstellt, allein wegen psychologischen Folgen, die es - insbesondere etwa im Falle der Rechtfertigung oder Verherrlichung von Gewalttaten der Organisation - auf die angesprochenen Adressatenkreise haben kann, als Unterstützen der Vereinigung einzustufen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12, juris Rn. 5; vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.).
  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12

    Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    Ein Unterstützen ist auch anzunehmen bei Tätigkeiten, die inhaltlich als Werbung für die Vereinigung einzuordnen sind, wenn im konkreten Einzelfall das Handeln des Nichtmitgliedes über die propagandistische Wirkung seines Tuns hinaus einen objektiv nützlichen Effekt für die mitgliedschaftliche Betätigung eines Angehörigen der Organisation bewirkt (vgl. schon BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4 mwN; insoweit noch offen BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 351).
  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10

    Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

    Auszug aus BGH, 11.07.2013 - AK 14/13
    a) Die FDLR stellt aufgrund ihrer Organisationsstruktur, der Anzahl und willensmäßigen Einbindung ihrer Mitglieder sowie der Dauerhaftigkeit der Verbindung eine Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129, 129a, 129b StGB dar (vgl. hierzu im Einzelnen schon BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3 und 4/10, BGHSt 55, 157).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 (8) Ss 510/13

    Nötigung durch friedliche Blockadeaktion: Anforderungen an die

    Der Angeklagte hat bereits durch das Sich-Anketten an dem Tor das Tatbestandsmerkmal der Gewalt i.S.d. § 240 StGB verwirklicht, indem er durch eigene Kraftentfaltung ein auch körperlich wirkendes Hindernis geschaffen hat (zum Begriff der Gewalt vgl. jüngst Senat, Urteil vom 12.11.2013 - 1(8)Ss14/13-AK 14/13 - m.w.N.; zum Versuchsbeginn durch Einsatz des Nötigungsmittels vgl. Fischer StGB 61. Aufl. 2014 § 240 Rn. 56).
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