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   BGH, 09.05.2019 - AK 21/19   

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https://dejure.org/2019,15253
BGH, 09.05.2019 - AK 21/19 (https://dejure.org/2019,15253)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2019 - AK 21/19 (https://dejure.org/2019,15253)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - AK 21/19 (https://dejure.org/2019,15253)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im Sinn des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Mitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität eines Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist daneben ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134).

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt, auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglieder einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 25).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im Sinn des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Mitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität eines Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist daneben ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren gesonderte Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

  • BGH, 07.03.2019 - AK 5/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    Die Stellung des " M. " als "Geldbeschaffer" war deshalb für den IS per se objektiv nützlich, weshalb sich seine diesbezüglichen Handlungen zumindest als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darstellen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 1989 - StB 14/89, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 3; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 31).

    Auch die Förderung einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist als täterschaftliches Unterstützen im Sinne der §§ 129, 129a StGB zu werten (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32).

  • OLG Hamburg, 31.08.2018 - 1 Ws 90/18

    Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    Allein durch die Mitteilung der Verteidigerin an die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei über sie erreichbar, und die Erteilung einer Zustellungsvollmacht konnte vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens der Beschuldigten gegenüber staatlichen Einrichtungen und des Umstandes, dass die Verteidigung auch auf Nachfrage nicht bereit war, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschuldigten mitzuteilen, die weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht sichergestellt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 Ws 90/18, StraFo 2018, 473).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134).
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101 [S. 12]).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134).
  • BGH, 29.05.1989 - StB 14/89
    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    Die Stellung des " M. " als "Geldbeschaffer" war deshalb für den IS per se objektiv nützlich, weshalb sich seine diesbezüglichen Handlungen zumindest als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darstellen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 1989 - StB 14/89, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 3; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 31).
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren gesonderte Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 197/14

    Werben um Mitglieder und/oder Unterstützter für eine ausländische terroristische

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 04.07.2019 - AK 33/19

    Werben um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung; Fortdauer der

    Ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, der beispielsweise bei einer einheitlichen Chatkommunikation anzunehmen sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - AK 21/19, juris Rn. 28; s. auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - AK 1/19, juris Rn. 38), erschließt sich nicht ohne Weiteres.
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