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   BGH, 06.09.2022 - AK 27/22   

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https://dejure.org/2022,25081
BGH, 06.09.2022 - AK 27/22 (https://dejure.org/2022,25081)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2022 - AK 27/22 (https://dejure.org/2022,25081)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2022 - AK 27/22 (https://dejure.org/2022,25081)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, §... 316 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB, § 316 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a Abs. 1 GVG, §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alternative 2 GVG, § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 81 Abs. 1 StPO, §§ 63, 64 StGB, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes

  • rechtsportal.de

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts des versuchten Mordes

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Reichsbürgerbewegung - Wenn eine abweichende Rechtslage das Töten rechtfertigt

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 159
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 13.01.2009 - AK 20/08

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Die Beurteilung der Bedeutung des Falls erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37).

    Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allenfalls können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23).

    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Annahme dieses gesetzlichen Merkmals durch den Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren einer eingeschränkten Überprüfung (so BGH, Beschluss vom 16. November 2001 - StB 18/01, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 3; KK-StPO/Feilcke, 8. Aufl., § 120 GVG Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 38: "noch als vertretbar anzusehen") oder der unbestimmte Rechtsbegriff - wie bei der Zulassung der Anklage (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 254 f.) - der vollen Kontrolle unterliegt.

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    a) Der Angeschuldigte ist unter anderem des versuchten Mordes (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts dringend verdächtig; dem steht nicht entgegen, dass das ihm angelastete Verbrechen im Versuchsstadium steckenblieb (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 248).

    Die Beurteilung der Bedeutung des Falls erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37).

    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Annahme dieses gesetzlichen Merkmals durch den Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren einer eingeschränkten Überprüfung (so BGH, Beschluss vom 16. November 2001 - StB 18/01, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 3; KK-StPO/Feilcke, 8. Aufl., § 120 GVG Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 38: "noch als vertretbar anzusehen") oder der unbestimmte Rechtsbegriff - wie bei der Zulassung der Anklage (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 254 f.) - der vollen Kontrolle unterliegt.

  • BGH, 15.01.2020 - AK 62/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts eines aus

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maß gemeinschaftsbedrohlich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe (vgl. allgemein zur Negierung derartiger Wertentscheidungen MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 90 ff.; zur politischen Tatmotivation im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37; vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 31).

    Der hiernach erforderliche spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 16).

    Zudem ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (s. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, aaO mwN; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 19).

  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß der von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter vermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allenfalls können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung bundesstaatlicher Belange mitbestimmen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23).

    Zudem ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (s. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, aaO mwN; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 19).

  • BGH, 16.11.2001 - StB 18/01

    Beschwerde; Zuständigkeit des Ermittlungsrichter (Staatsschutzdelikte); Besondere

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Annahme dieses gesetzlichen Merkmals durch den Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren einer eingeschränkten Überprüfung (so BGH, Beschluss vom 16. November 2001 - StB 18/01, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Besondere Bedeutung 3; KK-StPO/Feilcke, 8. Aufl., § 120 GVG Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 38: "noch als vertretbar anzusehen") oder der unbestimmte Rechtsbegriff - wie bei der Zulassung der Anklage (s. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 254 f.) - der vollen Kontrolle unterliegt.
  • BGH, 20.04.2022 - StB 15/22

    Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Ungeachtet dessen lässt die mutmaßliche politisch-ideologische Einstellung des Angeschuldigten jedenfalls ein Verhalten erwarten, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. zum Begriff des Sichentziehens BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 27.01.2021 - StB 43/20

    Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Die Ausführungen im Verteidigerschriftsatz vom 11. August 2022 nehmen nicht hinreichend Bedacht darauf, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen verlangt; denn insoweit genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37).
  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 275/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (Beruhen der Tat auf

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Zwar kann eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht allein auf erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen gestützt werden, die nicht auf den direkten Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen sind (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 292/12, juris Rn. 10; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37; vom 4. November 2014 - 4 StR 200/14, NStZ-RR 2015, 244; vom 14. September 2021 - 4 StR 21/21, JZ 2022, 364 Rn. 14; ferner BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 45).
  • BGH, 07.10.2021 - AK 43/21

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ausgedehnter systematischer Angriff auf die

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maß gemeinschaftsbedrohlich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe (vgl. allgemein zur Negierung derartiger Wertentscheidungen MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 90 ff.; zur politischen Tatmotivation im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37; vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 31).
  • BGH, 09.10.2013 - 4 StR 364/13

    Bedingter Tötungsvorsatz (Gesamtbetrachtung: tatrichterliche Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 06.09.2022 - AK 27/22
    Der Anwendung eines Erfahrungssatzes (dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 58 ff.) dergestalt, dass in sog. Polizeisperren-Fällen Polizeibeamte regelmäßig dem Kraftfahrer ausweichen, der eine Polizeisperre durchbrechen will, obgleich es ihnen gerade auf deren Anhaltung ankommt (s. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 4 StR 364/13, NStZ-RR 2014, 371, 373 mwN), ist damit die Grundlage entzogen (vgl. MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 19).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 585/17

    Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen (Anzahl notwendiger Mitglieder;

  • BGH, 22.08.2019 - StB 21/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Beihilfe zu

  • BGH, 03.11.2021 - 3 StR 231/21

    Konkurrenzen zwischen Brandstiftung und anschließendem versuchtem Betrug bei

  • BGH, 13.05.2015 - 3 StR 460/14

    Mord; Heimtücke (Arglosigkeit; Zeitpunkt; Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz

  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 124/20

    Mord (Heimtücke; für die Tatausführung getroffene Vorkehrungen; Fortwirken;

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 292/12

    Gefährliche Körperverletzung (anderes gefährliches Werkzeug: Kfz, unmittelbarer

  • BGH, 25.06.2019 - 3 StR 130/19

    Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung

  • BGH, 24.11.2009 - 3 StR 327/09

    Lebenslange Haft gegen einen der "Kofferbomber von Köln" rechtskräftig

  • BGH, 02.05.2018 - 3 StR 355/17

    Urteil wegen Ermordung eines Exilkroaten im Jahr 1983 rechtskräftig

  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

  • BGH, 04.11.2014 - 4 StR 200/14

    Zufahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer mit einem Pkw: Vorsatz der

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

  • BGH, 31.01.2024 - AK 1/24

    Dringender Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen

    Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maß gemeinschaftsbedrohlich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 23; vom 10. Januar 2023 - AK 49/22, juris Rn. 32 mwN; zur politischen Tatmotivation im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ-RR 2018, 245; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37; vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 31).

    Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG (vgl. zu § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG: BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 9 f.; vom 10. Januar 2023 - AK 49/22, juris Rn. 42 f.).

  • BGH, 10.01.2023 - AK 49/22

    Versuchter Mord (niedrige Beweggründe: Reichsbürgerideologie; Heimtücke:

    Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maß gemeinschaftsbedrohlich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar und steht damit sittlich auf tiefster Stufe (vgl. allgemein zur Negierung derartiger Wertentscheidungen MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 90 ff.; zur politischen Tatmotivation im Übrigen BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37; vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 31; vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 23).

    Gleiches gilt für die konkurrenzrechtliche Bewertung des versuchten Mordes zum Nachteil der 14 polizeilichen Einsatzbeamten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15, NStZ 2016, 207, 208; Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284 Rn. 8; Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 5 StR 323/00, NStZ-RR 2001, 82), da es für die Haftfrage hierauf nicht ankommt, zumal das Konkurrenzverhältnis den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 3 StR 130/19, juris Rn. 9 mwN; vom 3. November 2021 - 3 StR 231/21, juris Rn. 18; vgl. zur Haftfrage: BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 25).

    Die Taten sind ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 6. September 2022 - StB 36/22, NStZ 2023, 58 Rn. 9 f.).

  • BGH, 06.09.2022 - StB 36/22

    Begründung der Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts; Staatsgefährdendes

    Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 28; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 37; vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, BGHR GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3a Sicherheit 4).

    Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37; Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 f.).

    Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 31; vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 40; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23 mwN).

  • BGH, 20.09.2022 - StB 38/22

    Auslegung einer Erklärung (Wille des Erklärenden; Aufdrängung von Rechtsmitteln)

    Das gilt umso mehr, als nach dem Ermittlungsergebnis der dringende Verdacht besteht, dass der Angeschuldigte generell die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch die Organe der Bundesrepublik sowie deren Länder nicht anerkennt und die Legitimität staatlichen Handelns in Abrede stellt (s. Senatsbeschluss vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 7).
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