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   BGH, 09.02.2021 - AK 3, 4/21, AK 3/21, AK 4/21   

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BGH, 09.02.2021 - AK 3, 4/21, AK 3/21, AK 4/21 (https://dejure.org/2021,3908)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2021 - AK 3, 4/21, AK 3/21, AK 4/21 (https://dejure.org/2021,3908)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - AK 3, 4/21, AK 3/21, AK 4/21 (https://dejure.org/2021,3908)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • rewis.io

    Gründung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung: "Goyim Partei Deutschland" als kriminelle Vereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 136
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Entscheidend für das Vorliegen einer Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB nF ist nur noch ein koordiniertes Zusammenwirken, um ein gemeinsames, über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, wobei nach der Gesetzesbegründung eine rudimentäre Organisationsstruktur ausreicht (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 11; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 22; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 11).

    Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).

    Das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Diese Taten begründen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (zu den Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 6).

    dd) Die Beschuldigten haben sich darüber hinaus hochwahrscheinlich wegen weiterer, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, untereinander jedoch in Tatmehrheit stehender Delikte der Volksverhetzung in verschiedenen Tatbestandsvarianten nach § 130 StGB, der Gewaltdarstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht (zum Konkurrenzverhältnis vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2018 - 5-2 StE 21/16, juris Rn. 1601 ff.), soweit sie selbst jeweils für die Öffentlichkeit sichtbar antisemitische Beiträge auf der GPD-Seite einstellten, ohne dass insoweit entscheidend ist, ob sie bei dem konkreten Beteiligungsakt als Rädelsführer agierten (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 18).

  • BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05

    Auslegung von § 129 Abs. 2; Begriff des "Gründers"

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).

    Diese Voraussetzung ist beim Beschuldigten J. mit hoher Wahrscheinlichkeit in Bezug auf beide Tatbestandsvarianten des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt (dazu, dass sich die Rädelsführerschaft auch auf das Gründen bezieht, s. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603 Rn. 16; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19).

  • BGH, 15.02.2017 - 2 StR 162/16

    Anwendung des auslieferungsrechtlicher Spezialitätsgrundsatzes bei freiwilligem

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Der Grundsatz der Spezialität nach § 83h IRG, der ohnehin nur ein Vollstreckungs- und kein Verfahrenshindernis bildet (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, juris Rn. 5 mwN; vgl. in Bezug auf Haftbefehle aber auch Ambos/König/Rackow/Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83h IRG Rn. 1052), steht einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ebenfalls nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010, 35, 38; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, BGHR IRG § 72 Spezialitätsgrundsatz 1; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 1 StR 373/10, NStZ 2011, 470 f.).
  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Der Grundsatz der Spezialität nach § 83h IRG, der ohnehin nur ein Vollstreckungs- und kein Verfahrenshindernis bildet (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, juris Rn. 5 mwN; vgl. in Bezug auf Haftbefehle aber auch Ambos/König/Rackow/Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83h IRG Rn. 1052), steht einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ebenfalls nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010, 35, 38; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, BGHR IRG § 72 Spezialitätsgrundsatz 1; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 1 StR 373/10, NStZ 2011, 470 f.).
  • BGH, 22.07.2003 - 5 StR 22/03

    Spezialitätsgrundsatz (Auslieferung; abweichende Beurteilung durch die Gerichte

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Der Grundsatz der Spezialität nach § 83h IRG, der ohnehin nur ein Vollstreckungs- und kein Verfahrenshindernis bildet (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, juris Rn. 5 mwN; vgl. in Bezug auf Haftbefehle aber auch Ambos/König/Rackow/Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83h IRG Rn. 1052), steht einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ebenfalls nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010, 35, 38; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, BGHR IRG § 72 Spezialitätsgrundsatz 1; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 1 StR 373/10, NStZ 2011, 470 f.).
  • BGH, 24.09.2010 - 1 StR 373/10

    Spezialitätsgrundsatz bei Serienstraftaten (Europäischer Haftbefehl; Begriff der

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Der Grundsatz der Spezialität nach § 83h IRG, der ohnehin nur ein Vollstreckungs- und kein Verfahrenshindernis bildet (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, juris Rn. 5 mwN; vgl. in Bezug auf Haftbefehle aber auch Ambos/König/Rackow/Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 83h IRG Rn. 1052), steht einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ebenfalls nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010, 35, 38; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, BGHR IRG § 72 Spezialitätsgrundsatz 1; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 1 StR 373/10, NStZ 2011, 470 f.).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).
  • BGH, 05.06.2019 - 3 StR 337/18

    Prozessualer Tatbegriff (erschöpfende Aburteilung; keine Bindung an die

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Schließlich kommt eine Beihilfe zur Volksverhetzung dadurch in Betracht, dass die Beschuldigten durch die Bereitstellung und Pflege der Internetseite das Hochladen antisemitischer Inhalte durch Mitbeschuldigte oder andere Nutzer förderten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 3 StR 337/18, juris Rn. 11).
  • BGH, 20.10.2016 - AK 53/16

    Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren (vorgelegter Haftbefehl;

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 3/21
    Das Haftprüfungsgericht ist aber an einer anderen rechtlichen Würdigung der im Haftbefehl geschilderten prozessualen Tat - auch auf verdichteter Tatsachengrundlage (s. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - AK 53/16, juris Rn. 8) - nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54).
  • BGH, 03.09.2020 - AK 27/20

    Dringender Tatverdacht wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung (Gründer;

  • BGH, 19.05.1954 - 6 StR 88/54
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

  • BGH, 06.12.2017 - AK 63/17

    Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung;

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 585/17

    Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen (Anzahl notwendiger Mitglieder;

  • BGH, 28.07.2016 - AK 41/16

    Haftprüfungsverfahren (Prüfungsgegenstand; kein Vollzug des Haftbefehls bei

  • BGH, 28.06.2018 - StB 11/18

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in einer

  • BGH, 12.11.2015 - AK 36/15

    Dringender Tatverdacht der Rädelsführerschaft in einer terroristischen

  • BGH, 11.01.2017 - AK 67/16

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 243/11

    Terroristische Vereinigung (ausländische); DHKPC; DHKP; DHKC; Rädelsführerschaft

  • LG Cottbus, 19.06.2020 - 24 KLs 8/20
    Der Angeklagte AK 3 wird freigesprochen .

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen hinsichtlich des Angeklagten AK 3.

    a) Der Angeklagte AK 3 ist ledig und hat keine Kinder.

    Er lebte sodann von Arbeitslosengeld I und II. Seit dem 1. Juni 2020 arbeitet der Angeklagte AK 3 als Automobilkaufmann in .

    b) Strafrechtlich ist der Angeklagte AK 3 bereits in Erscheinung getreten.

    Am Vorabend des Tattages - 9. Oktober 2019 - fuhren die Angeklagten AK 1 und AK 2 ab spätestens 22 Uhr mit dem Angeklagten AK 3 und der gesondert Verfolgten .

    Hierzu besprachen sie sich - ohne den Angeklagten AK 3 und die gesondert Verfolgte .

    Mit insgesamt 35, 00 EUR, die die Angeklagten AK 1 und AK 2 für sich behielten, verließen die beiden Angeklagten die Bäckerei, bestiegen den in der Nähe abgestellten Pkw, mit dem sie zum Tatort gelangt waren, und fuhren mit den im Pkw verbliebenen Insassen - dem Angeklagten AK 3 und der gesondert Verfolgten .

    Im Pkw äußerten sie sich über die geringe Beute, was der Angeklagte AK 3 mitbekam.

    Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den Eintragungen der verlesenen Bundeszentralregisterauszüge, hinsichtlich der Angeklagten AK 1 und AK 2 vom 30. März 2020, hinsichtlich des Angeklagten AK 3 vom 27. April 2020 sowie der gemäß § 249 Abs. 1 StPO auszugsweise verlesenen, mit den Angeklagten erörterten und von diesen anerkannten Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten hinsichtlich des Angeklagten AK 1 vom 12. Dezember 2017, Az.: (246a Ls) 281 Js 515/16 (6/17), und hinsichtlich des Angeklagten AK 2 vom 22. Mai 2014, Az. (395) 262 Js 5470/13 Ls (48/13), sowie des Strafbefehls vom 3. Dezember 2019 des Amtsgerichts Cottbus, Az.: 1311 Js 7972/18 96 Ds 185/19, hinsichtlich des Angeklagten AK 3.

    Weiterhin hat er in der Hauptverhandlung Schuldeinsicht und Reue gezeigt und sich bei dem Mitangeklagten AK 3 sowie dem Gericht entschuldigt.

    Der Angeklagte AK 3 war freizusprechen .

    Von diesem Vorwurf war der Angeklagte AK 3 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

    Die Kammer konnte lediglich feststellen, dass der Angeklagte AK 3 aufgrund der Maskierung der anderen Angeklagten sowie deren Äußerungen über die Tatbeute Kenntnis davon hatte, dass diese einen Überfall durchgeführt haben, während er und die gesondert Verfolgte .

    Während der Angeklagte AK 3 zum Haus seines Vaters in der .........lief, folgte ihm der Angeklagte AK 1.

    Ohne zwischenzeitlich wieder zum Haus der Familie AK 3 zurückgekehrt zu sein, wurde er gegen 21:40 Uhr auf einem Ruinengrundstück in ...........vorläufig festgenommen.

    Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten AK 3, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den Einlassungen der anderen Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den Angaben der Zeugin .

    Der Angeklagte AK 3 hat seine Einlassung durch seinen Verteidiger verlesen lassen und sich dahingehend eingelassen, dass er den Angeklagten AK 1 erst ca. eine Woche vor der Tat durch den Angeklagten AK 2 kennengelernt habe.

    weggefahren sei, habe der Angeklagte AK 3 Tatkenntnis gehabt, da er gesehen habe, dass die Mitangeklagten maskiert gewesen seien, und gehört habe, dass sie über die sehr niedrige Beute gesprochen hätten.

    Der Angeklagte AK 3 selbst sei dann ausgestiegen, um zum Wohnhaus seiner Eltern zu laufen; dabei sei ihm der Angeklagte AK 1 gefolgt.

    Während sich der Angeklagte AK 3 im Hinblick auf den Aufenthalt im Haus seiner Eltern eingelassen hat, dass er dem Angeklagten AK 1 lediglich Obdach bis zum Nachmittag oder Abend des Tattages habe gewähren wollen, führt er weiter aus, er und der Angeklagte AK 1 hätten gegen 17:00 Uhr den Angeklagten AK 2 bei der Familie der gesondert Verfolgten .

    Der Angeklagte AK 3 habe sich nach diesem Treffen ohne den Angeklagten AK 1 zurück ins Haus seiner Eltern begeben, wo er gegen 20:00 Uhr von der Polizei vorläufig festgenommen worden sei.

    Die Einlassung des Angeklagten AK 3 hält die Kammer im Wesentlichen für glaubhaft, denn sie enthält eine hinreichende Anzahl von Realkennzeichen.

    Auch belastet sich der Angeklagte AK 3 selbst, in dem er sich dahingehend einlässt, Tatkenntnis gehabt zu haben, als er den Angeklagten AK 1 mit auf den Dachboden seiner Eltern genommen habe.

    Zwar hat der Angeklagte AK 3 sich selbst nicht dazu eingelassen, dass er und der Angeklagte AK 1 sich im Haus seiner Eltern auf den Dachboden begeben hätten, so hat sich aber der Angeklagte AK 1 eingelassen und der Angeklagte AK 3 hat dem nicht widersprochen.

    Weiter hat sich der Angeklagte AK 1 eingelassen, er habe sich in ...........nicht ausgekannt und auch nicht gewusst, wohin er dem Angeklagten AK 3 gefolgt sei.

    Als sie das Haus erreicht hätten, in dem sie sich dann auf den Dachboden begeben hätten, habe er sich zunächst gewundert, weshalb der Angeklagte AK 3 Schlüssel zu diesem Haus besessen habe.

    Diese Angaben stehen nicht im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten AK 3 und werden auch durch die Angaben der Zeugin .

    Den Angeklagten AK 3 habe sie dagegen erst am Abend an ihrem Haus vorbeilaufen sehen.

    Aus der Festnahmeanzeige vom 10. Oktober 2019 (Bl. 77 f. d.A.) ergibt sich, dass der Angeklagte AK 3 am selben Tag um 20:00 Uhr in seinem Elternhaus, .........in ........., festgenommen worden ist.

    Denn der Angeklagte AK 3 hatte nicht den Vorsatz, absichtlich oder wissentlich zu vereiteln, dass der Angeklagte AK 1 dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

    Dass der Angeklagte AK 3 mindestens eine solche Verzögerung erstrebte, indem er den Angeklagten AK 1 am Tattag mit auf den Dachboden des Hauses seines Vaters nahm, kann hier nicht festgestellt werden.

    Denn nach den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter (AK 1 und AK 3) haben sie den Dachboden bereits im Laufe des Nachmittags verlassen und sich spätestens beim Haus der Familie .

    Denn von dort aus wollte sich der Angeklagte AK 3 zurück ins Haus seines Vaters begeben, während der Angeklagte AK 1 unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände ...........verlassen und nach Berlin zurückkehren wollte.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte AK 3 jemals den Vorsatz gehabt hat, den Angeklagten AK 1 länger als tatsächlich geschehen vor dem Zugriff der Polizei zu verstecken, sind nicht ersichtlich.

    Darüber hinaus dürfte es sich insoweit allenfalls um eine Ermittlungsverzögerung handeln, da eine Verzögerung der Aburteilung jedenfalls nicht abzusehen war, da der Angeklagte AK 2 erst am 29.10.2019 festgenommen wurde und eine Aburteilung erst nach dessen Festnahme zu erwarten war, deren Zeitpunkt für den Angeklagten AK 3 am 10. Oktober 2019 keinesfalls vorauszusehen war.

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht im Hinblick auf die Angeklagten AK 1 und AK 2 auf § 465 Abs. 1 StPO, im Hinblick auf den Angeklagten AK 3 auf § 467 Abs. 1 StPO.

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 3 und 4/21, juris Rn. 24; Urteile vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 22; vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 42; LG Köln, Beschluss vom 9. November 2020 - 101 Qs 72/20, NStZ-RR 2021, 74 ff.; BT-Drucks. 18/11275 S. 11; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; SKStGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 15; SSWStGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 18; s. auch Montenegro, GA 2019, 489, 502; Martin, Kriminalistik 2018, 269, 271).

    Ein solches Interesse liegt bei Zusammenschlüssen zur Verfolgung weltanschaulich-ideologischer, religiöser oder politischer Ziele regelmäßig bereits mit Blick hierauf vor (vgl. beispielsweise BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3 und 4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 3. September 2020 - AK 22/20, juris Rn. 16; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 22; vom 6. Februar 2020 - AK 1/20, NStZ-RR 2020, 245).

    Da die übrigen Anforderungen an eine Vereinigung durch die Legaldefinition der Vereinigung gegenüber der früheren Rechtsprechung herabgesetzt wurden (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 11; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3 und 4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137 mwN; vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207), hätte dies zur Folge, dass eine Bande häufig, wenn nicht gar im Regelfall auch eine Vereinigung darstellt.

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 35; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78; vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19; Urteile vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140; vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 8 U 97/04

    Gewerblicher Gebrauchtwagenhandel: Gewährleistungsrecht des Käufers bei

    Der Kläger hat den Beklagten bereits mit Schreiben vom 02.04.03 (vgl. I 3, AK 3) und damit unmittelbar nach der Sicherstellung des PKW am 27.03.03 von dem Sachverhalt unterrichtet und die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Unkostenerstattung verlangt.
  • BGH, 24.01.2024 - AK 100/23

    Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Gründer einer Vereinigung sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77).

    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).

  • BGH, 03.05.2023 - AK 19/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monaten (dringender Tatverdacht;

    Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3-4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140; Beschluss vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016, 170, 171; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 ff.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 180; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 147 f.).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 106/23
    Gründer einer Vereinigung sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77).

    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 104/23
    Gründer einer Vereinigung sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77).

    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 102/23
    Gründer einer Vereinigung sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77).

    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 105/23
    Gründer einer Vereinigung sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77).

    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 101/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 103/23
  • BGH, 28.06.2023 - 3 StR 424/22

    Verurteilung von drei Angeklagten wegen Mitgliedschaft in der "Goyim Partei"

  • BGH, 21.09.2023 - StB 56/23

    Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2022 - 6 StS 2/21

    Goyim-Bewegung als kriminelle Vereinigung Hass-Postings gegen Juden als

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 33/21

    Kriminelle Vereinigung bei einem auf die Begehung von auf Gewinnerzielung

  • BGH, 27.05.2021 - AK 34/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus;

  • VK Südbayern, 20.12.2012 - Z3-3-3194-1-58-11/12

    Erkannte Vergabeverstöße sind sofort zu rügen!

  • VK Thüringen, 22.08.2011 - 250-4002.10-3641/2011-N-011-HBN
  • OLG Brandenburg, 19.12.2012 - 4 U 126/11

    Bestimmung des Vertragsgegenstands durch Auslegung des notariellen

  • OLG München, 18.04.2016 - 21 U 3720/15

    Dinglicher Arrest wegen sittenwidrigen Sale-and-Lease-Back-Vertrages

  • LG Hamburg, 21.02.2018 - 416 HKO 222/17

    Einstweilige Verfügung: Wahrung der Vollziehungsfrist durch Übersendung einer

  • VK Bund, 04.02.2010 - VK 3-03/10

    Schulungsmaßnahmen IT-Sicherheit

  • BGH, 04.07.2022 - StB 27/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BGH, 04.02.2016 - StB 1/16

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

  • OLG Celle, 26.01.2012 - 8 U 126/11

    Zurechnung von Beratungsfehlern des Versicherungsmaklers im SKR-Modell

  • BGH, 12.01.2022 - StB 40/21

    Dringender Tatverdacht wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung

  • BGH, 27.07.2023 - AK 50/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

  • BGH, 11.07.2013 - AK 14/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

  • VG Köln, 03.03.2009 - 14 K 2310/07

    Anerkennung eines archäologischen Vereins als mitwirkungsberechtigter

  • OLG Jena, 13.09.1994 - 1 Ws 49/94

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum versuchten Mord

  • FG Saarland, 05.12.2007 - 1 V 1502/07

    Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Einkommensteuer

  • VK Sachsen-Anhalt, 26.06.2014 - 3 VK LSA 47/14

    Vergabenachprüfungsverfahren: Niedrigster Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium

  • BGH, 27.05.2021 - AK 35/21
  • LG Düsseldorf, 24.03.2020 - 4b O 42/19

    Verdichtervorrichtung

  • VK Thüringen, 06.06.2007 - 360-4002.20-1907/2007-012-EIC

    Ausschluss aller nicht über das Gütezeichen Kanalbau Beurteilungsgruppe AK1

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