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   BGH, 20.04.2021 - AK 30/21   

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https://dejure.org/2021,13006
BGH, 20.04.2021 - AK 30/21 (https://dejure.org/2021,13006)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2021 - AK 30/21 (https://dejure.org/2021,13006)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2021 - AK 30/21 (https://dejure.org/2021,13006)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 22a Abs 1 Nr 2 KrWaffKontrG, § 9 Abs 1 Alt 3 VStGB
    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte; Bezug von Wohnraum im IS-Gebiet als Kriegsverbrechen gegen das Eigentum; Konkurrenzen

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 6 VStGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, §§ 52, 53 StGB, §§ 121, 122 StPO, §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 1, 3 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 2, § 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 1 VStGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Betroffenen über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat" (IS)); Vorliegen von Haftgründen der Fluchtgefahr und ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Betroffenen über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat" (IS)); Vorliegen von Haftgründen der Fluchtgefahr und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.

    Indem die Angeschuldigte gemeinsam mit ihrem Mann als (ausländische) IS-Angehörige erkennbar Wohnraum im IS-Gebiet bezog, manifestierte und festigte sie die Gebietshoheit des IS, so dass auch diese Aktivitäten mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 27).

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Schließlich standen die Inbesitznahmen der Häuser und Wohnungen mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, waren völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 28 f.; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f. mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die unabhängig davon verwirklichten Kriegsverbrechen stehen zueinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 32; vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die Kriegsverbrechen stellen damit zugleich mitgliedschaftliche Beteiligungsakte im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und sind daher für sich jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum keiner effektiven staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

    Die Kriegsverbrechen nach § 9 Abs. 1 VStGB unterfallen nach § 1 VStGB dem Weltrechtsprinzip (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 33; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 31).

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN).

    Indem die Angeschuldigte gemeinsam mit ihrem Mann als (ausländische) IS-Angehörige erkennbar Wohnraum im IS-Gebiet bezog, manifestierte und festigte sie die Gebietshoheit des IS, so dass auch diese Aktivitäten mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 27).

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Schließlich standen die Inbesitznahmen der Häuser und Wohnungen mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, waren völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 28 f.; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f. mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die Kriegsverbrechen stellen damit zugleich mitgliedschaftliche Beteiligungsakte im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und sind daher für sich jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).

    Die Kriegsverbrechen nach § 9 Abs. 1 VStGB unterfallen nach § 1 VStGB dem Weltrechtsprinzip (BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 33; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 31).

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Schließlich standen die Inbesitznahmen der Häuser und Wohnungen mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, waren völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 28 f.; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f. mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die unabhängig davon verwirklichten Kriegsverbrechen stehen zueinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 32; vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die Kriegsverbrechen stellen damit zugleich mitgliedschaftliche Beteiligungsakte im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und sind daher für sich jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).

  • BGH, 30.06.2020 - AK 14/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Im Übrigen ist der Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuchs ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 23).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27).

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    Die Kriegswaffendelikte und die unabhängig davon verwirklichten Kriegsverbrechen stehen zueinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 32; vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 mwN).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten die fortdauernden, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN).

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum keiner effektiven staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 13.06.2019 - AK 27/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (formale

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Im Übrigen ist der Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuchs ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 23).

  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    § 9 Abs. 1 VStGB erfasst grundsätzlich auch gegnerisches staatliches Eigentum (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., § 9 VStGB Rn. 1, 10; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1373); zudem ist die Vorschrift nicht auf eine erstmalige Aneignung beschränkt (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230).

    Schließlich standen die Inbesitznahmen der Häuser und Wohnungen mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, waren völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 28 f.; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f. mwN).

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum keiner effektiven staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat.

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 20.04.2021 - AK 30/21
    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und das Gebiet, in dem sie sich als Mitglied des IS beteiligte, im Tatzeitraum keiner effektiven staatlichen Strafgewalt unterlag (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 28; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 03.12.2014 - 4 StR 335/14

    Unerlaubte Gewaltausübung über Kriegswaffen (Verhältnis zu sonstigen strafbaren

  • BGH, 22.07.2009 - 2 StR 173/09

    Konkurrenz zwischen der unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt

  • BGH, 17.02.2021 - AK 7/21

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 10.08.2017 - AK 35/17

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

  • BGH, 20.10.2016 - AK 53/16

    Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren (vorgelegter Haftbefehl;

  • BGH, 06.12.2017 - AK 63/17

    Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung;

  • KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen;

    Der IS ist eine auf die Begehung von Mord, Totschlag und Kriegsverbrechen gerichtete terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129a, 129b StGB.Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 29, juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 40, juris; jeweils m. w. N.).

    Die Angeklagte begab sich nach den Feststellungen freiwillig und aus eigenem Antrieb in das Herrschaftsgebiet des IS, um sich dort der von ihr gutgeheißenen Vereinigung IS anzuschließen und am Aufbau eines islamischen Staates mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris; vgl. nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris).

    Ihre Reise in das Herrschaftsgebiet des IS ging maßgeblich auf ihre Initiative zurück und wurde im entscheidenden Abschnitt - nämlich ab Istanbul - von dem IS-Mitglied S. H. organisatorisch unterstützt, der auch die Schleuser bezahlte (vgl. dazu nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris), wobei der Senat eine Verschleierung solchen Tuns durch S. H. gegenüber den IS-Stellen ausgeschlossen hat.

    Umgekehrt belegte es die einvernehmliche Aufnahme der Angeklagten in den IS, dass diese - wie ihr bewusst war - als "Ehefrau" S. H.s und später A. B.s von der Vereinigung alimentiert wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris).

    in Berlin, in dem durch die "Massennachricht" vom 8. März 2015 und durch den folgenden individuellen Austausch die Vorzüge eines Lebens unter der Herrschaft des IS propagiert und die dortige Versorgungslage angepriesen wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - AK 18/20 -, Rn. 12 und 19, juris; sowie nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris) und mit dem die Angeklagte die Zeugin für eine Ausreise ins "Kalifat" zu werben suchte ("in sha Allah kommst du auch eines tages"; vgl. zu derartiger Werbung BGH NStZ-RR 2018, 369 [371]).

    Und schließlich war sie aufgrund des zwar wirtschaftlich bedingt nur vorübergehenden, aber zumindest nicht ganz kurzen - und selbständig strafbaren - Besitzes eines Sturmgewehrs "Kalaschnikow" sowie der festgestellten Unterweisung im Umgang mit dieser Waffe (zu solcher Unterweisung BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19 -, Rn. 29, juris) in der Lage, nicht nur sich selbst, sondern auch den von ihr vertretenen Herrschaftsanspruch der Vereinigung gegen Angriffe gegnerischer Kräfte zu verteidigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 45, juris).

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihre "Ehemänner" stellte sich angesichts der aus den ausgeführten Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeklagten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als "Ehefrau" die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 34, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 45, juris m. w. N.).

    Es ließ sich nicht mit der für eine diesbezügliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der weitere Verbleib der Angeklagten nach ihrer gescheiterten Flucht zu "Umm M." und zur Zeugin St. - zunächst bei ihrem "Ehemann" A. B., dann nach dessen Tod in den verschiedenen Frauenhäusern des IS bis nach Baghus - von einem einvernehmlichen Willen (hier: der Angeklagten) zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen war, wie es eine mitgliedschaftliche Beteiligung voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 30, juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 41, juris).

    Sturmgewehre vom Typ "Kalaschnikow" sind Kriegswaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i. V. m. Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste), siehe BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 37, juris und BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 47, juris.

    Hingegen ließen sich die Umstände, unter denen die Angeklagte den Besitz an der "Kalaschnikow" erlangte - insbesondere wann, wo und wie diese von wem übergeben oder sonst übermittelt wurde, etwa durch A. B. selbst oder auf dessen wie auch immer geartete Veranlassung hin durch einen Dritten -, nicht aufklären (anders im Fall BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 20 ff. und 47, juris).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten die fortdauernden, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 38 ff., juris und BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 49 ff., juris; jeweils m. w. N.).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 42, juris;BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 53, juris; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24

    Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

    Spätestens seit dieser Zeit herrscht daher in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften sowie zivilen Milizen einerseits und einer Vielzahl kämpfender Gruppierungen andererseits (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - AK 3/22, NStZ-RR 2022, 153; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 7, 24; vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 10; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 11 f.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 7, 23).
  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder ihren sonstigen Interessen dienen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 50; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten jeweils die Gesamtheit der fortdauernden, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Betätigungsakte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 52; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN) sowie das Kriegsverbrechen, das unabhängig von der Eingliederung in den IS und dem Kriegswaffendelikt verwirklicht ist.

    Der Anschluss an eine terroristische Organisation ist gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 305 des syrischen Strafgesetzbuches ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 53; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22).
  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 41; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 42; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2021 - 2 OJs 29/20

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer

    Sie hat daher die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKG in zwei Fällen erworben (vgl. zum Erwerb: BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 f.; vom 3. Dezember 2014 - 4 StR 335/14, juris; vom 22. Juli 2009 - 2 StR 173/09, juris; MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., § 22a KrWaffKG Rn. 71).

    Unbeschadet der Frage, ob der Tatort keiner Strafgewalt unterlag und dieses Erfordernis auch im Zeitpunkt der Verurteilung gegeben sein muss, ist die Tat im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 jedenfalls auch am Tatort mit Strafe bedroht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - AK 1/20, NStZ-RR 2020, 245; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris, und vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris).

  • BGH, 10.01.2023 - AK 49/22

    Versuchter Mord (niedrige Beweggründe: Reichsbürgerideologie; Heimtücke:

    Für die Haftfrage kann dahingestellt bleiben, ob auch das vom Angeschuldigten verwendete vollautomatische Gewehr des Herstellers Zastava Modell M70 als "Klon" der Kalaschnikov AK-47 eine Kriegswaffe ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 47).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer

    Notwendig ist vielmehr, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 121; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 41; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128, jeweils mwN).
  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).
  • BGH, 18.11.2021 - AK 47/21

    Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse eine im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über die von diesem erfassten prozessualen Taten hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 3; vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 38 mwN; vom 22. Juli 2020 - AK 17/20, juris Rn. 4; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 24).
  • BGH, 05.10.2023 - AK 56/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

  • BGH, 11.08.2021 - AK 41/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft

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