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   BGH, 13.10.2021 - AK 44/21   

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BGH, 13.10.2021 - AK 44/21 (https://dejure.org/2021,44002)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2021 - AK 44/21 (https://dejure.org/2021,44002)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21 (https://dejure.org/2021,44002)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, § 12 VStGB, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 und 3 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 171, 27, 52, 53 StGB, §§ 121, 122 StPO, § 126 Abs. 1, 2 StPO, § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 171 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB, § 171, § 225 Abs. 1 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 VStGB, 25 Abs. 1 Alternative 1, Abs. 2 StGB, §§ 52, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB, § 8 Abs. 1 VStGB, Art. 8 Abs. 2 Buchst. f IStGH-Statut, § 52 StGB, §§ 129a, 129b StGB, § 1 Satz 1 VStGB, §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 3 VStGB, § 27 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 38 Abs. 2 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Dadurch war eine Struktur geschaffen worden, die es ermöglichte, unter einer verantwortlichen Führung die Kontrolle über ein Gebiet auszuüben, für die Ausbildung neuer Rekruten Sorge zu tragen und anhaltende sowie koordinierte Kampfhandlungen durchzuführen (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 5 Bewaffnete Gruppe 1 Rn. 34 f.).

    Das in diesen Bestimmungen verwendete Merkmal der Eingliederung erfasst ebenfalls jede faktische Aufnahme in eine bewaffnete Einheit; ein formaler Aufnahmeakt ist ebenso wenig erforderlich wie eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 5 Bewaffnete Gruppe 1 Rn. 36 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1358).

    Das Ausbildungslager des IS, in das der am 15. August 2002 geborene Sohn der Beschuldigten auf deren Veranlassung aufgenommen wurde, stellte eine bewaffnete Einheit dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, aaO).

    (3) Zwischen dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt und der Eingliederung M. s in die bewaffnete Gruppe besteht der notwendige funktionale Zusammenhang (zur Auslegung dieses Merkmals s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 mwN; Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38).

    Sie nahm dies als Preis dafür in Kauf, sich der Vereinigung in Syrien anschließen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.).

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    So verhält es sich auch bei der Haushaltführungstätigkeit, die sich angesichts der - vor allem aus den weiteren Umständen (s. oben II. 2. a) cc)) folgenden - Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle als Ehefrau und Mutter die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 ff.; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34 mwN).

    Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in Syrien mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).

  • BGH, 06.12.2017 - AK 63/17

    Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung;

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Denn bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an voneinander selbständigen Vereinigungen handelt es sich grundsätzlich um verschiedene Taten im prozessualen Sinne (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54).

    Ob hier hinsichtlich des IS und der "Jund" bzw. "Liwa al-Aqsa" eine Ausnahmekonstellation gegeben ist, die eine abweichende Bewertung zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - AK 31/14, juris Rn. 17 f.; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, aaO), kann dahinstehen; denn bereits die für den IS begangenen strafbaren Handlungen rechtfertigen die Haftfortdauer.

  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27).
  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27).
  • BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20

    Anrechnung von im Ausland erlittener Abschiebehaft (Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Es ist nicht ersichtlich, dass der Lageraufenthalt auf ein in- oder ausländisches Strafverfahren zurückzuführen war (vgl. zu den Voraussetzungen der Anrechnung - entsprechend für die Abschiebehaft - BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20, juris Rn. 11; Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 473/20, juris Rn. 9 ff.).
  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Von der Straferwartung geht ein hoher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; SSW-StPO/Herrmann, 4. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jew. mwN).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27).
  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96

    Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Das Herbeiführen einer Gefährdung im Sinne des § 171 StGB ist dabei als eine Tat anzusehen, auch wenn sie durch eine Vielzahl weiterer einzelner Pflichtverletzungen begangen wurde (s. BGH, Urteile vom 28. Juni 1955 - 5 StR 646/54, BGHSt 8, 92, 95 f.; vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 3; MüKoStGB/Ritscher, 4. Aufl., § 171 Rn. 22).
  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
    Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in Syrien mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 05.10.2018 - StB 43/18

    Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise

  • BGH, 28.06.1955 - 5 StR 646/54
  • BGH, 22.07.2020 - AK 17/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 57/17

    Strafbarkeit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten (Leichnam als nach

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 16.10.2014 - AK 31/14

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedsstaaten

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
    Spätestens seit dieser Zeit herrscht daher in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften sowie zivilen Milizen einerseits und einer Vielzahl kämpfender Gruppierungen andererseits (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - AK 3/22, NStZ-RR 2022, 153; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 7, 24; vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 10; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 11 f.; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 7, 23).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22).

    Denn nach ihrem Willen mussten die Kinder in einem Gebiet leben, in dem sie dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt waren, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31).

    Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 34).

    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. die in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f. dargelegten, auf den hiesigen Fall übertragbaren Erwägungen; zum Lager Al-Hawl s. islamwissenschaftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S.       vom 4. August 2020 [Sachakte Bd. VI Bl. 53 ff.] und Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 1. Juli 2020 [Sachakte Bd. VII Bl. 74 ff.]; zum Lager Roj s. Auswertevermerk des Bundeskriminalamts vom 25. Januar 2021 [Sachakte Bd. VII Bl. 4 ff.]).

  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Nach ihrem Willen musste ihr Kind in einem Gebiet leben, in dem es dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt war, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25).

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

    d) Für die Haftfrage kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich die Angeschuldigte aufgrund des im Haftbefehl und unter Gliederungspunkt 1. a) cc) geschilderten Sachverhalts neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) auch tateinheitlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht hat, indem sie ihre Tochter im April 2014 erneut in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens verbrachte und mit ihr bis zur ihrer Festsetzung im November 2017 dort verweilte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38).

    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die nordsyrischen Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f.; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, juris Rn. 63).

  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

    Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (s. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 3).

    (1) In Syrien bestand im Tatzeitraum ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften sowie zivilen Milizen und einer Vielzahl kämpfender Gruppierungen, unter anderem der Freien Syrischen Armee (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 24; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 11 mwN).

    Dies folgt für das Kriegsverbrechen gegen Personen aus § 1 Satz 1 VStGB und für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zumindest aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 35; vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1 - Auslandstaten Deutscher; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.).

  • BGH, 13.12.2023 - AK 91/23

    Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer

    Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse eine im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über die von diesem erfassten prozessualen Taten hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, juris Rn. 17; vom 18. November 2021 - AK 47/21, juris Rn. 8; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 3; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 121 Rn. 24 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Der Aufenthalt der Angeklagten in der Zeit vom 12. Januar 2019 bis zum 6. Oktober 2021 in den auf syrischem Staatsgebiet gelegenen Flüchtlingslagern al-Haul und Roj ist nicht nach § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, AK 44/21, juris).

    Bei der Internierung der Angeklagten handelt es sich auch nicht um eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21 -, juris).

  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die nordsyrischen Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. die in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f. dargelegten, auf den hiesigen Fall übertragbaren Erwägungen).
  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die nordsyrischen Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. die in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f. dargelegten, auf den hiesigen Fall übertragbaren Erwägungen).
  • BGH, 05.10.2023 - AK 56/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    In Syrien bestand im Tatzeitraum ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt (s. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 24; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 20.10.2022 - AK 34/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Ungeachtet der Frage, ob bei den Lagern ein Festhalten durch eine öffentliche Gewalt und damit überhaupt eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB gegeben sind, setzt eine Anrechnung regelmäßig voraus, dass die Freiheitsentziehung auf ein in- oder ausländisches Strafverfahren zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f.).

    Nach aktueller Erkenntnislage ergibt sich nicht, dass die Inhaftierung repressive und nicht präventive Zwecke verfolgte (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; vom 20. September 2022 - AK 30/22, juris Rn. 29).

  • BGH, 18.11.2021 - AK 47/21

    Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 22.02.2022 - AK 3/22

    Fortdauer von Untersuchungshaft wegen Kriegsverbrechen in Syrien: Abschuss einer

  • BGH, 13.12.2023 - AK 94/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 92/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 93/23
  • BGH, 13.12.2023 - AK 95/23
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