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   BGH, 05.09.2019 - AK 49/19   

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https://dejure.org/2019,33297
BGH, 05.09.2019 - AK 49/19 (https://dejure.org/2019,33297)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - AK 49/19 (https://dejure.org/2019,33297)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - AK 49/19 (https://dejure.org/2019,33297)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 125 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 112 StPO
    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff; Organisationsstruktur; Willensbildung; Gruppenidentität; hierarchische Organisation; einvernehmliche Eingliederung des Täters; Gründer; weiterführender und richtungsweisender Beitrag; Konkurrenzen); schwerer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 121, ... 122 StPO, § 129a Abs. 1, § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 125a Satz 2 Nr. 2, § 52 StGB, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 StGB, § 129 Abs. 2 StGB, Rahmenbeschluss 2008/841/JI, § 211 StGB, § 212 StGB, § 125 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 125 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 125a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB, §§ 129, 129a StGB, § 53 Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus; Untersuchungshaft aufgrund des Verdachts der Gründung der terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz"; "Revolution Chemnitz" als eine terroristische Vereinigung im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus; Untersuchungshaft aufgrund des Verdachts der Gründung der terroristischen Vereinigung "Revolution Chemnitz"; "Revolution Chemnitz" als eine terroristische Vereinigung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85

    Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Wesentlich ist, dass die Personen einen räumlichen Zusammenhang herstellen, so dass bei Außenstehenden die Vorstellung einer Menschenmenge als räumlich verbundenes Ganzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 308).

    Eine Ansammlung von 15 bis 20 Personen kann eine solche Menschenmenge sein (BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, aaO), wobei dies keine Festlegung einer Untergrenze bedeutet.

  • BGH, 29.05.2002 - 5 StR 199/02

    Landfriedensbruch (Menschenmenge)

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94

    Augenscheinsbeweis - Beweisantrag - Zeugenbeweis - Revision - Mißverständnis des

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    aa) Die Gründung einer terroristischen Vereinigung steht mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an dieser jedenfalls dann in Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an die Gründung der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 235), so dass der Angeschuldigte, der nach der Gründung der Vereinigung durch Zustimmung zu dem Vorschlag des Mitangeschuldigten K. seine Teilnahme am Chatverkehr zur Planung der verabredeten Aktivitäten unmittelbar fortsetzte, der tateinheitlichen Gründung einer terroristischen Vereinigung und der Beteiligung hieran als Mitglied dringend verdächtig ist.
  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend' bewirken (BGH, Urteil vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77 (S), BGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93

    Menschenmenge im Sinne des § 125 Strafgesetzbuch (StGB) - Gefährdung der

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
  • BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05

    Auslegung von § 129 Abs. 2; Begriff des "Gründers"

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Dies bedeutet aber nicht, dass allein die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollen; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung handelt es sich bei mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen im Sinne von §§ 129, 129a StGB, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen, materiellrechtlich um Taten, die - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f.).
  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegriff im Vergleich zu dem früheren Begriff der kriminellen oder terroristischen Vereinigung, wie er in der Rechtsprechung verstanden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111), auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden.
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
    Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Vereinigungsbegriff im Vergleich zu dem früheren Begriff der kriminellen oder terroristischen Vereinigung, wie er in der Rechtsprechung verstanden worden ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 111), auszuweiten, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden.
  • BGH, 30.03.2001 - StB 4/01

    Schindler muß sich doch vor dem Kammergericht verantworten

  • BGH, 19.05.1954 - 6 StR 88/54
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

    Entscheidend für das Vorliegen einer Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB nF ist nur noch ein koordiniertes Zusammenwirken, um ein gemeinsames, über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, wobei nach der Gesetzesbegründung eine rudimentäre Organisationsstruktur ausreicht (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 11; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 22; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 11).

    Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).

    Das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 100/23

    Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).
  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

    Die Vereinigung setzt demnach letztlich zwei Merkmale voraus: zum einen den organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, was eine gewisse Organisationsstruktur, instrumentelle Vorausplanung und Koordination erfordert, sowie zum anderen ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19, zitiert nach juris; BT-Drucks. 18/11275, S. 11).

    Dieser sah eine Angleichung des materiellen Strafrechts in den Mitgliedsstaaten vor, um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ebenso wie die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu erleichtern ( Maletz , Kriminalistik 2010, 428); konkret sollte dies durch eine Ausweitung des Begriffs der kriminellen Vereinigung durch ein Herabsenken der Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.09.2019, AK 49/19).

  • BGH, 03.09.2020 - AK 27/20

    Dringender Tatverdacht wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung (Gründer;

    Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).

    Das Gründen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB steht zu der weiteren Tatbestandsalternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der Vereinigung anschließt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 101/23
    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 105/23
    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 102/23
    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 103/23
    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 106/23
    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 104/23
    ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 7 StS 4/19

    Staatsschutzverfahren gegen Carla-Josephine S.

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 34/20

    Mittäterschaft (keine Mitwirkung am Kerngeschehen: Vorbereitungs- und

  • BGH, 21.09.2023 - StB 56/23

    Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2022 - 7 StS 2/22

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 7 StS 1/21

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

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