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   BGH, 07.03.2019 - AK 5/19   

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BGH, 07.03.2019 - AK 5/19 (https://dejure.org/2019,8431)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2019 - AK 5/19 (https://dejure.org/2019,8431)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2019 - AK 5/19 (https://dejure.org/2019,8431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: IS); Begehung des Betrugs durch pflichtwidriges Unterlassen hinsichtlich Bestehens einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: IS); Begehung des Betrugs durch pflichtwidriges Unterlassen hinsichtlich Bestehens einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im Sinn des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Mitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität eines Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist daneben ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134).

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren gesonderte Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 20; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im Sinn des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Mitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität eines Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist daneben ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO Rn. 134; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO Rn. 11; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigten Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).

    Denn ein Unterstützen im Sinne der §§ 129, 129a StGB ist eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 218/15

    Allgäuer Islamistin

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15, NJW 2016, 260 Rn. 10).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar, §§ 3, 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (zum Strafanwendungsrecht einer Strafbarkeit wegen § 129b StGB siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 14.10.1982 - 3 StR 363/82

    Berücksichtigung der Gesamtheit der alten und neuen gesetzlichen Regelung zur

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    (3) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1982 - 3 StR 363/82, NStZ 1983, 80 mwN) stellt der Tatbestand des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Satz 2 StGB gegenüber § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4 StGB in der Fassung vom 30. Juli 2009 vorliegend das mildere Gesetz dar und findet daher Anwendung, § 2 Abs. 3 StGB .
  • BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    Angesichts dessen, dass die Anschläge - wie ausgeführt - regelmäßig dazu dienen, die staatlichen Strukturen aufzuheben, liegt auch eine Schädigungseignung i.S.d. § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - StB 43/07, NJW 2008, 86, 88) vor.
  • OLG Stuttgart, 04.02.2014 - 4 Ws 16/14

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Unterstützung von

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    Geschützt sind alle völkerrechtlich anerkannten Staaten, unabhängig davon, ob sie nach hiesigem Verständnis als Rechts- oder Unrechtsstaaten anzusehen sind; auch die Unterstützung bzw. Billigung durch die deutsche Außenpolitik spielt keine Rolle (MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14, BeckRS 2014, 18036 Rn. 16).
  • BGH, 09.12.1983 - 3 StR 438/83

    Strafbarkeit der Beihilfe zur Unterstützung bei der Bildung einer kriminellen

    Auszug aus BGH, 07.03.2019 - AK 5/19
    Eine Beihilfeleistung hierzu hat regelmäßig selbst Förderungscharakter und stellt daher täterschaftliches Handeln dar (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1983 - 3 StR 438/83, juris Rn. 2; LK/Krauss, StGB , 12. Aufl., § 129 Rn. 164; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 131; Fischer, StGB , 66. Aufl., § 129 Rn. 52; Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 543, anders: Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schlittenhelm, StGB , 30. Aufl., § 129 Rn. 24, die eine Teilnahme nach § 27 StGB annehmen und SK-StGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 59, die von Straflosigkeit ausgehen).
  • BGH, 29.05.1989 - StB 14/89
  • OLG Brandenburg, 25.08.2011 - 53 Ss 71/11

    Strafklageverbrauch bei Betrug

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2012 - 3 RVs 31/12

    Betrug durch Unterlassen; Nichtmeldung des Todes eines Rentners; Entgegennahme

  • BGH, 25.01.1978 - 3 StR 412/77

    Ansprüche auf Entschädigung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der

  • OLG Köln, 11.08.2009 - 83 Ss 54/09

    Betrug durch Unterlassung der Mitteilung der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses

  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

  • OLG Hamburg, 11.11.2003 - II-104/03

    Betrug durch Unterlassen bei Bezug von Sozialleistungen

  • OLG München, 31.10.2007 - 4St RR 159/07

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Empfängers von Sozialleistungen nach Änderung

  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

  • BGH, 29.11.1977 - 1 StR 582/77

    Verurteilung wegen Hehlerei - Anordnung der Einziehung einer Briefgrundschuld -

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 648/93

    Girovertrag mit einem Kreditinstitut; Betrug durch unterlassene Aufklärung über

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst auch die Sicherheit und den Bestand eines ausländischen Staates (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019, - AK 5/19 -, juris Rn. 39).

    (2) Bei den Waffenmagazinen und dem sonstigen Waffenzubehör handelt es sich ungeachtet einer quantitativen oder qualitativen Bestimmung des Tatbestandsmerkmals um erhebliche Vermögenswerte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. März 2019, AK 5/19, juris Rn. 41 m.w.N.).

    § 89c StGB sieht anders als das zur Tatzeit geltende Recht die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht nicht vor und stellt sich daher hier in der konkreten Betrachtung als für die Angeklagten günstiger dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019, AK 5/19, juris Rn. 45).

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Damit sammelten sie im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB Vermögenswerte (s. hierzu oben II. 2. b) sowie BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 11; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 29; BT-Drucks. 16/12428 S. 15) und stellten diese (zum Teil) zur Verfügung (vgl. zum Begriff des Sammelns, der auch ein Ansammeln im Sinne des Zusammentragens erfasst, BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 5; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; zum Begriff des "zur Verfügung stellen" s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 10).

    Diese Vermögenswerte sollten, wie die Angeklagten sicher wussten, von IS-Kämpfern für Taten im Sinne des § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verwendet werden, welche die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllten, weil das militärische Vorgehen des IS in Syrien zur Tatzeit dazu bestimmt war, die dortige Zivilbevölkerung erheblich einzuschüchtern sowie die politischen Grundstrukturen Syriens zu beseitigen, und den Staat erheblich schädigen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 44).

    Denn das von § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB pönalisierte Verhalten war zur Tatzeit nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB aF (idF vom 30. Juli 2009, BGBl. 2009 I S. 2437) strafbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 302/20, BGHSt 66, 125 Rn. 16; Urteil vom 12. November 2020 - 3 StR 31/20, BGHSt 65, 176 Rn. 20; Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 35; BTDrucks. 18/4087 S. 8, 10); § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StGB kommt gemäß § 2 Abs. 3 StGB als das mildere Gesetz zur Anwendung.

    Die Taten, für welche die Vermögenswerte nach dem sicheren Wissen der Angeklagten verwendet werden sollten, erfüllten die Merkmale einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat des § 89a Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 14; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 39 f.; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 10 ff.; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 13; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89a Rn. 30).

    Die Erheblichkeitsschwelle ("nicht unerhebliche Vermögenswerte") des § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 41 mwN; BT-Drucks. 16/12428 S. 15) war sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erreicht.

    Damit aber ist - wie der Strafsenat zutreffend angenommen hat - das derzeit geltende Recht milder, weil es, anders als das Tatzeitrecht nach § 89a Abs. 6 StGB, keine Anordnung von Führungsaufsicht (§ 68 Abs. 1 StGB) ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 36, 45; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 4).

  • BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20

    Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher

    Umfasst sind neben Geld oder anderen geldwerten Gegenständen Tatmittel wie beispielsweise Waffen, Sprengstoff und Fahrzeuge, die bei der Begehung der finanzierten Tat verwendet werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 41; BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Biehl, JR 2018, 317, 320; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Herzog/ElGhazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c Rn. 18 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 12; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 3; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 11; krit. zur Einbeziehung unmittelbarer Tatmittel Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 6a).

    Anders als die Vorgängernorm § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB aF, die noch eine Beschränkung auf erhebliche Vermögenswerte enthielt, sind nunmehr auch geringwertige Vermögenswerte erfasst, nachdem der Gesetzgeber das Erheblichkeitserfordernis ausdrücklich gestrichen hat (vgl. BT-Drucks. 18/4087, S. 12; BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 36; BeckOK StGB/ v. Heintschel-Heinegg, 48. Ed., § 89c Rn. 8; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 89c Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 89c Rn. 2; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89c Rn. 26).

  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 302/20

    Terrorismusfinanzierung (Tathandlung; Sammeln von Vermögenswerten; Absicht zur

    Es umfasst neben dem Einsammeln bei anderen Personen das Zusammentragen im Sinne eines Ansammelns (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 42; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; LK/Engelstätter, StGB, 13. Aufl., § 89c Rn. 74; Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 8a; aA Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 3; NKStGB/ Paeffgen, 5. Aufl., § 89c Rn. 7; SKStGB/Zöller, 9. Aufl., § 89c Rn. 14; AnwKStGB/Gazeas, 3. Aufl., § 89c Rn. 5; Herzog/El Ghazi, GwG, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 21; Niggli/Wiprächter/Fiolka, Basler Kommentar Strafrecht 11, 4. Aufl., Art. 260quinquies Rn. 18).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer

    Hinzu kommt, dass in anderen Bereichen eine Strafbarkeit im möglichen Vorfeld einer - etwaigen - Straftat ebenfalls im Falle mehrfacher Vorverlagerung in Betracht kommt, beispielsweise bei einer Anstiftung zur Anstiftung (vgl. zur "Kettenanstiftung" etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - 3 StR 341/21, juris Rn. 35; Beschluss vom 2. November 2021 - 3 StR 259/21, NStZ-RR 2022, 49, 50, jeweils mwN), dem Versuch dazu gemäß § 30 Abs. 1 StGB, einer Beihilfe zur Beihilfe (s. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34 Rn. 11 mwN) oder der Förderung einer Unterstützungshandlung nach § 129 Abs. 1 Satz 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2020 - 5 StS 6/19

    Verfahren gegen Sabri B. aus Köln wegen Unterstützung einer terroristischen

    Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 S. 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und dabei ihre Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 150/18 - sowie BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 m. w. N. und Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19).

    Zur Unterstützung eines weiteren Unterstützers gilt: Anstiftung und Beihilfe zum Unterstützen sind als tatbestandlich selbstständiges Unterstützen zu werten (BGH, AK 5/19; Krauß in: Laufhütte u. a., StGB Leipziger Kommentar, Bd. 5,Stand Okt. 2008, zu § 129a StGB, Rn. 84).

  • BGH, 09.05.2019 - AK 21/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verdacht

    Die Stellung des " M. " als "Geldbeschaffer" war deshalb für den IS per se objektiv nützlich, weshalb sich seine diesbezüglichen Handlungen zumindest als Unterstützung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darstellen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 1989 - StB 14/89, BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 3; vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 31).

    Auch die Förderung einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist als täterschaftliches Unterstützen im Sinne der §§ 129, 129a StGB zu werten (BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32).

  • BGH, 26.06.2019 - AK 32/19

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (konkreter, nicht

    für die Vereinigung tätig (vgl. zur Förderung einer Unterstützungshandlung BGH, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 32 mwN; vom 9. Dezember 1983 - 3 StR 438/83 (S), bei Schmidt, MDR 1985, 183, 185).
  • BGH, 22.07.2020 - AK 17/20

    Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft; Mitgliedschaftliche Beteiligung

    a) Nach Ergreifung des flüchtigen Angeschuldigten ist der zunächst bestehende Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) entfallen (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - AK 5/19, juris Rn. 51).
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