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   BGH, 09.02.2021 - AK 5/21   

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https://dejure.org/2021,3671
BGH, 09.02.2021 - AK 5/21 (https://dejure.org/2021,3671)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2021 - AK 5/21 (https://dejure.org/2021,3671)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - AK 5/21 (https://dejure.org/2021,3671)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 VStGB, §§ 52, 53 StGB, § 41 Abs. 1 BKAG, § 53 StGB, § 52 StGB, § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 27 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB, § 239 Abs. 3 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 1, 3 StGB, § 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 7 Abs. 1 VStGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statut, § 7 Abs. 1 Nr. 2 VStGB, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 3 StGB, § 1 VStGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 112 Abs. 1 StPO, § 201 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 06.06.2019 - StB 14/19

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN).

    Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57).

    Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 166; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57; MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 27).

    (cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168), kann - erneut - dahinstehen.

    Sie stellen deshalb eine Tat im Rechtssinne dar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69), zu der die Angeklagte Beihilfe leistete.

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).

    Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).

    Sie nahm dies als Preis dafür, sich der Terrororganisation in Syrien anschließen zu können, billigend in Kauf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 43).

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Straftat erfüllen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff.; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 53).

    Auslieferungen von und nach Syrien finden derzeit nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32).

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 - 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).

    Die Unterstützung muss von einem einheitlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27 f. mwN; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24).

    Dies alles belegt, dass die Angeklagte einvernehmlich in den IS aufgenommen wurde und durch die ihr zur Last gelegten Handlungen bewusst und gewollt die Ziele der Organisation förderte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26).

    Gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann (§ 2 VStGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB) eignete sie sich Wohnungen an, die - wie sie wusste - zuvor Vertriebene oder getötete Angehörige der Zivilbevölkerung bewohnt hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).

    Auslieferungen von und nach Syrien finden derzeit nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 55; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 32).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 15, 21 mwN).

    Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 166; Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57; MüKoStGB/Werle aaO, Rn. 27).

    (cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168), kann - erneut - dahinstehen.

  • BGH, 17.06.2010 - AK 3/10

    Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt und hinter dem ein Kollektiv (ein Staat oder eine Organisation) steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 57).

    (cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staats oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168), kann - erneut - dahinstehen.

  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, NStZ 2020, 22 Rn. 4 f.; Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150).

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, aaO mwN; vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209 mwN).

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Hinsichtlich der Vereinigungsdelikte folgt dies u.a. aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - AK 32/17, juris Rn. 12; vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20

    Regelmäßig keine Mittäterschaft (hier: beim Betrug) durch untergeordnete

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Daher sind die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
    Daher sind die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 05.06.2019 - AK 26/19

    Prüfung der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft bei Verdacht der

  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12

    Beihilfe zum Betrug (Abgrenzung zur Täterschaft; Mittäterschaft)

  • BGH, 13.07.2017 - AK 32/17

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

  • BGH, 14.02.1996 - 3 StR 625/95

    Unerlaubte Einfuhr von vollautomatischen Waffen - Kontrolle von Kriegswaffen -

  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

  • BGH, 12.02.1997 - 3 StR 467/96

    Strafbarkeit wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine unerlaubt

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2021 - 7 StS 2/20

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts für Taten in Syrien; Strafbare Mitgliedschaft

  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 3 StE 1/20

    Völkermord zum Nachteil der religiösen Gruppe der Jesiden

    Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 32; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, Rdnr. 56; Urteil vom 20.12.2018 -.

    Das Vorgehen des IS gegen die im Sinjar-Gebiet ansässigen Jesiden vom 02. / 03.08.2014 und in der Folgezeit ist ein Angriff gegen diese Zivilbevölkerung im Sinne von § 7 Abs. 1 VStGB (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 34 - 36).

    3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 25; MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 23).

    Der Angriff war sowohl ausgedehnt als auch systematisch (vgl. BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021, AK 5/21, Rdnr. 34 - 36).

    Unter einem ausgedehnten Angriff ist ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 33; Beschluss vom 06.06.2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 57; Urteil vom 20.12.2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 166; Beschluss vom 17.06.2010 - AK 3/10, NJOZ 2010, 1736, zit. nach beck-online, dort Rdnr. 27; MüKoStGB/Werle,.

    Ob für die Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 VStGB daneben ein sog. "Politikelement" erforderlich ist, also ein Vorgehen "in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat", muss nicht entschieden werden (zum Meinungsstand: MüKoStGB/Werle, 3. Auflage 2018, VStGB § 7, Rdnr. 30 ff.), denn die Übergriffe erfolgten in Ausführung der "politischen" Ideologie des IS mit dem Ziel, die Religion der Jesiden zu vernichten und einen islamischen Staat zu errichten (so auch: BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 37).

    Objektive Voraussetzung der Versklavung unter Anmaßung eines Eigentumsrechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ist, dass der Täter eine angemaßte und de facto einem "Eigentumsrecht" an Sachen vergleichbare Behandlung an einem Menschen ausübt (BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2021 - AK 5/21, Rdnr. 39).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Ausreichend ist vielmehr, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164; Beschluss vom 6. Juni 2019, StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; Beschluss vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 32; MükoStGB/Werle, 3. Aufl. 2018, § 7 VStGB Rn. 15, 21 m.w.N.).

    Ein Angriff im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB ist unter Rückgriff auf die Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2a des IStGH-Statuts ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 VStGB einfügt, und hinter dem ein Kollektiv - ein Staat oder eine Organisation - steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 33; vom 17. Juni 2010, AK 3/10, BGHSt 55, 157, Rn. 25; vom 6. Juni 2019, StB 14/19, BGHSt 64, 89, Rn. 57).

    Ausgedehnt ist der Angriff - in Anlehnung an die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte (vgl. MükoStGB/Werle, a. a. O., Rn. 26) - bei einem in großem Maßstab durchgeführten Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 33).

    Als systematisch ist er zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, Rn. 166; vom 6. Juni 2019, StB 14/19, BGHSt 64, 98, Rn. 57; Beschluss vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 33; MüKoStGB/Werle, a.a.O. Rn. 27).

    Die Bündelung der vom IS gesteuerten Maßnahmen zum vollständigen Auslöschen des jesidischen Glaubens begründet den systematischen Charakter des Angriffs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 31 ff.).

    Darunter ist die Ausübung eines angemaßten "Eigentumsrechts" an einem Menschen zu verstehen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn. 39 mit Verweis auf die sich an dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei vom 25. September 1926 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 [BGBl. 1972 II S. 1473 ff.] orientierende Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statut ["die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse"]; BT-Drucks. 14/8524 S. 20; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1022; MüKoStGB/Werle, a.a.O., Rn. 57).

    Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB sein (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021, AK 5/21, juris Rn 39; Werle/Jeßberger, a.a.O., Rn. 1024).

  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24

    Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

    cc) Ob das Tatbestandsmerkmal des gegen die Bevölkerung gerichteten Angriffs im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 37; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 61; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 168; Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 26), kann an dieser Stelle dahinstehen.

    aa) Voraussetzung dieses Tatbestandes ist, dass der Täter ein angemaßtes "Eigentumsrecht" an einem Menschen ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39 mwN; BT-Drucks. 14/8524 S. 20; IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 4. Februar 2021 - ICC-02/04-01/15 [Ongwen], Rn. 2711 ff.; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 57; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1022).

    Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39; ebenso die internationalen Strafgerichte: IStGH [Trial Chamber IX], Urteil vom 4. Februar 2021 - ICC-02/04-01/15 [Ongwen], Rn. 2712 ff.; IStGH [Trial Chamber II], Urteil vom 7. März 2014 - ICC-01/04-01/07 [Katanga], Rn. 975 f.; ICTY [Trial Chamber], Urteil vom 22. Februar 2001 - IT-96-23-T [Kunarac u.a.], Rn. 542; SCSL [Trial Chamber II], Urteil vom 18. Mai 2012 - SCSL-03-01-T [Taylor], Rn. 447; s. ferner LK/Esser, StGB, 13. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1024).

    Indes gilt: Für die Erfüllung des Tatbestandes der Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübung eines angemaßten "Eigentumsrechts" an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39).

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Keiner näheren Darlegung bedarf, dass der IS gegen die in der Sindschar-Region lebende jesidische Zivilbevölkerung einen ausgedehnten und systematischen Angriff führte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 24 ff.; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 32 f. mwN), das Handeln des Angeklagten funktional in diese Gesamttat eingebunden war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 24 mwN) und für ihn vorhersehbar Re. s Tod zur Folge hatte.
  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).

    Schließlich standen die Inbesitznahmen der Häuser und Wohnungen mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen funktionalen Zusammenhang, waren völkerrechtlich nicht gerechtfertigt und auch nicht durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 27; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 28 f.; vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f. mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die unabhängig davon verwirklichten Kriegsverbrechen stehen zueinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 32; vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 mwN).

    Die Kriegswaffendelikte und die Kriegsverbrechen stellen damit zugleich mitgliedschaftliche Beteiligungsakte im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und sind daher für sich jeweils in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Diese Aktivitäten einschließlich des Führens der gemeinsamen Haushalte stellen sich angesichts der auch aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Beschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau und Mutter die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 ff.).

    In Bezug auf die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB liegt zudem, weil mit der Tatausführung mit der Ausreise und damit in Deutschland begonnen wurde, ein Tatort auch in Deutschland (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 25; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 49).

  • BGH, 12.10.2022 - AK 32/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Der IS führte gegen die kurdische Zivilbevölkerung jesidischen Glaubens in der Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Iraks, beginnend mit dem Angriff am 2./3. August 2014, vorsätzlich einen ausgedehnten und systematischen Angriff im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 31 ff. mwN; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228).

    Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung sein (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39 mwN).

  • BGH, 09.03.2022 - AK 6/22

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende

    Das Kriegswaffendelikt stellt zugleich eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und ist daher für sich in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).
  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

    Der IS führte gegen die kurdische Zivilbevölkerung jesidischen Glaubens in der Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Iraks, beginnend mit dem Angriff am 2./3. August 2014, vorsätzlich einen ausgedehnten und systematischen Angriff im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 31 ff. mwN).

    Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung sein (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 39 mwN).

  • BGH, 07.10.2021 - AK 43/21

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ausgedehnter systematischer Angriff auf die

    Die Gewalt richtete sich in erster Linie gegen - auch persönliche - Gegner des Staatspräsidenten (zum sog. Politikelement, dessen Vorliegen sich hier auf der Grundlage des der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalts von selbst versteht, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 37 mwN).
  • BGH, 17.02.2021 - AK 7/21

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

  • LG Hamburg, 24.11.2021 - 625 KLs 8/21

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Überlassens von Kriegswaffen u.a:

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