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   BGH, 17.02.2021 - AK 7/21   

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https://dejure.org/2021,3672
BGH, 17.02.2021 - AK 7/21 (https://dejure.org/2021,3672)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2021 - AK 7/21 (https://dejure.org/2021,3672)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - AK 7/21 (https://dejure.org/2021,3672)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    bb) Eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 171 StGB ergibt sich nach der derzeitigen Beweislage daraus, dass die Angeklagte ihre vier Kinder vorsätzlich in ein Kampfgebiet mit den damit verbundenen Risiken verbrachte und sie im Sinne des IS erziehen ließ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu tritt die fortdauernde, keinen weiteren Straftatbestand erfüllende Mitgliedschaft (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN).

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    In Bezug auf die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht liegt bei Tatbeginn mit der Ausreise ein Tatort auch in Deutschland (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21).
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - der Schwerkriminalität gegeben.
  • BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Qualifikationsnorm: Vorsatzdelikt;

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    bb) Eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 171 StGB ergibt sich nach der derzeitigen Beweislage daraus, dass die Angeklagte ihre vier Kinder vorsätzlich in ein Kampfgebiet mit den damit verbundenen Risiken verbrachte und sie im Sinne des IS erziehen ließ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372).
  • BGH, 05.06.2019 - AK 26/19

    Prüfung der Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft bei Verdacht der

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    cc) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen für die deutsche Angeklagte zumindest gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.; vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17).
  • BGH, 13.06.2019 - AK 27/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (formale

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    cc) Deutsches Strafrecht ist nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen für die deutsche Angeklagte zumindest gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.; vom 5. Juni 2019 - AK 26/19, juris Rn. 17).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    bb) Eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne des § 171 StGB ergibt sich nach der derzeitigen Beweislage daraus, dass die Angeklagte ihre vier Kinder vorsätzlich in ein Kampfgebiet mit den damit verbundenen Risiken verbrachte und sie im Sinne des IS erziehen ließ (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 25 mwN; vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 42 ff.; zum erforderlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 339/20, NStZ-RR 2020, 372).
  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    In Bezug auf die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB liegt zudem, weil mit der Tatausführung mit der Ausreise und damit in Deutschland begonnen wurde, ein Tatort auch in Deutschland (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 25; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 49).
  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihren als Kämpfer tätigen Mann stellt sich angesichts der aus den dargelegten weiteren Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als Ehefrau die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 22; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 25; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 25 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 26; vom 13. Juni 2019 - AK 27/19, juris Rn. 21 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 26).
  • KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen;

    Als in solchem Sinne vorsichtig versteht der Senat auch die zurückhaltenden Bewertungen entsprechender Schlussfolgerungen als Grundlage eines dringenden bzw. hinreichenden Tatverdachts im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2021 - AK 7/21 - (Rn. 17, juris).

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - AK 7/21 -, Rn. 20, juris m. w. N.).

  • BGH, 24.03.2021 - StB 9/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde in einem Strafverfahren wegen des

    Zum einen entspricht die Anklageschrift im Wesentlichen dem im Haftbefehl ausgeführten Tatvorwurf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - AK 7/21, juris Rn. 2).
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