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   BGH, 02.04.2015 - AK 8/15   

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https://dejure.org/2015,7968
BGH, 02.04.2015 - AK 8/15 (https://dejure.org/2015,7968)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2015 - AK 8/15 (https://dejure.org/2015,7968)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2015 - AK 8/15 (https://dejure.org/2015,7968)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 129b Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 201 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei einem Angehörigen der Organisation "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129b Abs. 1 S. 1
    Fortdauer der Untersuchungshaft bei einem Angehörigen der Organisation "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien"

  • rechtsportal.de

    StGB § 129b Abs. 1 S. 1
    Fortdauer der Untersuchungshaft bei einem Angehörigen der Organisation "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

    Auszug aus BGH, 02.04.2015 - AK 8/15
    Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeschuldigte Deutscher ist und - wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass das Gebiet, in dem er sich aufhielt, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag - Personenzusammenschlüsse, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht werden.
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2021 - 6 StS 5/20

    Kriegsverbrechen eines in Deutschland lebenden Syrers; Revolutionärer

    Die Tat ist als Mitgliedschaft nach Art. 1, 3 Abs. 2 des syrischen Antiterrorgesetztes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 bzw. der zuvor geltenden Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches von 1949 als Unterstützung in Verbindung mit Art. 4 Buchst. c) des Antiterrorgesetzes Nr. 19 bzw. Art. 218 Buchst. d) des syrischen Strafgesetzbuches strafbar (vgl. Gutachten Max-Planck-Institut Freiburg Nr. 14/20 vom 2. Juli 2020; BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, BeckRS 2020, 16204 Rn. 26; vom 2. April 2015 - AK 8/15, BeckRS 2015, 7571 Rn. 18).
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