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   VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514   

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https://dejure.org/2008,75629
VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514 (https://dejure.org/2008,75629)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514 (https://dejure.org/2008,75629)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. April 2008 - AN 1 K 07.00514 (https://dejure.org/2008,75629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wasserverbrauchs- und Schmutzwassergebühr; Frischwassermaßstab; unbeachtlicher Einwand der fehlerhaften Funktion des Wasserzählers; Prüfschein staatlich anerkannter Prüfstelle für Messgeräte für Wasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 94.2165
    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514
    Auf den richterlichen Hinweis, dass der Benutzer einer kommunalen Wasserversorgungsanlage nach der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 24.7.1997, 23 B 94.2165, BayVB, 1998, 25 f.) mit dem Einwand, der Wasserzähler, dessen Eichdauer abgelaufen sei, habe nicht fehlerfrei funktioniert, grundsätzlich nicht gehört werden könne, wenn er es unterlassen habe, entsprechend der geltenden Wasserabgabesatzung (vgl. § 21 Abs, 1 Satz 1 der Wasserabgabesatzung des Beklagten vom 9.12.1994 i. d. F. v. 1.1.2001) eine Nachprüfung der Messeinrichtung zu verlangen oder zu veranlassen, erwiderten die Klägervertreter, es sei für sie nicht erkennbar, inwiefern das angesprochene Urteil mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar wäre, zumal der maßgebliche Wasserzähler tatsächlich von der Fa. ... überprüft worden sei.

    Gegen die bezeichneten satzungsrechtlichen Regelungen ist nichts zu erinnern (BayVGH, U. v. 24.7.1997, 23 B 94.2165, BayVBl 1998, 25).

    Demzufolge kann sie grundsätzlich gegen den in dem streitbefangenen Bescheid festgestellten Frischwasserbezug nicht die fehlerhafte Funktion des Wasserzählers einwenden (BayVGH, U. v. 17.9.1998, 23 B 96.1607; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.2165, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 17.09.1998 - 23 B 96.1607
    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514
    Dieser so genannte Frischwassermaßstab eignet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Schmutzwassers (BayVGH, U. v. 17.9.1998, 23 B 96.1607; U. v. 17.6.1998, 23 B 95.4088).

    Demzufolge kann sie grundsätzlich gegen den in dem streitbefangenen Bescheid festgestellten Frischwasserbezug nicht die fehlerhafte Funktion des Wasserzählers einwenden (BayVGH, U. v. 17.9.1998, 23 B 96.1607; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.2165, a. a. O.).

  • OVG Saarland, 20.01.1994 - 1 R 4/92

    Wasseruhr; Anzeige; Verkehrsfehlergrenze; Ausnahmefall; Meßtechnische Überprüfung

    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514
    Ergibt eine Überprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen, mithin die Funktionstüchtigkeit, ist in aller Regel von der Richtigkeit der Anzeige einer Wasseruhr auszugehen (vgl. OVG Saarlouis, U. v. 20.1.1994, 1 R 4/92, NJW 1994, 2243 ff.).
  • VGH Bayern, 16.04.1998 - 23 B 96.3011
    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514
    Demzufolge wären das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz verletzt (vgl. Wuttig / Hürholz / Thimet / Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 35 Nr. 3.1; BayVGH, U. v. 16.4.1998, 23 B 96.3011).
  • VerfGH Bayern, 29.11.1976 - 46-VII-71
    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514
    Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass derjenige, der eine bestimmte Menge als Frischwasser bezieht, auch einen bestimmten Anteil davon der Entwässerungseinrichtung zuführen wird, wobei unter Zugrundelegung vergleichbarer Verhältnisse die endgültig auf den Grundstücken verbrauchten Wassermengen nicht in nennenswertem Maße voneinander abweichen, dass also umso mehr Schmutzwasser der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, je mehr Frischwasser bezogen wird (vgl. BayVerfGH, B. v. 29.11.1976, Vf.46-VII-71, BayVBl 1977, 242).
  • VGH Bayern, 12.10.2005 - 23 B 05.1155
    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514
    Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 12.10.2005, 23 B 05.1155) verwiesen, wonach ein unerklärlicher Wasserverbrauch zu Lasten des Wasserbeziehers gehe, wenn die Überprüfung der Messgenauigkeit des Wasserzählers - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion ergeben habe.
  • VGH Bayern, 17.06.1998 - 23 B 95.4088
    Auszug aus VG Ansbach, 08.04.2008 - AN 1 K 07.00514
    Dieser so genannte Frischwassermaßstab eignet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs uneingeschränkt für die Gebührenbemessung des Schmutzwassers (BayVGH, U. v. 17.9.1998, 23 B 96.1607; U. v. 17.6.1998, 23 B 95.4088).
  • VG Cottbus, 22.06.2009 - 6 L 205/07

    Kommunalabgaben - Heranziehung zu Trinkwassergebühren

    Ergibt eine Überprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen, mithin die Funktionstüchtigkeit, ist in aller Regel von der Richtigkeit der Anzeige einer Wasseruhr auszugehen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. Januar 1994 - 1 R 4/92 -, NJW 1994, 2243-2245; VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2008 - AN 1 K 07.00514 -, Rn. 23; VG Frankfurt, Urteil vom 23. März 2004 - 6 E 714/04-, juris Rn. 21).
  • VG Regensburg, 12.07.2011 - RN 3 K 10.1731
    Ergibt eine Überprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen, ist in aller Regel von der Richtigkeit der Anzeige einer Wasseruhr auszugehen (vgl. VG Ansbach vom 8.4.2008 Az. AN 1 K 07.00514).
  • VG München, 17.09.2010 - M 10 K 09.6085

    Rechtzeitiger Eingang eines Widerspruchs; Beweis der Unrichtigkeit eines

    Nach einer Nachprüfung bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle ist regelmäßig von der Korrektheit der Anzeige der Wasseruhr auszugehen, ohne dass weitere Gutachten eingeholt werden müssten (VG Ansbach v. 8.4.2008 Az. AN 1 K 07.00514 ; VG Augsburg v. 31.5.2005 Az. Au 1 K 05.34 ; VG Frankfurt v. 23.3.2004 Az. 6 E 714/04 ).
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