Rechtsprechung
VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 1 S 09.02369 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,71483) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kein Verwaltungsaktscharakter der Aufrechnung; Mindestbelassungsbetrag gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG; Aufrechnung zu Unrecht bezogener Versorgungsbezüge in voller Höhe; Verweisung auf Erwerbseinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81
Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche - …
Auszug aus VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 1 S 09.02369
Dabei komme es entscheidend auf die Lage des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückgabe an (vgl. nur BVerwGE 66, 251). - BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 12.03
Dienstunfähigkeit; Versorgungsabschlag.
Auszug aus VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 1 S 09.02369
Schon das Bundesverwaltungsgericht habe mit der Entscheidung vom 19. Februar 2004 (2 C 12.03) entschieden, dass bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG von den Einkünften auszugehen sei und jedoch die zur Erwerbsicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen, also ähnlich den Werbungskosten, dabei vom Bruttobetrag der Einkünfte abzuziehen seien. - BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 2.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die …
Auszug aus VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 1 S 09.02369
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11.8.2005, 2 B 2/05, m.w.N;… Kopp-Ramsauer VwVfG, 8. Aufl., 2003, Rdnr. 63 zu § 35) ist die Aufrechnungserklärung entsprechend ihrer zivilrechtlichen Natur weder Verwaltungsakt noch Vollstreckungs- oder Vollzugsmaßnahme. - VGH Bayern, 18.07.1997 - 3 CS 96.2244
Auszug aus VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 1 S 09.02369
Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes in der Regel kein überwiegend privates Interesse bestehen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.7.1997, 3 CS 96.2244). - VGH Bayern, 17.01.2006 - 3 CS 05.1157
Auszug aus VG Ansbach, 22.03.2010 - AN 1 S 09.02369
Vielmehr hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsschutzanspruch des einzelnen selbst zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (BayVGH, Beschluss vom 17.1.2006, 3 CS 05.1157).
- VG Ansbach, 18.03.2019 - AN 1 S 17.02405
Schadensersatz bei Verstoß gegen versorgungsrechtliche Anzeigepflicht
Mit Beschluss vom 22. März 2010 (AN 1 S 09.02369) hob das Verwaltungsgericht Ansbach die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2009 (Aufrechnung des Ruhegehalts mit dem Rückforderungsanspruch) auf und stellte hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides (Ruhegehaltsfestsetzung und Rückforderungsanordnung) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus den vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 3 CS 10.888 und VG Ansbach AN 1 S 09.02369) sowie dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren (Az. AN 1 K 10.00202) erledigt.