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   VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571   

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VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571 (https://dejure.org/2012,31035)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571 (https://dejure.org/2012,31035)
VG Ansbach, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - AN 10 K 11.01571 (https://dejure.org/2012,31035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Radwegbenutzungspflicht; besondere örtliche Gefahrenlage (Haupteinfallstraße, hohes Verkehrsaufkommen)

  • bayern.de PDF
  • bayern.de PDF

    Verkehrsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Benutzung der Radwege

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

    Auszug aus VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571
    Das so verstandene Rechtsschutzziel konnte der Kläger als Anfechtungsklage und, soweit diese in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur einzuhaltenden Anfechtungsfrist bezüglich einzelner verkehrsrechtlicher Anordnungen im Bereich des streitgegenständlichen Straßenzuges wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO unzulässig sein sollte (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42/09 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2011 - 5 S 2285/09 ) wohl jedenfalls als Verpflichtungsklage auf Tätigwerden der Beklagten im oben verstandenen Sinne insgesamt zulässig verfolgen (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2009, 14 K 5458/08 ).

    "(1) Eine durch Zeichen 241 verlautbarte Radwegebenutzungspflicht ist an den in § 45 Abs. 9 Satz 2 und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Voraussetzungen zu messen (BVerwG vom 18.11.2010 a.a.O.) Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt.

    Die Radwegbenutzungspflicht nach Zeichen 241 (getrennter Rad- und Fußweg) ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (BVerwG vom 18.11.2010 a.a.O.).

    Diese Grundsätze sind auch in Bezug auf die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht anwendbar (BVerwG vom 18.11.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571
    § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (BVerwG vom 5. April 2001 a.a.O. und vom 23. September 2010 SVR 2010, 476).

    Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können - wie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Lkw-Überholverboten bereits entschieden hat - bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. zuletzt vom 23. September 2010 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09

    Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem

    Auszug aus VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571
    Das so verstandene Rechtsschutzziel konnte der Kläger als Anfechtungsklage und, soweit diese in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur einzuhaltenden Anfechtungsfrist bezüglich einzelner verkehrsrechtlicher Anordnungen im Bereich des streitgegenständlichen Straßenzuges wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO unzulässig sein sollte (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42/09 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2011 - 5 S 2285/09 ) wohl jedenfalls als Verpflichtungsklage auf Tätigwerden der Beklagten im oben verstandenen Sinne insgesamt zulässig verfolgen (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2009, 14 K 5458/08 ).
  • VGH Bayern, 06.04.2011 - 11 B 08.1892

    Radwegbenutzungspflicht im Ausnahmefall sogar dann, wenn der Radweg nicht den

    Auszug aus VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich einer angeordneten Radwegbenutzungspflicht in seinem Urteil vom 6. April 2011, 11 B 08.1892, zwischenzeitlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2012, 3 B 62/11, grundlegend ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2006 - 8 A 4840/05

    Einbahnstraßenregelung in Bad Honnef (sog. Karreelösung) ist rechtmäßig

    Auszug aus VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571
    Es kommt vielmehr darauf an, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Hinblick auf die durch § 45 StVO geschützten Rechtsgüter darstellt und die Befürchtung nahe liegt, dass ohne eine gefahrenmindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dort Schadensfälle eintreten können (OVG Münster, Urteil vom 6.12.2006 - 8 A 4840/05 - juris).
  • VG Gelsenkirchen, 01.12.2009 - 14 K 5458/08

    Aufhebung; Radweg; Überprüfung; Klageart; Bestandskraft; Empfehlung;ERA

    Auszug aus VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571
    Das so verstandene Rechtsschutzziel konnte der Kläger als Anfechtungsklage und, soweit diese in Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur einzuhaltenden Anfechtungsfrist bezüglich einzelner verkehrsrechtlicher Anordnungen im Bereich des streitgegenständlichen Straßenzuges wegen Versäumung der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO unzulässig sein sollte (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42/09 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.2011 - 5 S 2285/09 ) wohl jedenfalls als Verpflichtungsklage auf Tätigwerden der Beklagten im oben verstandenen Sinne insgesamt zulässig verfolgen (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2009, 14 K 5458/08 ).
  • VG Braunschweig, 16.04.2013 - 6 A 64/11

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung; Aufhebung;

    Indem die Beklagte die Verkehrszeichen über das Jahr 1997 hinaus im Straßenverkehr belassen hat, ist die mit den Verkehrszeichen seitdem einhergehende Anordnung der Radwegebenutzungspflicht vom Willen der Beklagten umfasst und den Verkehrsteilnehmern gegenüber bekannt gemacht, sodass alle Voraussetzungen des § 35 VwVfG für einen wirksamen Verwaltungsakt erfüllt sind (vgl. auch VG Ansbach, U. v. 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571 -, juris Rn. 34).
  • VG Aachen, 07.05.2013 - 2 K 2160/11

    Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

    Im Hinblick auf etwaige Unterschreitungen von Mindestbreiten der Rad- bzw. Gehwege dürfte in diesem Zusammenhang auch die neuere - auch höchstrichterliche - Rechtsprechung zu beachten sein, wonach maßgeblich die jeweils - erhebliche - Gefährdungssituation der Radfahrer auf der Fahrbahn ist, die u.U. ein Abweichen von den Vorgaben der VwV-StVO rechtfertigen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2012 - 3 B 62/11 -, juris und vorgehend: BayVGH, Urteil vom 6. November 2011 - 11 B 08.1892 -, juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 18. Juni 2012 - AN 10 K 11.01571 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Januar 2013 - RN 4 K 12.1354 -, juris.
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Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Benutzung der Radwege an der Münchener Straße in Nürnberg ist rechtens

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