Rechtsprechung
   VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,31551
VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671 (https://dejure.org/2007,31551)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671 (https://dejure.org/2007,31551)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26. November 2007 - AN 11 K 07.30671 (https://dejure.org/2007,31551)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,31551) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Afghanistan, Widerruf, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Sicherheitslage, Versorgungslage, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG DVBl 1998, 271).

    Dies ergibt sich für § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bereits daraus, dass diese Bestimmungen ­ gerade auch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ­ nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. etwa BVerwGE 99, 331; DVBl 1997, 1384; DVBl 1998, 271; BVerwGE 105, 383) nicht vor den allgemeinen Folgen von (Bürger)Krieg und sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen schützen.

    Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG DVBl 1998, 271).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265).Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG NVwZ 1997, 1127 = DVBl 1997, 1384).

    Dies ergibt sich für § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bereits daraus, dass diese Bestimmungen ­ gerade auch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ­ nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. etwa BVerwGE 99, 331; DVBl 1997, 1384; DVBl 1998, 271; BVerwGE 105, 383) nicht vor den allgemeinen Folgen von (Bürger)Krieg und sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen schützen.

    Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265).Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG NVwZ 1997, 1127 = DVBl 1997, 1384).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG war nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG bestehen, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48).

    Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = InfAuslR 2002, 48).

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265).Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG NVwZ 1997, 1127 = DVBl 1997, 1384).

    Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265).Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG NVwZ 1997, 1127 = DVBl 1997, 1384).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 und DVBl 2001, 1772).

    Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 und DVBl 2001, 1772).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 und DVBl 2001, 1772).

    Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG NVwZ 1999, 666 = InfAuslR 1999, 266 und DVBl 2001, 1772).

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 7.01

    Rechtskräftige Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Auch insoweit muss eine Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sein (BayVGH B. v. 26.3.1998, zitiert nach juris; BVerwG DVBl 2002, 343).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Dies ergibt sich für § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bereits daraus, dass diese Bestimmungen ­ gerade auch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ­ nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. etwa BVerwGE 99, 331; DVBl 1997, 1384; DVBl 1998, 271; BVerwGE 105, 383) nicht vor den allgemeinen Folgen von (Bürger)Krieg und sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen schützen.
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    Dies ergibt sich für § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bereits daraus, dass diese Bestimmungen ­ gerade auch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ­ nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG (vgl. etwa BVerwGE 99, 331; DVBl 1997, 1384; DVBl 1998, 271; BVerwGE 105, 383) nicht vor den allgemeinen Folgen von (Bürger)Krieg und sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen schützen.
  • BVerwG, 21.03.1990 - 9 B 276.89

    Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für die

    Auszug aus VG Ansbach, 26.11.2007 - AN 11 K 07.30671
    In diesem Zusammenhang ist der Streitgegenstand des die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheids ­ und gleiches muss für den Widerrufsbescheid gelten ­ betreffenden Verfahrens mit dem Streitgegenstand des Verfahrens, in dem es um die Asylberechtigung ­ und gleiches muss für die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gelten ­ geht, nicht identisch (BVerwG InfAuslR 1990, 245; BayVGH ZAR 1997, 144).
  • VG Ansbach, 24.04.2002 - AN 11 K 01.31980
  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2004 - 5a K 6089/98

    Afghanistan, Gebietsgewalt, Sicherheitslage, Kabul, Erlasslage,

  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2005 - 13 A 3690/05

    Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Genfer

  • VG Augsburg, 03.12.2008 - Au 6 K 08.30109

    Afghanistan; verheirateter, junger, erwerbsfähiger und gesunder Mann der

    Das aber hat das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055; E. v. 13.12.2006, Az. AN 11 K 06.30962, juris, RdNrn. 31 ff.; E. v. 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 23; E. v. 13.2.2008, Az. AN 11 K 07.30754, juris, RdNrn. 34, 36) trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verneint.

    Demgegenüber sieht das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.3.2006, AN 11 K 06.30055; im Ergebnis ebenso E. v. 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 23; E. v. 13.2.2008, Az. AN 11 K 07.30754, juris, RdNrn. 36) eine hinreichende Chance für Rückkehrer im Raum Kabul, die entweder über eigenes Vermögen und Grundbesitz oder über Hilfe von Familienangehörigen verfügten oder die durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften könnten.

    Diese Ansicht jedoch übersieht zunächst die Bedeutung des Erwägungsgrundes 26 der Richtlinie, wonach Art. 15 c) RL 2004/83/EG keine allgemeine Bedrohung als Voraussetzung für den subsidiären Flüchtlingsschutz genügen lässt, sondern eine individuelle Bedrohung voraussetzt, so dass die Richtlinie zutreffend umgesetzt ist (vgl. BayVGH vom 10.10.2007, Az. 24 ZB 07.1234, RdNr. 3; BayVGH vom 17.12.2007, Az. 19 ZB 07.2817, Beschlussabdruck, S. 3 f.; VGH Mannheim vom 8.8.2007, Az. A 2 S 229/07, juris, RdNrn. 25 ff.; VG Ansbach vom 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 20).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnismittel und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte und Stellungnahmen ist nicht davon auszugehen, dass in Afghanistan einschließlich Kabul eine landesweite Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts oder kriegsgleichen Zustands im Sinne von Art. 15 c) und Art. 2 e) RL 2004/83/EG vorliegt (wie hier VG Ansbach vom 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 25 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007, Az. 2 LB 38/07, juris, RdNrn. 49 ff. unter Verneinung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben).

  • VG Augsburg, 09.04.2008 - Au 6 K 08.30017

    1. Die schwierige Lage in Afghanistan stellt keine allgemeine extreme

    Das aber hat das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055; E. v. 13.12.2006, Az. AN 11 K 06.30962, juris, RdNrn. 31 ff.; E. v. 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 23; E. v. 13.2.2008, Az. AN 11 K 07.30754, juris, RdNrn. 34, 36) trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verneint.

    Demgegenüber sieht das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.3.2006, AN 11 K 06.30055; im Ergebnis ebenso E. v. 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 23; E. v. 13.2.2008, Az. AN 11 K 07.30754, juris, RdNrn. 36) eine hinreichende Chance für Rückkehrer im Raum Kabul, die entweder über eigenes Vermögen und Grundbesitz oder über Hilfe von Familienangehörigen verfügten oder die durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften könnten.

    Diese Ansicht jedoch übersieht zunächst die Bedeutung des Erwägungsgrundes 26 der Richtlinie, wonach Art. 15 c) RL 2004/83/EG keine allgemeine Bedrohung als Voraussetzung für den subsidiären Flüchtlingsschutz genügen lässt, sondern eine individuelle Bedrohung voraussetzt, so dass die Richtlinie zutreffend umgesetzt ist (vgl. BayVGH vom 10.10.2007, Az. 24 ZB 07.1234, RdNr. 3; BayVGH vom 17.12.2007, Az. 19 ZB 07.2817, Beschlussabdruck, S. 3 f.; VGH Mannheim vom 8.8.2007, Az. A 2 S 229/07, juris, RdNrn. 25 ff.; VG Ansbach vom 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 20).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnismittel und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte und Stellungnahmen ist nicht davon auszugehen, dass in Afghanistan eine landesweite Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts oder kriegsgleichen Zustands im Sinne von Art. 15 c) und Art. 2 e) RL 2004/83/EG vorliegt (wie hier VG Ansbach vom 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 25 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007, Az. 2 LB 38/07, juris, RdNrn. 49 ff. unter Verneinung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben).

  • VG Augsburg, 08.12.2009 - Au 6 K 09.30194

    Afghanischer Staatsangehöriger; Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnismittel und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte und Stellungnahmen ist nicht davon auszugehen, dass auch in Kabul die Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts nach Art. 15 lit. c RL 2004/83/EG vorliegt (wie hier VG Ansbach vom 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 25 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein vom 21.11.2007, Az. 2 LB 38/07, juris, RdNrn. 49 ff. unter Verneinung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben).

    Das aber hat das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.3.2006, Az. AN 11 K 06.30055; E. v. 13.12.2006, Az. AN 11 K 06.30962, juris, RdNrn. 31 ff.; E. v. 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 23; E. v. 13.2.2008, Az. AN 11 K 07.30754, juris, RdNrn. 34, 36; E. v. 29.4.2009, Az. AN 11 K 09.300034, juris, RdNr. 37 m.w.N.) trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verneint.

    Demgegenüber sieht das Verwaltungsgericht Ansbach (VG Ansbach v. 22.3.2006, AN 11 K 06.30055; im Ergebnis ebenso E. v. 26.11.2007, Az. AN 11 K 07.30671, juris, RdNr. 23; E. v. 13.2.2008, Az. AN 11 K 07.30754, juris, RdNrn. 36) eine hinreichende Chance für Rückkehrer im Raum Kabul, die entweder über eigenes Vermögen und Grundbesitz oder über Hilfe von Familienangehörigen verfügten oder die durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften könnten.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht