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   VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721   

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https://dejure.org/2013,16190
VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721 (https://dejure.org/2013,16190)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721 (https://dejure.org/2013,16190)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13. März 2013 - AN 11 K 12.00721 (https://dejure.org/2013,16190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    FortsetzungsfeststellungsklageKlageabweisung, da Nichtrücknahme der Registrierung rechtmäßig war aufgrund Registrierungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 19.10.2004 - BT-Drs 15/3930
    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
    Anders verhält es sich aber, wenn in ein selbständig funktionierendes Produkt, das kein Elektrogerät darstellt, ein Elektrogerät eingebaut wird, beispielsweise ein Stummspielgerät in ein Klavier (BT-Drs. 15/3930 S. 20).

    Eine derart getrennte Betrachtungsweise eines einheitlichen Geräts wird aber nur bei späterem Einbau oder späterem Zusatz von Elektrogeräten erwogen (BT-Drs. 15/3930 Seite 20; Nr. 2.5.2 der früheren BMU-Hinweise zum bereits genannten Beispiel von Stummspielpianos).

    Damit wird Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der WEEE-Richtlinie und deren Anhang IA übernommen, wobei die Liste dieser Kategorien abschließend ist (BT-Drs. 15/3930 Seite 20).

  • VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339

    Bestimmung des Anwendungsbereiches des ElektroG; "ortsfeste Anlagen" nicht

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
    § 2 Abs. 1 ElektroG wird nach der Rechtsprechung des VG Ansbach so ausgelegt, dass ein Gerät dann nicht Teil eines anderen Gerätes ist, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2008, Az. 11 K 06.02339, Rn. 39; zitiert nach juris).

    Dies wurde auch durch die Rechtsprechung bereits festgestellt: So fallen Signalverstärker für größere Antennenanlagen unter den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie nicht Teil der Antennenanlage sind und durch Fachpersonal ausgetauscht werden können, ohne dass zugleich die gesamte Antennenanlage abgebaut werden muss (VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2008, Az. 11 K 06.02339, RN. 41).

  • VGH Bayern, 19.08.2008 - 20 ZB 08.1647

    Elektro- und Elektronikgerätegesetz

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
    In diesem Sinne behielt das damalige Produkt des Klägers im Sinn der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (U.v. 24.2.2010, AN 11 K 09.01434) auch nach der Trennung (hier: Ausbau) eine eigene Funktionalität im Sinn eines "finished product", somit konnte es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht "(Bestand-) Teil" des anderen Gerätes sein; diese Abgrenzung findet ihre Begründung in der abfallrechtlichen Zielsetzung des ElektroG: Nur dann, wenn der Aufwand zur Trennung mehrerer Geräte unverhältnismäßig ist, nimmt das Bestandteilsgerät am Entsorgungsregime des anderen Gerätes teil, ist hingegen ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Trennung möglich, greift das spezifische Entsorgungsregime des ElektroG ein (BayVGH, B.v. 19.8.2008, 20 ZB 08.1647).

    Es steht daher auch im vorliegenden Fall fest, vergleichbar mit dem Resultat in der Entscheidung des BayVGH in dessen Beschluss vom 19.8.2008 (20 ZB 08.1647), dass der Gebrauch der hier relevanten Kraftfahrzeuge vom Einbau und auch Ausbau des damaligen Produkts des Klägers grundsätzlich und auch vollständig unabhängig war und von dem regelmäßigen Nutzer dieser Kfz überhaupt nicht benötigt wurde.

  • VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.2417
    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
    Wiederholt greift auch der BayVGH (U.v. 30.6.2009, 20 BV 08.2417) diese Abgrenzungsmodalität dahin auf, dass die Ausnahmeregelung im Sinn des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG ("Teil eines anderen Geräts, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt") nicht zum Tragen kommt, wenn in ein funktionierendes Produkt, welches kein Elektro- oder Elektronikgerät darstellt, ein Elektro- oder Elektronikgerät als Zusatzeinrichtung eingebaut wird; in einem solchen Fall wird nicht das erweiterte Produkt insgesamt zum Elektro- oder Elektronikgerät, vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und das Elektrogerät getrennt zu betrachten, was durchaus - wie im vorliegenden Einzelfall des Klägers - dazu führen kann, dass die Zusatzeinrichtung (hier das damalige Produkt des Klägers) vom ElektroG - und insbesondere dessen Registrierungspflicht - erfasst wird, das ursprüngliche Produkt (hier Kfz) dagegen nicht; die in der genannten Entscheidung des BayVGH weiter genannte Voraussetzung, dass die Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ist, d.h. im Sinne des ElektroG eine eigenständige Funktion erfüllt und von dem anderen Produkt ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden kann, ist im hiesigen Fall des Klägers, wie dargetan, gegeben.
  • VG Ansbach, 24.02.2010 - AN 11 K 09.01434

    Registrierungspflicht nach dem ElektroG; hier: für Hersteller von

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
    In diesem Sinne behielt das damalige Produkt des Klägers im Sinn der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (U.v. 24.2.2010, AN 11 K 09.01434) auch nach der Trennung (hier: Ausbau) eine eigene Funktionalität im Sinn eines "finished product", somit konnte es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht "(Bestand-) Teil" des anderen Gerätes sein; diese Abgrenzung findet ihre Begründung in der abfallrechtlichen Zielsetzung des ElektroG: Nur dann, wenn der Aufwand zur Trennung mehrerer Geräte unverhältnismäßig ist, nimmt das Bestandteilsgerät am Entsorgungsregime des anderen Gerätes teil, ist hingegen ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Trennung möglich, greift das spezifische Entsorgungsregime des ElektroG ein (BayVGH, B.v. 19.8.2008, 20 ZB 08.1647).
  • VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.3242

    Registrierungspflichtige Elektrogeräte; Zweckbestimmung; Strombedarf;

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
    Nach der insofern vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (BayVGH v. 30.6.2009, 20 BV 08.3242) stellt dieses externe damalige Produkt des Klägers, gerade in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BayVGH in dessen Beschluss vom 1. März 2010 (20 ZB 09.3099), keine externe Komponente dar, die notwendig wäre, um überhaupt die Originärfunktion eines dann gegebenen Gesamtproduktes zu bewirken, vielmehr liegt hier das Gegenteil vor, dass das damalige klägerische Produkt mit eigener spezifischer Funktionalität für die vom Hersteller der Kfz vorgesehenen Funktionen absolut ohne Bedeutung war.
  • VGH Bayern, 01.03.2010 - 20 ZB 09.3099

    Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz; hier: implantatgestütztes Hörsystem

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
    Nach der insofern vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (BayVGH v. 30.6.2009, 20 BV 08.3242) stellt dieses externe damalige Produkt des Klägers, gerade in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BayVGH in dessen Beschluss vom 1. März 2010 (20 ZB 09.3099), keine externe Komponente dar, die notwendig wäre, um überhaupt die Originärfunktion eines dann gegebenen Gesamtproduktes zu bewirken, vielmehr liegt hier das Gegenteil vor, dass das damalige klägerische Produkt mit eigener spezifischer Funktionalität für die vom Hersteller der Kfz vorgesehenen Funktionen absolut ohne Bedeutung war.
  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401

    Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz; elektrische Werkzeuge, hier Luft- und

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
    Diese geschilderte Rechtsauffassung ist auch in zahlreichen Entscheidungen der erkennenden Kammer wie auch der fachlich befassten Obergerichte so geteilt worden: Der BayVGH (B.v. 28.6.2010, 20 ZB 10.401) erwähnt diesbezüglich, dass auch der Möglichkeit der körperlichen Entfernung eines Elektrogeräts aus seinem Verwendungszusammenhang mit verhältnismäßigen Mitteln für die Frage, ob das Elektrogerät Teil eines anderen Geräts im Sinn des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG ist oder nicht, Bedeutung beizumessen ist.
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