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   VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588   

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https://dejure.org/2013,2354
VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 (https://dejure.org/2013,2354)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588 (https://dejure.org/2013,2354)
VG Ansbach, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 (https://dejure.org/2013,2354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung im Landkreis Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim abgewiesen

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung im Landkreis Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim abgewiesen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung abgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Ansbach, 21.01.2013 - AN 11 K 12.01110
    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    Nachdem der Beklagte den ARGE-Mitgliedern mit Bescheid vom 25. Mai 2012 auf der Grundlage des bis zum 30. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) die weitere Durchführung der Altpapiersammlung im Landkreis ... ab dem 1. Juli 2013 untersagt hatte, wogegen sowohl die Klägerin (AN 11 K 12.01087) wie auch deren ARGE-Partnerin (AN 11 K 12.01110) Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben hatten, zeigte die ARGE mit Schreiben vom 11. Juni 2012 nach §§ 18, 72 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Fortführung der Sammlung an.

    Ergänzend werde auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 16. August 2012 im Verfahren AN 11 K 12.01087 verweisen.

    Der Tenor des angegriffenen Bescheides vom 25. Mai 2011 (Az. AN 11 K 12.01087) unterscheide sich ausschließlich vom hier angegriffenen Bescheid dadurch, dass das Anzeigeschreiben einmal als Schreiben vom 8. März 2006 und zum anderen als Schreiben vom 11. Juni 2012 bezeichnet worden sei.

    Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid und die Ausführungen in der Klageerwiderung im Verfahren AN 11 K 12.01110 (gemeint: AN 11 K 12.01087).

    In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2013 erklärten die jeweiligen Parteien die Klagen bzgl. der Bescheide vom 25. Mai 2012 (AN 11 K 12.01087 und AN 11 K 12.01110) übereinstimmend für erledigt.

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    Nachdem auch Altpapier Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG ist und Anhaltspunkte dafür, dass die Entsorgung einzelner Abfallarten nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anzusehen wäre, nicht ersichtlich, geschweige denn von der Klägerin vorgetragen wären, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei der Entsorgung von Altpapier um eine ebensolche Dienstleistung handelt (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 09.08.2012, Az. 4 K 1905/10, juris, RdNr. 51; Knopp/Piroch, UPR 2012, 343, 345; Thärichen, AbfallR 2012, 150, 154).

    Zunächst ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im hier vorliegenden Fall des Landkreises ... eine Sondersituation vorliegt: Anders als in den meisten noch unter der Geltung des alten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes entschiedenen Fällen und auch anders als in dem soweit ersichtlich bislang einzigen auf der Rechtsgrundlage des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom VG Hamburg entschiedenen Fall (Urteil vom 9.8.2012, Az. 4 K 1905/10, zitiert nach juris) existiert im Landkreis ... bereits über mehrere Jahre hinweg eine etablierte, flächendeckende haushaltsnahe Altpapiersammlung.

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    Denn vergleicht man die neue Rechtslage mit der vorherigen Rechtslage nach dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, wie sie im insoweit maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 (Az. 7 C 16/08, zitiert nach juris) festgestellt wurde, so lässt sich eine Senkung der Schwelle nicht feststellen.
  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des EuGH vom 15. November 2007 (C-162/07 - International Mail Spain) hingewiesen, in der ausgeführt werde, "dass die Verpflichtung des mit dieser Aufgabe Betrauten, seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt und daher eine Einschränkung des Wettbewerbs von Seiten einzelner Unternehmer in wirtschaftlich rentablen Bereichen rechtfertigt." Dabei habe der EuGH aber immer Fälle zu entscheiden gehabt, in denen private Firmen, die mit einer Aufgabe des Allgemeininteresses betraut worden seien, auch andere Einnahmequellen gehabt hätten.
  • OLG München, 06.08.2012 - Verg 14/12

    Öffentlicher Dienstleistungsauftrag; "Unverzügliche" Rügepflicht; Behandlung

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    So hat das OLG München in einem Beschluss vom 6. August 2012 (Az. Verg 14/12, IBR 2013, 46) bei einer Rest- und Sperrmüllausschreibung Schwankungsbreiten von plus/minus 25 % als noch kalkulierbar angesehen.
  • VGH Bayern, 14.11.2008 - 20 BV 08.1757

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung im Landkreis; Begriff der gewerblichen

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    Die Auswirkungen auf die Müllgebühren liegen damit sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft in einem Bereich, der sich innerhalb der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Abgabestreitigkeiten festgelegten Erheblichkeitsgrenze bzw. Toleranzschwelle von 10 bis 12 % bewegt (vgl. nur BayVGH, Urteil vom 14.11.2008, Az. 20 BV 08.1757, RdNr. 35, zitiert nach juris).
  • VK Sachsen, 10.05.2011 - 1/SVK/009-11

    Vergabeunterlagen müssen angemessene Risikoverteilung enthalten!

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    Eine entsprechende Leistungsbeschreibung ist daher unzulässig (1. VK Sachsen, Beschluss vom 10.5.2011 - Az.: 1/SVK/009-11).".
  • EuGH - C-17/04 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    Hält sich die mitgliedsstaatliche Regelung innerhalb des genannten weiten Ermessensspielraums, so unterliegt sie daneben aber noch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 48. Ergänzungslieferung 2012, Art. 106 AEUV, RdNr. 72/73; Reese/Koch, DVBl. 2010, 1393, 1398 jeweils m.w.N.; Mitteilung der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa", 2001/C 17/04 vom 19.1.2001, Ziff. 23).
  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    Dies hat der EuGH bereits dem Grunde nach entschieden (Urt. v. 10.11.1998, C-360/96, Gemeente Arnhem, juris).
  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

    Auszug aus VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588
    Ausreichend sei nach der Judikatur des EuGH, dass die Entsorgungsaufgaben andernfalls nicht zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllt werden könnten (EuGH, Urteil vom 15.11.2007, Az. C-162/06).
  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2013 (20 BV 13.428), das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Januar 2013 (AN 11 K 12.01588) und den Bescheid des Landratsamtes N. vom 6. September 2012 aufzuheben.
  • VG München, 24.10.2013 - M 17 K 13.2442

    Abfallrecht; Untersagung einer gewerblichen Altschuhsammlung

    Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (VG Ansbach, Urt. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris RdNr. 71).

    Insbesondere muss zur Sicherung der Europarechtskonformität eine Art Geringfügigkeitsschwelle von 10 bis 12 % beachtet werden, um eine Verhinderung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen bejahen zu können (vgl. VGH B-W, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 31ff.; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 77ff.).

    Zumindest wenn es nur um 10 bis 15 % einer getrennt erfassten Abfallfraktion geht, kann daher in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VGH B-W, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 39, 42; VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 39ff.).

    Ebenso ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf das Verhältnis der Sammlung von Altschuhen und Alttextilen durch die Klägerin und weitere gewerbliche Sammler zum Gesamtabfall im Landkreis abzustellen, sondern allein auf die Abfallfraktion der Alttextilien und -schuhe (VGH B-W, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 42; VG Ansbach, U.v. 7.8.2012 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 3; U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 85; VG Köln, B.v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - juris Rn. 9; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 42).

    Gleiches gilt, wenn er an der Ausschreibung nicht teilgenommen hat, aber dann die Sammlung aufnimmt (VGH B-W, B.v. 9.9.2011 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 44ff.; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 29; U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 89ff.).

    Denn bei der Menge der betreffenden Abfallfraktion handelt es sich um einen Grundparameter für die Kalkulation, die für die Abgabe von Angeboten erforderlich ist (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 77ff.; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 29; U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 89ff.).

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6238

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

    Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 71).

    Im Übrigen müsste eine Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82).

    Die Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 90; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47).

    Die Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG sind als widerlegliche Vermutungen ausgestaltet (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 85; VG Würzburg, U.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130; VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189 und M 17 K 13.2442; offen gelassen von VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 39).

    Zumindest dann, wenn von einer gewerblichen Sammlung nur 10 bis 15% einer getrennten Abfallfraktion erfasst werden, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese allein bereits zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VGH BW, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 42; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 39 ff.).

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