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   VG Ansbach, 14.11.2014 - AN 14 K 13.02149   

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https://dejure.org/2014,60808
VG Ansbach, 14.11.2014 - AN 14 K 13.02149 (https://dejure.org/2014,60808)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.11.2014 - AN 14 K 13.02149 (https://dejure.org/2014,60808)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014 - AN 14 K 13.02149 (https://dejure.org/2014,60808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Aussonderungen, Personenbezogene Daten, Interessenabwägung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 4 K 13.01194

    (Kein) Anspruch auf Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2014 - AN 14 K 13.02149
    Es spricht einiges dafür, dass rein dienstinterne Dateninformationen, die nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen, ähnlich wie Entwürfe und Notizen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG nicht als amtliche Informationen angesehen werden können (vgl. hierzu: VG Ansbach, U. v. 27.5.2014, AN 4 K 13.01194, juris; Schoch, Kommentar zum IFG, 2009, § 2 Rn. 48).

    Durch die Verbindung von Durchwahlnummern und Namen kann nämlich, auch wenn die Vornamen möglicherweise geschwärzt werden sollten, die Zuordnung zu einer bestimmten Person erfolgen (vgl. VG Ansbach vom 27.5.2014, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 03.09.2014 - 9 K 1334/14

    Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2014 - AN 14 K 13.02149
    Insofern kann auch offenbleiben, ob durch einen dem Kläger eventuell gewährten Zugang zur Diensttelefonliste des Jobcenters ******** die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 2 IFG gefährdet sein könnte (so VG Potsdam, B. v. 3.9.2014, Az. 9 K 1334/14, juris, a. A. nunmehr OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.10.2014, Az. 12 M 49.14).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 2 B 131.07

    Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die für jedermann zugängliche

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2014 - AN 14 K 13.02149
    Auch wenn sich einzelne Mitarbeiter gegen die Herausgabe von Daten nicht wehren können (vgl. BVerwG, B. v. 12.3.2008, Az. 2 B 131/07, juris), ist für den umgekehrten Fall, wie vorliegend, nicht jeder einzelne Mitarbeiter zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu befragen.
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