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VG Ansbach, 09.05.2007 - AN 15 K 06.00608 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Würzburg, 22.10.2018 - W 8 K 18.91
Versagung der Erlaubnis zur Erstaufforstung
Jedoch können sich aus den vorliegenden Plänen zumindest Indizien ergeben, die gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung sprechen (vgl. zum Ganzen auch VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; VG Ansbach, U.v. 9.5.2017 - AN 15 K 06.00608 - juris; VG Würzburg, U.v. 26.3.2015 - W 5 K 14.113 - juris m.w.N.).Auch daraus folgt kein Rechtsanspruch des Klägers auf eine Aufforstung, die mit den wesentlichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und dem Landschaftsbild nicht vereinbar ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.5.2007, AN 15 K 06.00608 - juris).
Die vorliegende Untersagung der Erstaufforstung hält sich im Rahmen der Sozialbildung durch die situationsbedingte Belastung des Grundstücks, zumal das klägerische Grundstück grundsätzlich auch noch nutzbar und förderfähig ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.00608 - juris).
Aber selbst wenn an anderer Stelle rechtswidriger Weise eine Aufforstungsgenehmigung erteilt worden wäre, würde die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu einer weiteren Erteilung einer Aufforstungserlaubnis führen, weil es "keine Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.00608 - juris).
Auflagen kommen nicht in Betracht, wenn eine sinnvolle Aufforstung unter Einhaltung von Grenzabständen bereits wegen des Grundstückszuschnitts und der vorhandenen Hecke faktisch nicht möglich ist und der bisher intakte Biotopzustand wie hier auch bei Festsetzung von weiteren Abstandsflächen nicht gewahrt werden könnte (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.00608 - juris).
- VG Freiburg, 26.06.2014 - 4 K 404/14
Einstufung eines Grundstücks als Wald
Aus Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Regelung ist - enger als bei Definition des Waldbegriffs - unter den Begriff der Aufforstung nur die Bestockung von Flächen mit Forstpflanzen durch planmäßiges menschliches Handeln, d.h. durch Saat oder Pflanzung, zu fassen; durch bloßes Unterlassen von Pflegemaßnahmen natürlich entstehender Wildwuchs stellt dagegen keine Aufforstung dar, bedarf folglich auch keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG (…Endres, BWaldG, a.a.O., § 10 Rn. 8, m.w.N.;… Dipper/Ott/Schleßmann/Schröder/Schumacher, LWaldG, a.a.O., § 23 Rn. 4; davon ausgehend auch VG Ansbach, Urteil vom 09.05.2007 - AN 15 K 06.00608 -, juris); hiervon unabhängig ist die Frage zu beantworten, inwieweit das Landwirtschaftsamt durch Verwaltungsakt sich die aus § 26 LLG unmittelbar ergebende Pflicht der Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke bei fehlender Bewirtschaftung und Pflege verbindlich feststellen und konkretisieren darf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 794/09 -, juris). - VG Würzburg, 17.07.2014 - W 5 K 12.244
Kurzumtriebsplantage; Verpflichtungsklage auf Erteilung Aufforstungserlaubnis …
Auch wenn der Regionalplan "R.", welcher für sämtliche streitgegenständlichen Grundstücke ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorsieht, nicht die erforderliche Parzellenschärfe für die Versagung einer Aufforstungserlaubnis aufweisen dürfte, ergeben sich hieraus zumindest Indizien (so auch VG Ansbach, U.v. 9.5.2007 - AN 15 K 06.00608 - juris Rn. 12) gegen die Zulässigkeit einer Aufforstung der streitgegenständlichen Flächen, weil sich der schützenswerte Charakter dieser Flächen verändern würde.