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   VG Ansbach, 06.06.2011 - AN 9 K 11.01011, AN 9 S 11.01003   

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VG Ansbach, 06.06.2011 - AN 9 K 11.01011, AN 9 S 11.01003 (https://dejure.org/2011,66339)
VG Ansbach, Entscheidung vom 06.06.2011 - AN 9 K 11.01011, AN 9 S 11.01003 (https://dejure.org/2011,66339)
VG Ansbach, Entscheidung vom 06. Juni 2011 - AN 9 K 11.01011, AN 9 S 11.01003 (https://dejure.org/2011,66339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine nachbarschützende Wirkung seitlicher Baugrenzen, Festsetzung der Firstrichtung und der Gebäudestruktur; Kein Recht auf ungehinderten Ausblick

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus VG Ansbach, 06.06.2011 - AN 9 K 11.01011
    In welchem Maß die genannte Vorschrift den betroffenen Nachbarn Drittschutz vermittelt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 - BauR 1998, 1206) - der das Gericht folgt - im Wesentlichen davon ab, ob die Befreiung eine bereits aus sich heraus Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung des Bebauungsplanes oder eine nicht nachbarschützende Festsetzung betrifft.

    Diese Frage beantwortet sich nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung zum Drittschutz hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO) entwickelt hat (vgl. BVerwG vom 8.7.1998, a.a.O.).

    Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht nämlich bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung - wie hier - nicht, da allein das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB drittschützend ist (BVerwG vom 8.7.1998, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.12.1990 - 1 B 89.3453
    Auszug aus VG Ansbach, 06.06.2011 - AN 9 K 11.01011
    Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass grundsätzlich Festsetzungen über die Firstrichtung, die Gebäudeart oder auch die hier im Streit stehende seitliche Baugrenze nicht nachbarschützend sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.10.1995 - 15 CS 95.3105 und Urteil vom 20.12.1990 - 1 B 89.3453).
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Ansbach, 06.06.2011 - AN 9 K 11.01011
    Nach ständiger Rechtsprechung können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.3.2009 - 14 CS 08.3017, juris).
  • VG Augsburg, 28.05.2014 - Au 4 K 13.1858

    Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus (abgelehnt); Bebauungsplan M32 der Stadt ...;

    Dies gilt sowohl für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21), die zudem vorliegend die Verkehrsfläche im Westen und nicht die Kläger betrifft, als auch für die Festsetzungen der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 366).

    Die Grundzüge der Planung oder eine städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichungen ist insoweit für die Beurteilung einer Rechtsverletzung der Kläger nicht relevant (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl 1999, 26 - juris Rn. 5; VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21).

  • VG München, 07.09.2015 - M 11 SN 15.2338

    Kein Verstoß gegen das baurechtiche Rücksichtnahmeverbot

    Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 -, juris Rn. 21), von denen vorliegend befreit wurde, wovon übrigens die Antragsteller wegen der Lage ihrer Grundstücke in einiger Entfernung vom Vorhaben auch gar nicht direkt betroffen sind.
  • LG Saarbrücken, 16.09.2016 - 13 S 73/16

    Verkehrssicherungspflicht des Verwalters eines öffentlich zugänglichen Parkhauses

    Insoweit bestehen bereits Bedenken dagegen, ob hierauf eine Pflichtverletzung der Beklagten gestützt werden kann, zumal zweifelhaft ist, ob die Regelungen der GarVO überhaupt drittschützende Wirkung entfalten (dies verneinend VG Ansbach, Beschluss vom 06.06.2011 - AN 9 K 11.01011, AN 9 S 11.01003, juris für die entsprechende Vorschrift der bayerischen Garagenstellplatzverordnung).
  • VG Augsburg, 06.08.2014 - Au 4 K 13.1807

    Baunachbarklage; Mehrfamilienhaus mit Büronutzung auf ehemaligem Brauereigelände;

    Dies gilt sowohl für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21), die zudem vorliegend nur die Tiefgarage betrifft, die Festsetzungen der Verkehrsflächen (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Auflage 2014, § 9 Rn. 57; Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, Stand 8/2013, § 9 Rn. 109) als auch die Festsetzungen der Gebäudehöhe und der Vollgeschosse (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 356, 362).
  • VG München, 02.07.2014 - M 9 K 14.231

    Nachbarklage gegen Erweiterung einer Privatklinik; Gemengelage; Gebot der

    Dies gilt sowohl für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung; 114. EL, 2013, Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21), die zudem vorliegend zur Seite der Klägerin gar nicht überschritten wird, als auch für die Festsetzungen der Wandhöhe und der Geschossfläche (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 356, 362).
  • VG Augsburg, 14.05.2014 - Au 4 K 13.1740

    Befreiung von Zahl der Vollgeschosse, Baugrenze und Grundflächenzahl nicht

    Dies gilt sowohl für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO - Kommentar, 12/2013, Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21), die zudem vorliegend vom oberirdischen Baukörper zur Seite der Klägerin gar nicht überschritten wird, so dass sich auch im Falle einer differenzierenden Betrachtung (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, 8/2013, § 23 BauNVO Rn. 59) kein anderes Ergebnis ergibt, als auch für die Festsetzungen der Grundflächenzahl und der Vollgeschosse (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 356, 362).
  • VG München, 26.03.2015 - M 11 SN 14.4578

    Maß der baulichen Nutzung; Rücksichtnahmegebot; Abstandsflächenverstoß durch

    Die Befreiung von einer vorgegebenen Firstrichtung ist grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. VG München, U. v. 24.5.2012 - M 11 K 11.3522 -, juris Rn. 17 und 20; VG Ansbach, B. v. 6.6.2011 - AN 9 K 11.01011, AN 9 S 11.01003 -, Juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 01.12.2014 - Au 5 S 14.1622

    Vorläufiger Rechtsschutz; Nachbarklage; Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Firstrichtung eines Gebäudes sind jedoch nicht geeignet, Drittschutz zu vermitteln (vgl. VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 K 11.010111, AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21).
  • VG Augsburg, 14.05.2014 - Au 4 K 13.1143

    Befreiung von Zahl der Vollgeschosse, Baugrenze, Wandhöhe und Flächen für

    Dies gilt sowohl für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 - juris Rn. 21), die zudem vorliegend zur Seite der Klägerin gar nicht überschritten wird, als auch für die Festsetzungen der Wandhöhe und der Vollgeschosse (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 356, 362).
  • VG München, 31.08.2015 - M 11 SN 15.2158

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer

    Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 - AN 9 S 11.01003 -, juris Rn. 21), von denen vorliegend befreit wurde, wovon übrigens die Antragsteller wegen der Lage ihrer Grundstücke in deutlicher Entfernung vom Vorhaben auch gar nicht direkt betroffen sind.
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