Rechtsprechung
   BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern: Keine Anwendung des AÜG bei fehlender Betriebsorganisation der Konzerntochter oder Führung eines gemeinschaftlichen Betriebs

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

mehr
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Arbeitnehmerüberlassung durch Einsatz eines Arbeitnehmers bei einer Tochtergesellschaft ohne eigene Betriebsorganisation

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einsatz eines Arbeitnehmers der Muttergesellschaft bei einer Tochtergesellschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Tochtergesellschaft nicht über eine eigene Betriebsorganisation verfügt

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 87, 186
  • NJW 1998, 3374 (Ls.)
  • ZIP 1998, 1597
  • BB 1998, 1640
  • DB 1998, 1520
  • AP AÜG § 1 Nr. 24
  • NZA 1998, 876



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)  

  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99  

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 1 der Gründe mwN).

    aa) Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 1 der Gründe mwN; BAG 19. Januar 2000 - 7 AZR 6/99 - nv., zu 1 der Gründe).

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (BAG 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - BAGE 77, 102 = AP AÜG § 1 Nr. 16, zu IV 2 a der Gründe, BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 1 der Gründe).

    Dementsprechend liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen, gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (vgl. BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 ff. = AP AÜG § 1 Nr. 24, zu I 3 b der Gründe) oder wenn sie für ihren Vertragsarbeitgeber bei der Erfüllung von dessen gesetzlichen Aufgaben tätig werden (vgl. BAG 26. April 1995 - 7 AZR 850/94 - BAGE 80, 46 = AP AÜG § 1 Nr. 19, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05  

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 = AP AÜG § 1 Nr. 24 = EzA AÜG § 1 Nr. 9, zu I 1 der Gründe; 19. März 2003 - 7 AZR 267/02 - BAGE 105, 317 = AP AÜG § 13 Nr. 4 = EzA AÜG § 1 Nr. 12, zu III 5 a der Gründe; 6. August 2003 - 7 AZR 27/03 -, zu III 5 a der Gründe).

    Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - aaO mwN; 19. Januar 2000 - 7 AZR 6/99 -, zu 1 der Gründe).

    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat (22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - BAGE 77, 102 = AP AÜG § 1 Nr. 16 = EzA AÜG § 1 Nr. 4, zu IV 2 a der Gründe; 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - aaO).

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 434/05  

    Betriebsbedingte Kündigung

    Für den Fall des tatsächlichen Bestehens eines gemeinsamen Betriebsrats besteht zudem regelmäßig eine gesteigerte Darlegungslast desjenigen, der sich auf das Fehlen eines Gemeinschaftsbetriebes beruft (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31; vgl. auch Senat 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Personalabteilung zur Wahrnehmung der personellen Arbeitgeberfunktionen bevollmächtigt ist bzw. sie durch eine Person geleitet wird, die für beide Unternehmen die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten trifft (BAG 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 -BAGE 109, 332; 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht