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   BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84   

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BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84 (https://dejure.org/1985,257)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1985 - 2 AZR 330/84 (https://dejure.org/1985,257)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 (https://dejure.org/1985,257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer - Ausschluss der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 49, 81
  • ZIP 1986, 797
  • MDR 1986, 786
  • NZA 1986, 792
  • NZA 1986, 792 BB 1986, 1579
  • BB 1986, 1579
  • DB 1986, 1474.
  • AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 3
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Dies gilt auch für die Kündigung des der Organstellung zugrundeliegenden Anstellungsvertrages (vgl. BAG Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/59 - AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953, zu II 4 a der Gründe; BAG 24, 383, 392 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 2 c der Gründe; LAG Dortmund, ARS 31, L 39 ff.; LAG Bremen, BB 1965, 586; LAG Düsseldorf, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 20; Hachenburg/ Mertens, aaO, § 35 Rz 208).

    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (BAG 24, 383, 386 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I der Gründe) angenommen, der Arbeitsvertrag des Angestellten einer Kommanditgesellschaft, der zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bestellt werde, jedoch weiterhin Vertragspartner der Kommanditgesellschaft bleibe, werde nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt, ohne daß hierfür eine vertragliche Abänderung durch die Parteien erforderlich wäre, selbst wenn er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft gestanden hätte.

    Es ist ferner für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit seinem ursprünglichen Inhalt wie auch für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers unerheblich, daß der Kläger nach den fristlosen Kündigungen vom Juni 1981 nicht mehr in den Betrieb eingegliedert worden ist und Arbeitsleitungen erbracht hat (vgl. BAG 24, 383, 391).

    Auf den vorliegenden Fall kann nicht der Grundsatz angewendet werden, daß ein früherer Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GmbHG auch dann nicht als Arbeitnehmer gilt, wenn er nach seiner Abberufung Ansprüche aus dem mit Rücksicht auf seine Bestellung zum Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag geltend macht (BAG 24, 383, 392).

  • LAG Düsseldorf, 29.11.1979 - 8 Sa 485/79
    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Das Berufungsgericht hat sich für seine Ansicht unter anderem auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 1979 (- 8 Sa 485/79 - EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 20) berufen.

    Die Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 1979 (aaO) ist schon deswegen nicht ausreichend, weil diese Parteien damals die Berufung zum Geschäftsführer zum Anlaß genommen hatten, für die Vergütung des Geschäftsführers eine besondere Vereinbarung zu schließen.

  • BAG, 15.04.1982 - 2 AZR 1101/79

    GmbH Co. KG - Geschäftsführer - Kündigungsschutz - Ausschluß - Juristische Person

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Vielmehr hat er durch eine negative Fiktion die bezeichneten Personengruppen ohne Rücksicht darauf, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden müßte, wegen ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte herausgenommen (vgl. BAG 39, 16, 24 ff. = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969, zu B II 3 a, aa und cc der Gründe; Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - 2 AZR 96/84 - NZA 1986, 68, zu B I 2 b der Gründe).

    Sind der Partner des ursprünglichen Arbeitsvertrages (Kommanditgesellschaft) und die juristische Person, zu dessen Organvertreter der Angestellte bestellt wird (Komplementär-GmbH) verschiedene Rechtssubjekte, so hat dies lediglich zur Folge, daß die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für einen Rechtsstreit zwischen der Kommanditgesellschaft und dem GmbH-Geschäftsführer nicht bereits durch § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen ist, weil diese Vorschrift nur für Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und ihren unmittelbaren Organvertretern gilt (BAG Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 AZR 68/79 - AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979; Senatsurteil BAG 39, 16, 20 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969, zu A der Gründe).

  • BAG, 14.11.1979 - 4 AZR 3/78

    Tarifvertragsparteien - Gemeinsame Einrichtung - Gerichte für Arbeitssachen -

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch der erkennende Senat anschließt (BAG 32, 187 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; BAG 36, 274 = AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1979; BAG 41, 328 = AP Nr. 1 zu § 73 ArbGG 1979).

    Er hat sich hierbei auch mit der abweichenden Meinung von Grunsky (Anm. zu AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen sowie ArbGG, 4. Aufl., § 73 Rz 22 a) auseinandergesetzt, auf die sich die Beklagte vorwiegend beruft.

  • BGH, 09.02.1978 - II ZR 189/76

    Keine Kündigung des Angestelltenverhältnisses durch GmbH-Geschäftsführer bei

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Ob im Falle der Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag (materiell-rechtlich) auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann, ist umstritten (gegen die Möglichkeit einer Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich insbesondere BGH in st. Rechtspr.; vgl. Urteil vom 9. Februar 1978 - II ZR 189/76 - AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG und BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB; ferner Hachenburg/Mertens, aaO, § 35 Rz 94; Hueck, ZFA 1985, 25, mit umfangreichen Nachweisen zu FN 4; a.M. Miller, BB 1977, 723 und ZIP 1981, 578, m.w.N. zu FN 7; Scholz/U.H. Schneider, GmbHG, 6. Aufl., § 35 Rz 130, 131, m.w.N.).

    Denn diese Vorschrift sieht auch die Geschäftsführer einer GmbH ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Natur ihres Anstellungsvertrages nicht als Arbeitnehmer an und nimmt Streitigkeiten zwischen ihnen und der Gesellschaft von der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus (so auch Miller, aaO, unter III; Urteil vom 9. Februar 1978 - II ZR 189/76 -).

  • BGH, 29.01.1981 - II ZR 92/80

    GmbH-Geschäftsführer - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Ob im Falle der Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag (materiell-rechtlich) auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann, ist umstritten (gegen die Möglichkeit einer Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich insbesondere BGH in st. Rechtspr.; vgl. Urteil vom 9. Februar 1978 - II ZR 189/76 - AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG und BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB; ferner Hachenburg/Mertens, aaO, § 35 Rz 94; Hueck, ZFA 1985, 25, mit umfangreichen Nachweisen zu FN 4; a.M. Miller, BB 1977, 723 und ZIP 1981, 578, m.w.N. zu FN 7; Scholz/U.H. Schneider, GmbHG, 6. Aufl., § 35 Rz 130, 131, m.w.N.).

    Dieser kann einseitig von der Gesellschaft nur durch außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, sonst durch ordentliche Kündigung, auf die die für Arbeitsverhältnisse geltende Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB zumindest dann entsprechend anzuwenden ist, wenn der Geschäftsführer, wie im vorliegenden Fall, nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist (BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB).

  • BAG, 16.09.1981 - 5 AZR 578/79
    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Rechtlich möglich ist eine solche Gestaltung ebenso wie das Bestehen eines aktiven Arbeitsverhältnisses und eines organschaftlichen Vertretungsverhältnisses zu derselben juristischen Person, sofern eine eindeutig begrenzbare Doppelstellung als Arbeitnehmer und Organvertreter besteht (vgl. dazu BAG Urteil vom 27. Oktober 1960 - 5 AZR 578/79 - AP Nr. 14 zu § 5 ArbGG 1953, zu II der Gründe).
  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Wird dieser Klage, wie im Vorprozeß geschehen, rechtskräftig stattgegeben, so steht jedenfalls fest, daß zwischen den Parteien bei Ausspruch der Kündigungen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und dieses durch die angegriffenen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe, m. w. N.; Senatsurteil vom 24. Januar 1985 - 2 AZR 36/84 - n. v., zu B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 36/84

    Abgrenzung zwischen Änderungskündigung und Beendigungskündigung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Wird dieser Klage, wie im Vorprozeß geschehen, rechtskräftig stattgegeben, so steht jedenfalls fest, daß zwischen den Parteien bei Ausspruch der Kündigungen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und dieses durch die angegriffenen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe, m. w. N.; Senatsurteil vom 24. Januar 1985 - 2 AZR 36/84 - n. v., zu B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 10.07.1980 - 3 AZR 68/79

    Arbeitsgerichtsverfahren - Zuständigkeit - GmbH & Co. KG - Arbeitnehmer - KG -

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84
    Sind der Partner des ursprünglichen Arbeitsvertrages (Kommanditgesellschaft) und die juristische Person, zu dessen Organvertreter der Angestellte bestellt wird (Komplementär-GmbH) verschiedene Rechtssubjekte, so hat dies lediglich zur Folge, daß die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für einen Rechtsstreit zwischen der Kommanditgesellschaft und dem GmbH-Geschäftsführer nicht bereits durch § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen ist, weil diese Vorschrift nur für Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und ihren unmittelbaren Organvertretern gilt (BAG Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 AZR 68/79 - AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979; Senatsurteil BAG 39, 16, 20 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969, zu A der Gründe).
  • BAG, 12.01.1977 - 5 AZR 593/75

    Kündigungsschutzklage - Rechtskraft - Urteil - Berufung des Arbeitgebers auf das

  • LAG Hessen, 22.02.1984 - 10 Sa 748/83
  • BAG, 17.01.1985 - 2 AZR 96/84

    Rechtliche Stellung eines stellvertretenden Geschäftsführers einer Gesellschaft

  • BAG, 07.10.1981 - 4 AZR 173/81

    Örtliche Zuständigkeit - Arbeitsgericht - Rückzahlungsansprüche gegenüber Erben -

  • BAG, 27.10.1960 - 5 AZR 578/59

    Ruhegehaltsansprüche eines Vorstandsmitglieds - Zuständigkeit der

  • BAG, 18.02.1965 - 2 AZR 274/64

    Einrichter - Vorarbeiter - Adressat für Mitteilung

  • BAG, 02.02.1983 - 5 AZR 1133/79

    Verfahrensrüge

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 774/06

    Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

    Sie ist durch ein Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 1993 (7. Oktober 1993 - 2 AZR 260/93 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 16 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 9) unter teilweiser Korrektur älterer Rechtsprechung (17. August 1972 - 2 AZR 359/71 - BAGE 24, 383, 386 f.; 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81, 90 f.) begründet und seitdem fortgeführt worden (vgl. 28. September 1995 - 5 AZB 4/95 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 12; 8. Juni 2000 - 2 AZR 207/99 - BAGE 95, 62; 25. April 2002 - 2 AZR 352/01 - AP ZPO 1977 § 543 Nr. 11 = EzA ZPO § 543 Nr. 11; 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 -AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 19 = EzA KSchG § 1 Nr. 59; 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 62 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 40).

    Das Bundesarbeitsgericht hat hiermit der gegen die älteren Entscheidungen erhoben Kritik Rechnung getragen (vgl. dazu Fleck FS Hilger/Stumpf S. 197, 210; Hueck ZfA 1985, 25, 32; Martens Anm. AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 3).

  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 592/05

    GmbH-Geschäftsführer - Ruhendes Arbeitsverhältnis

    § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, dass der Organvertreter einer juristischen Person kein Arbeitnehmer und sein der Organstellung zugrunde liegendes Anstellungsverhältnis demgemäß kein Arbeitsverhältnis ist (BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81, 90; 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 144 f.).
  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86

    Streitigkeit über die Kündigung eines Dienstvertrages mit einem Geschäftsführer,

    Besteht das Arbeitsverhältnis des Angestellten einer GmbH nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer als ruhendes neben dem Dienstverhältnis und der darauf beruhenden Organstellung fort, so sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über die gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhobene Klage auch dann sachlich zuständig, wenn die Kündigung gleichzeitig mit der Abberufung als Geschäftsführer ausgesprochen wird (im Anschluß an BAG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979.

    Dies gilt auch dann, wenn der Organvertreter an sich wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG anzusehen wäre (Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979, zu B II 1 a der Gründe, m. w. N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Ob im Falle der Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag (materiell-rechtlich) auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann, ist umstritten (gegen die Möglichkeit einer Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich insbesondere BGH in ständiger Rechtsprechung; so BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB, m. w. N.; vgl. zum Meinungsstand im Schrifttum die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 b der Gründe).

    Denn diese Vorschrift sieht auch die Geschäftsführer einer GmbH ohne Rücksicht auf die materiell-rechtliche Natur ihres Anstellungsvertrages nicht als Arbeitnehmer an und nimmt Streitigkeiten zwischen ihnen und der Gesellschaft von der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen aus (Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 b der Gründe, m. w. N.).

    Dieser kann einseitig von der Gesellschaft nur durch außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sofort aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, sonst durch ordentliche Kündigung, auf die unter bestimmten Voraussetzungen die für Angestellte geltende Vorschrift des § 622 Abs. 1 BGB entsprechend sowie § 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (AngKSchG) anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 c der Gründe, m. w. N.; zur Anwendbarkeit des § 1 AngKSchG Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - AP Nr. 2 zu § 1 AngKSchG).

    § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fingiert, daß der Organvertreter einer juristischen Person kein Arbeitnehmer und sein der Organstellung zugrunde liegendes Anstellungsverhältnis demgemäß kein Arbeitsverhältnis ist (Senatsurteil vom 9. Mai 1985, aaO, zu B II 1 d der Gründe, m. w. N.).

    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) vom 1. Oktober 1964 sei mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer aufgehoben worden, widerspricht den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 9. Mai 1985 (aaO, zu B II 2 der Gründe) aufgestellt hat.

    Nach dem Senatsurteil vom 9. Mai 1985 (aaO) ist dies auch dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis des früheren Arbeitnehmers nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer als ruhendes fortbestanden hat und nach seiner Abberufung aus dieser Funktion wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt worden ist.

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 207/99

    GmbH-Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis

    Wird ein in leitender Position beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH bestellt, die wesentliche Teilaufgaben des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers übernimmt (Ausgliederung einer Bauträger-GmbH aus einem Architekturbüro), so wird im Zweifel mit Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81).

    Dies gelte dann jedoch nicht, wenn der durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eintretende Verlust des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch eine wesentlich höhere Vergütung aufgewogen werde (Senat 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81, 87 ff.; 27. Juni 1985 - 2 AZR 425/84 - AP AngestelltenkündigungsG § 1 Nr. 2 zu III 2, 3 der Gründe; 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 145 ff.).

    c) In der Literatur wird überwiegend abgelehnt, den Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses neben dem Geschäftsführerdienstvertrag auch dann anzunehmen bzw. zu vermuten, wenn nicht schon nach den Gesamtumständen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses neben dem Geschäftsführerdienstvertrag zumindest Geschäftsgrundlage der Geschäftsführerbestellung war (etwa Aufstieg eines untergeordneten Angestellten mit erheblichem sozialen Besitzstand zum Titulargeschäftsführer im Betrieb seines Arbeitgebers ohne nennenswerte Gehaltsanhebung und Kompetenzerweiterung) (Martens Anm. zu AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 3; Boemke ZfA 1998, 209, 224; KR-Rost 5. Aufl. § 14 KSchG Rn. 6; KPK-Bengelsdorf 2. Aufl. Teil H § 14 Rn. 25; Hueck/von Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 14 Rn. 7 b; Hachenburg-Stein GmbHG 8. Aufl. § 35 Rn. 190, vgl. LAG Köln 26. Februar 1997 - 8 Sa 1368/96 - LAGE ArbGG 1979 § 5 Nr. 6).

    Jedenfalls insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81) nicht mehr fest.

  • BAG, 28.09.1995 - 5 AZB 4/95

    Arbeitnehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds eines Vereins

    Der Zweite Senat hat mehrfach entschieden, bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung hinsichtlich des ursprünglichen Anstellungsvertrages sei im Zweifel anzunehmen, daß der Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Bestellung nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz eines Arbeitsverhältnisses aufgeben wolle, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten (Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 und vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979, zu II 2 a der Gründe).
  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 267/05

    Rechtsfolgen der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG für das

    Anders als im Fall des BAG-Urteils vom 15. April 1982 (2 AZR 1101/79, BAGE 39, 16 = ZIP 1983, 607) wurde hier nicht ein bisheriger Arbeitnehmer einer KG zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bestellt (vgl. dazu Baums, Der Geschäftsleitervertrag, S. 398 f.), dessen Arbeitsverhältnis in diesem Fall als ruhendes fortbestünde (vgl. dazu BAGE 49, 81; 55, 137).
  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

    Sie greift unabhängig davon ein, ob dieses sich materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1996 - 5 AZB 27/95 - AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979; BAGE 55, 137, 144; BAGE 49, 81, 88).
  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 612/97

    Arbeitnehmerstellung eines Mehrheitsgesellschafters

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Klagen ehemaliger Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die sich mit ihrer Klage ausschließlich gegen die Beendigung der von ihnen behaupteten Arbeitsverhältnisse gewendet hatten (BAG Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - und vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 49, 81; 55, 137 = AP Nr. 3, 6 zu § 5 ArbGG 1979; Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 5 AZB 25/96 - AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 260/93

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Geschäftsführervertrag

    "Soll der Arbeitnehmer zwecks späterer Anstellung als GmbH-Geschäftsführer zunächst in einem Arbeitsverhältnis erprobt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß mit Abschluß des Geschäftsführervertrages das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet sein soll (teilweise Korrektur der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979).«.

    Demgegenüber ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 und vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6, aaO, zu II 2 a der Gründe) zu Recht davon ausgegangen, es sei nur bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung hinsichtlich des ursprünglichen Anstellungsvertrages im Zweifel anzunehmen, daß der Geschäftsführer mit seiner Bestellung zum Vertretungsorgan nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandschutz seines Arbeitsverhältnisses aufgeben wolle, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten.

    Es braucht vorliegend nicht vertieft zu werden, ob nicht in Abweichung von der früheren Senatsrechtsprechung (u. a. Urteil vom 9. Mai 1985 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979, mit krit. Anm. von Martens) generell eher eine Vermutung dafür spricht, daß Parteien, die einen neuen (Dienst-) Vertrag schließen, damit im Zweifel den alten (Arbeits-) Vertrag aufheben wollen.

  • BAG, 10.12.1996 - 5 AZB 20/96

    Rechtsweg - Vorstandsmitglied eines Vereins

    Es muß also eine unterscheidbare Doppelstellung vorliegen (BAG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979; Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979).

    Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts mehrfach entschieden, bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung hinsichtlich des ursprünglichen Anstellungsvertrages sei im Zweifel anzunehmen, daß der Geschäftsführer einer GmbH mit seiner Bestellung nicht endgültig den bisher erworbenen Bestandsschutz eines Arbeitsverhältnisses aufgeben wolle, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung zu erhalten (Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 und vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/84 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 21.02.1994 - 2 AZB 28/93

    Rechtswegzuständigkeit - Geschäftsführervertrag

  • BAG, 18.12.1996 - 5 AZB 25/96

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

  • BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 2/90

    Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers - Arbeitsrechtliche Stellung eines

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 425/84

    Definition der "arbeitnehmerähnlichen Person" - Wirksamkeit einer

  • BGH, 25.07.2002 - III ZR 207/01

    Zulässigkeit der Befristung des Anstellungsvertrags des Hauptgeschäftsführers

  • BAG, 11.04.1997 - 5 AZB 32/96

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 875/06

    Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 344/91

    Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.09.2004 - 5 Sa 358/04

    Rechtskraftwirkung eines früheren Kündigungsrechtsstreits - Erforderlichkeit

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 196/99

    Schlüssige Aufhebung des bisherigen beim Abschluß eines anderen Arbeitsvertrags

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 322/88

    Erziehungsurlaub: Rechtsnatur der Erklärung über die Inanspruchnahme -

  • BAG, 15.10.1997 - 5 AZB 32/97

    Rechtsweg - gesetzliche Vertreter eines Kreditinstitutes nach § 53 Abs. 2 Nr. 1

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2005 - 11 Ta 21/05

    Rechtsweg - Klage des Geschäftsführers einer GmbH, der zum Vorstandsmitglied der

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
  • BAG, 25.05.1999 - 5 AZB 30/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers - Differenzierung zwischen

  • LAG Hamm, 18.02.1999 - 4 Sa 2671/98

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug ; Wiederaufleben eines ruhenden

  • BAG, 20.05.1998 - 5 AZB 3/98
  • LAG Düsseldorf, 12.12.1997 - 11 Sa 1584/97

    Kündigung: Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Nr. 1 auf den Geschäftsführer einer

  • BAG, 02.12.1992 - 5 AS 13/92

    Zuständigkeitsbestimmung

  • LAG Köln, 06.11.1996 - 10 Ta 227/96

    Arbeitnehmereigenschaft: GmbH-Geschäftsführer - sic-non-Fall

  • BAG, 10.11.1994 - 8 AZR 131/93

    Fortbestehen von DDR-Dienstverhältnissen nach dem Beitritt

  • FG Köln, 16.08.2000 - 11 K 4199/96

    Pensionsrückstellung - Dienstbeginn des GmbH-Geschäftsführers bei Umwandlung

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld -

  • LAG Hamm, 30.10.1997 - 4 Sa 590/97

    Schadensersatz wegen Annahmeverzug bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

  • LAG Berlin, 13.07.1998 - 9 Sa 36/98

    Arbeitnehmerstatus: Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.12.1992 - 2 Sa 42/92

    Arbeitsverhältnis; Wirksamkeit; Kündigung; Kündigungsfrist; Arbeitsvertrag;

  • BAG, 10.10.1994 - 8 AZR 131/93

    Kündigung einer Genossenschaft gegenüber einem Organvertreter

  • OLG Köln, 21.05.1992 - 5 U 146/91

    Voraussetzungen des Risikoausschlusses gem. § 4 Abs. 1 Buchstabe d ARB

  • BAG, 13.06.1996 - 8 AZR 201/94

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für das

  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 320/88

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer KG durch Bestellung zum

  • BAG, 18.01.1989 - 7 AZR 17/88

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines städtischen Angestellten nach der

  • LAG Hessen, 02.12.1988 - 15 Sa 758/88

    Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen zu Sozialkasse des Baugewerbes;

  • ArbG Mannheim, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06

    Ruhendes Arbeitsverhältnis bei Bestellung zum GmbH Geschäftsführer im

  • ArbG Magdeburg, 22.04.2009 - 11 Ca 19/09
  • ArbG Karlsruhe, 22.06.2006 - 13 Ca 86/06

    Vorliegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses bei Bestellung zum

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